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Regelwerk

Änderungstext

Aktualisierung der Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission
Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung
Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses

Vom 9.Dezember 2022
(BGesBl. Nr. 2 vom 01.02.2023 S. 224)



sIm Vorgriff auf eine grundsätzliche Überarbeitung besteht die Notwendigkeit, die Empfehlung des Umweltbundesamtes " Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses" vom 18. Dezember 2018 1 zu aktualisieren. Hintergrund hierfür ist die neue Richtlinie (EU) 2020/2184 2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit der erstmaligen Vorgabe eines Parameterwertes für den Parameter Legionellen von < 1.000 KBE/L für die neu eingeführte Risikobewertung von Trinkwasserinstallationen.

Die Angaben zu Paragraphen der Trinkwasserverordnung beziehen sich auf die erwartete Neufassung der Trinkwasserverordnung, die bei der Erstellung dieser Empfehlung im Entwurf vorlag.

Die erwartete Neufassung der Trinkwasserverordnung regelt in § 51 Verpflichtungen von Betreibern von Wasserversorgungsanlagen mit einer Trinkwasserinstallation, bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes Maßnahmen zu treffen. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist also nicht mehr die Überschreitung, sondern das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes das die Pflichten auslösende Ereignis. Diese Neuerung muss bei der Bewertung von Ergebnissen durch Trinkwasseruntersuchungsstellen auf Prüfberichten wie auch von den Betreibern der betroffenen Wasserversorgungsanlagen berücksichtigt und umgesetzt werden.

Umweltbundesamt
Fachgebiet II 3.5
Heinrich-Heine-Straße 12
08645 Bad Elster
www.umweltbundesamt.de

Die Aktualisierung betrifft insbesondere die Angabe und Bewertung der Ergebnisse (Kapitel 7 und 8 nun neu zusammengefasst als Kapitel 7) und enthält zwei formale Anpassungen in Kapitel 3 und Kapitel 5, bezugnehmend auf das technische Regelwerk.

Änderung Kapitel 3: Geltungsbereich

Im Entwurf der DIN 19643-1 3 wird die geforderte Nachweisgrenze für die Bewertung des Parameters Legionellen auf 2 KBE/100 ml angepasst. Die Empfehlung vom 18. Dezember 2018 in Verbindung mit der Aktualisierung vom 09. Dezember 2022 kann sinngemäß für die Legionellenuntersuchungen in Beckenwasser und Filtrat angewendet werden, sobald die revidierte Fassung der DIN 19643-1 veröffentlicht ist (Kapitel 5.3, 6 und 7). Der letzte Satz des Kapitels, dass zum Erreichen der geforderten Nachweisgrenze für die Bewertung des Parameters Legionellen für Untersuchungen gemäß DIN 19643-1:2012-11 4 insgesamt 100 ml zu filtrieren sind,

Um die geforderte Nachweisgrenze für die Bewertung des Parameters Legionellen zu gewährleisten sind für Untersuchungen gemäß DIN 19643 insgesamt 100 ml zu filtrieren.

wird daher ersatzlos gestrichen.

Änderung Kapitel 5: Probennahme

Die DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 5 fordert vom Labor Unparteilichkeit. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Probennahme. Der Terminus "Unabhängigkeit" im 1. Absatz Satz 7

Dies gilt auch im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Probennehmer.

wird ersatzlos gestrichen.

Neufassung Kapitel 7 (ersetzt Kapitel 7 und 8)

alt neu
7 Angabe der Ergebnisse

Gemäß der ISO 8199 ist die vertretbare Höchstanzahl an Zielkolonien auf einer Platte von dem jeweiligen Verfahren, der Koloniegröße, der Art der Kolonien und dem Vorhandensein von Nicht-Zielkolonien abhängig und kann auf den Ergebnissen von Verifizierungsversuchen beruhen. Um ein quantitatives Ergebnis anzugeben, sollten nur Platten ausgewertet werden, die als Richtwert einen maximalen Zählwert (Ziel- und Nicht-Zielkolonien) von 300 Kolonien beim Direktansatz und maximal 80 Kolonien bei der Membranfiltration aufweisen (ISO 8199). Begleitorganismen können das Zählergebnis verfälschen oder das Wachstum von Legionellen vollständig verhindern. Ergebnisse, die unter Einbeziehung von Platten, die sehr viele Begleitorganismen aufweisen, erzielt wurden, sind daher mit einer Unsicherheit behaftet. Wenn möglich ist auf die Einbeziehung von Platten mit starker Kontamination durch Begleitorganismen (mehr Begleitorganismen als Legionellen) zur Berechnung des Ergebnisses zu verzichten. Wenn nur Platten zur Auswertung vorliegen, die starke Kontamination durch Begleitorganismen aufweisen, ist die Untersuchung zu wiederholen. Ist eine Wiederholung unmöglich oder ist auch bei wiederholter Durchführung der Probennahme keine Platte zu erhalten, die weitgehend frei von Begleitorganismen ist, dann muss dieser Umstand im Prüfbericht angegeben werden.

Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist das höhere der Ergebnisse aus den Direktansätzen und der Membranfiltration, bezogen auf 100 ml Untersuchungsvolumen, anzugeben.

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