Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen | Anlage 5 (zu § 12 Abs. 1) |
Untersuchung zur Überwachung der Desinfektion | laufende Untersuchung | periodische Untersuchung | besondere Untersuchung | |||||
bei Trink- wasser- abgabe | Anzahl der Unter- suchungen | Umfang der Unter- suchung | Anzahl der Untersuchungen3 | Umfang der Unter- suchung | Anzahl der Unter- suchungen1 | Umfang der Untersuchung | Anzahl der Untersuchungen | Umfang der Untersuchung |
bis 1000 m³ pro Jahr | 1 pro Tag oder nach § 13 Abs. 3 | Chlor oder Chlordioxid2 | - | - | 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 und 3 | Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 | Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II; Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen |
1 pro Monat oder nach § 13 Abs. 3 | pH-Wert2 | |||||||
bis 1000000 m³ pro Jahr | 1 pro Tag | Chlor oder Chlordioxid2 | 1 je 15000 m3 Abgabe 1 je 30000 m3 Abgabe, wenn nicht desinfiziert oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird. |
Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit2 Chlor oder Chlordioxid2 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 | Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 | Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II; Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen |
1pro Monat oder nach § 13 Abs. 3 | pH-Wert2 | |||||||
bis 1000000 m³ pro Jahr | 1 pro Tag | Chlor oder Chlordioxid2 | 1 je 15000 m3 Abgabe 1 je 30000 m3 Abgabe, wenn nicht desinfiziert oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird. |
Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit2 Chlor oder Chlordioxid2 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 | Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 | Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II; Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen |
1 pro Woche | pH-Wert 2 | |||||||
1 Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen 2Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung 3Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl herabgesetzt wird. |
(Stand: 27.06.2018)
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