Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
Vom 21. Januar 1999 (GVBl. S. 105; ;20.05.2003 S. 28003; 08.03.2017 S. 10717; 28.05.2019 S. 74aufgehoben)
Aufgrund des § 105 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl.S. 1), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
Die obere Wasserbehörde ist abweichend von § 105 Abs. 1 ThürWG zuständig für:
Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnisse für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) an Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,
wasserrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Thüringer Wassergesetz bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit der Einstellung des Wismutbergbaus stehen,
wasserrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Thüringer Wassergesetz bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit dem Kalibergbau stehen,
die Erteilung des Einvernehmens, des Benehmens oder die Abgabe von Stellungnahmen in Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben, die § 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember1991 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und
Anordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG für Stauanlagen an Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme von Bundeswasserstraßen sowie für Stauanlagen zur Nutzung von Wasserkraft in Gewässern zweiter Ordnung, wenn der Betrieb einer Stauanlage in einem Gewässer erster Ordnung dem Betrieb einer Wasserkraftanlage dient.