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Regelwerk, Wasser EU, Th

Erlass zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie im Freistaat Thüringen
- Thüringen -

Vom 4. März 2002
(ThüringerStAnz. Nr. 17 vom 29.04.2002 S.1374)



1 Veranlassung

Mit Veröffentlichung vom 22.12.2000 im EG-Amtsblatt ist die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in Kraft getreten. Ziel ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für die europäische Wasserwirtschaft und das Erreichen eines guten Zustandes in allen Gewässern der EU innerhalb von 15 Jahren. Die WRRL verpflichtet die Mitgliedstaaten als bindendes europäisches Recht auf verbindlich vorgegebene Umweltziele und fordert die Aufstellung eines Bewirtschaftungsplanes je Flussgebietseinheit.

Der vorliegende Erlass regelt die Aufgabenverteilung im Rahmen der Umsetzung der WRRL im Bereich der Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaates Thüringen. Bestehende Zuständigkeitsregelungen bleiben davon unberührt.

Schwerpunktmäßig ist insbesondere die Aufgabenverteilung für die Arbeiten der ersten 4 Jahre dargestellt. Dieser Zeitraum ist neben der rechtlichen Umsetzung überwiegend von der Bestandsaufnahme in den Flussgebietseinheiten geprägt.

In Anbetracht der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den EU-Verträgen ist der Aufgabe "Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie" gegenüber anderen wasserwirtschaftlichen Aufgaben die gebotene Priorität einzuräumen.

2 Grundprinzipien der Umsetzung der WRRL im Freistaat Thüringen

2.1 Umsetzung innerhalb der bestehenden Strukturen

Die Umsetzung der WRRL erfolgt in den bestehenden Strukturen der Wasserwirtschaftsverwaltung. Die Aufgabenerfüllung richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsgrenzen. Die flussgebietsbezogenen Arbeiten, die unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen zu leisten sind, werden darüber hinaus durch Koordination und Abstimmung zwischen den Beteiligten erledigt.

2.2 Federführung auf den verschiedenen Gliederungsebenen

Die WRRL fordert die Bewirtschaftung der Gewässer in Flussgebietseinheiten. Hierzu werden Flussgebiete mit einer Mündung ins Meer und deren zugeordnete Grundwasserkörper zu Flussgebietseinheiten (FGE) zusammengefaßt. In Deutschland existieren 10 FGE, wobei der Freistaat Thüringen Anteil an den beiden internationalen Flussgebietseinheiten Elbe und Rhein und der nationalen Flussgebietseinheit Weser hat. Die Flussgebietseinheiten werden zur schrittweisen Koordinierung i. d. R. in Koordinierungsräume (KR) und diese wiederum in Bearbeitungsgebiete (BGeb) untergliedert. Die Koordinierung der notwendigen Datenzusammenführung und Abstimmung innerhalb der Flussgebietseinheiten ist die Aufgabe nationaler bzw. internationaler Flussgebietsgemeinschaften. Für die notwendige Vorabstimmung innerhalb der Koordinierungsräume und Bearbeitungsgebiete wird je ein federführendes Bundesland tätig.

2.3 Flussgebietsbezogene Koordinierung

Zur Koordinierung der Durchführung der Bestandsaufnahme und der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne für den thüringischen Anteil der Bearbeitungsgebiete wird je ein Staatliches Umweltamt als federführendes Amt festgelegt. Soweit Thüringen als federführendes Bundesland für das gesamte Bearbeitungsgebiet festgelegt wurde, obliegt diesem Amt auch die notwendige Koordinierung mit den zuständigen Stellen der Nachbarländer. Das federführende Amt ist für die fristgerechte Abwicklung der Aufgaben innerhalb des Bearbeitungsgebietes (bei Federführung durch Thüringen) bzw. innerhalb des thüringischen Anteils des Bearbeitungsgebietes (bei Federführung durch andere Bundesländer) verantwortlich. Die federführende Zusammenstellung der Unterlagen und Übergabe an andere Bundesländer erfordert ein hohes Maß an Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) und Teilbereichen des Thüringer Landesverwaltungsamtes (z.B. Schutzgebietskataster). Diese Behörden arbeiten dem federführendem Amt auf Anfrage die im Rahmen der Umsetzung notwendigen Informationen fristgerecht zu. Die zur Aufgabenerfüllung gegebenenfalls erforderliche Einbindung weiterer Beteiligter innerhalb des jeweiligen Bearbeitungsgebietes (z.B. regionale Verbände) erfolgt durch das federführende Amt.

2.4 Ansprechpartner Wasserrahmenrichtlinie

Im Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), in der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) und in den Staatlichen Umweltämtern (SUÄ) wurde - in Absprache mit den jeweiligen Behörden - mit Erlass vom 11.04.2001 jeweils ein Ansprechpartner Wasserrahmenrichtlinie benannt (s. Anlage 1).

Die Ansprechpartner Wasserrahmenrichtlinie haben u. a. nachstehende Aufgaben und Befugnisse:

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