Regelwerk, Wasser   Bund

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen

Auszug "Wasserschutzgebietsverordnung Neu Rachow"
(GVOBl. MV. 2003 S. 332)

Es sind

  im Fassungsbereich in der engeren
Schutzzone
in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II IIIA IIIB
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle verboten
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Düngern verboten verboten, ausgenommen mineralische Düngung nach guter fachlicher Praxis (zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüngeVO*) sowie schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben
  • verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt
  • verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau
  • verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 1. Februar bzw. auf tiefgefrorenem oder schneebedecktem Boden
  • verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar bzw. auf tiefgefrorenem oder schneebedecktem Boden
  • verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.3 Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern verboten
1.4 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten ** verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt
1.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle ** verboten verboten, ausgenommen
Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird Behälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger verboten verboten ohne Abdeckung und dichten Boden
1.7 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung ** verboten verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballensilage
1.9 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern verboten verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend Nr. 8.1 überschritten wird verboten, sofern
  • diese nicht bereits vorhanden sind
  • die Neueinrichtung nicht bereits genehmigt wurde
  • diese nicht unter Kleintierhaltung fallen
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt
1.11 Beweidung verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes. und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreiten
1.15 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleinartenanlagen verboten erlaubt
1.16 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten
1.17 Errichtung oder Änderung von landwirtschaftlichen und zugehörigen Vorflutgräben verboten verboten, ausgenommen die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen
1.18 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelt Tatbestände vor liegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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(Stand: 27.06.2018)

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