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Anhang 49
Mineralölhaltiges Abwasser
(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 49 der Abwasserverordnung
1 Anwendungsbereich
1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Betriebsstätten mit regelmäßigem Anfall von mineralölverschmutztem Abwasser stammt, das bei der Instandhaltung, Entkonservierung und Reinigung von Fahrzeugen anfällt.
1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus
1.2.1 der Schiffsentsorgung
1.2.2 der Metallbearbeitung und -verarbeitung sowie der Lackiererei
1.2.3 der Innenreinigung von Transportbehältern.
2 Anforderungen
An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:
2.1 Anforderungen nach dem Stand der Technik:
2.1.1 Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen stammen.
2.1.2 Abwasser, ausgenommen Abwasser aus maschineller Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen, sofern der Anfall an mineralölhaltigem Schmutzwasser 1 m3 pro Tag übersteigt.
Stichprobe | ||
Kohlenwasserstoffe, gesamt1 | mg/l | 20 |
1 Als Leitparameter für gefährliche Stoffe. |
2.2 Abweichend von der Nummer 2.2.1 der Rahmen-AbwasserVwV bezieht sich der Wert der Nummer 2.1.2 auf das Abwasser im Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage.
2.3 Der Nachweis, daß gemäß der Anforderung nach Nummer 2.1.1 organisch gebundene Halogenverbindungen nicht eingesetzt werden, kann dadurch erbracht werden, daß alle jeweils eingesetzten Wasch-und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten.
2.4 Ein in Nummer 2.1.2 bestimmter Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, gilt auch als eingehalten, wenn
(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetztdurch Anhang 51 der Abwasserverordnung
1 Anwendungsbereich
1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.
1.2 Ausgenommen
1.2.1 Abwasser aus der Filmentwicklung,
1.2.2 sanitäres Abwasser.
2 Anforderungen
An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt:
2.1 Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist vor der Vermischung mit sonstigem Sanitärabwasser um 95 % zu verringern.
2.2 Die in Nummer 2.1 bestimmte Anforderung ist einzuhalten. Sie gilt als eingehalten, wenn
2.2.1 in den Ablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch Prüfzeichen und gegebenenfalls nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 % aufweist;
2.2.2 Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird;
2.2.3 für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, daß der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann;
2.2.4 der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schriftliche Nachweise(Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und
2.2.5 der Amalgamabscheider in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
3 Abfallrechtliche Anforderungen an die Entsorgung des Abscheidegutes
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen der Nummer 2.2.4 hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und - soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle i.S. des Abfallgesetzes handelt - den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen.
(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 51 der Abwasserverordnung
1 Anwendungsbereich
Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus oberirdischen Deponien (Ablagerung Abfällen) stammt.
2 Anforderungen
An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:
2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
2.1.1 Schadstoffkonzentrationen
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe | |
mg/l | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 200 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 20 |
Stickstoff gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoff1 2 |
70 |
Phosphor, gesamt |
3 |
Kohlenwasserstoffe3 4 | 10 |
Nitrit-Stickstoff1 3 | 2 |
1Diese Anforderung gilt nicht bei einer Abwassertemperatur von kleiner 12 °C im Ablauf des biologischen Reaktorsder Abwasserbehandlungsanlage. 2 Im Wasserrechtlichen Bescheid kann eine höhereKonzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Stickstofffracht mindestens 75 v.H. beträgt. Die Verminderung beziehtsich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigenim Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nichtüberschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe ausorganischem und anorganischem Stickstoff zugrundezulegen. 3Der Parameter gilt nicht für Siedlungsabfälle;er muß bei anderen Abfällen nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden, wenn er im Abwasser zu erwarten ist. 4Stichprobe |
2.1.2 Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der Behandlung mehr als 4000mg/l beträgt, gilt abweichend von Nr. 2.1.1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 v.H. entspricht.
Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schmutzfracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden.Für die Schmutzfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrundezulegende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe |
||
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor | 2 | GF |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)4 | 0,5 | mg/l |
Quecksilber5 | 0,05 | mg/l |
Cadmium5 | 0,1 | mg/l |
Chrom5 | 0,5 | mg/l |
Chrom (VI)4,5 | 0,1 | mg/l |
Nickel5 | 1,0 | mg/l |
Blei5 | 0,5 | mg/l |
Kupfer5 | 0,5 | mg/l |
Zink5 | 2,0 | mg/l |
Arsen5 | 0,1 | mg/l |
Cyanid, leicht freisetztbar4,5 | 0,2 | mg/l |
Sulfid4,5 | 1,0 | mg/l |
4Stichprobe 5DieParameter müssen nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden, wenn sie im Abwasser zu erwarten sind. |
Für Abwasser, das vor dem Einleiten in ein Gewässer gemeinsam mit Abwasser anderer Herkunft biologisch abschließend behandelt wird, entfällt die Anforderung für GF, wenn von den folgenden Voraussetzungen mindestens eine erfüllt wird:
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor | GF = 2 |
Daphniengiftigkeit als Verdünnungsfaktor | GD = 4 |
Leuchtbakteriengiftigkeit als Verdünnungsfaktor | GL = 4 |
2.3 Die Einhaltung der Anforderung nach Nummer 2.1.1 für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) kann auch durch die Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) überprüft werden. In diesem Fallist für den CSB das Dreifache des ermittelten TOC-Wertes, bestimmt in Milligramm je Liter, anzusetzen.
(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 52 der Abwasserverordnung
1 Anwendungsbereich
Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der 2. BImSchV vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) stammt.
2 Anforderungen
An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt:
2.1 Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der 2.BImSchV vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen.
2.2 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX, bestimmt als Chlor)
Größenklassen der Anlage | Konzentration Stichprobe | 1-Std.-Fracht* bezogen auf die Füllmengenkapazität an Behandlungsgut |
mg/l | mg/kg | |
Bei einer Füllmengenkapazität der Chemischreinigungsmaschine(n) bis zu 50 kg Behandlungsgut | 0,5 | - |
mehr als 50 kg Behandlungsgut | 0,5 | 0,25 |
*Bestimmt aus der Stichprobe und der 1-Std.-Wassermenge. |
Soweit mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben werden, ist die Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.
2.3 Die Anforderung der Nummer 2.1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
2.4 Ein in Nummer 2.2 für AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasserstoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wurde und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte aus Nummer 2.2 nicht übersteigt.
2.5 Ein in Nummer 2.2 und 2.4 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch Prüfzeichen oder ggf. nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 53 der Abwasserverordnung
1 Anwendungsbereich
1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus
1.1.1 fotografischen Prozessen der Silberhalogenid-Fotografie oder
1.1.2 der Behandlung von flüssigen Rückständen aus diesen Prozessen stammt.
1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus
2 Anforderungen
An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt:
2.1 Allgemeine Anforderungen nach dem Stand der Technik
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht durch folgende Maßnahmen gering gehalten wird:
Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28Tagen von 80 v.H. entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Meßverfahren" dieser Verwaltungsvorschrifterreichen. Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden. Der Nachweis, daß diese Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die eingesetzten Betriebs-und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen, in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.
2.2 Abwasser aus der Behandlung von Bädern
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe |
|
mg/l | |
Silber | 0,7 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)2 | 0,5 |
Chrom, ges.1 | 0,5 |
Chrom (VI)1, 2 | 0,1 |
Zinn1 | 0,5 |
Quecksilber1 | 0,05 |
Cadmium1 | 0,05 |
Cyanid, ges.1 | 2 |
1 Die Anforderung muß nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden, wenn dieser Parameter im Abwasser zu erwarten ist. 2 Stichprobe |
2.3 Spülwasser
In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3000m2 pro Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:
Film- und Papierdurchsatz in m2 pro Jahr | Silber-Fracht |
mg/m2 | |
mehr als 3000 bis 30000: | |
- Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie | 50 |
- Farbfotografie | 70 |
mehr als 30000 | 30 |
2.4 Eine in Nummer 2.3 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3000 bis 30000 m2 pro Jahr bestimmte Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn eine durch Prüfzeichen oder nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 54 der Abwasserverordnung
1. Anwendungsbereich
1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiterbauelelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.
1.2 Ausgenommen ist
2 Anforderungen
An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:
2.1 Allgemeine Anforderungen nach dem Stand der Technik
2.1.1 Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen erreicht werden kann:
2.1.2 Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der 2.BImSchV vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen.Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden.
Im übrigen darf für LHKW4 der Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschritten werden.
4 Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor
2.2 Anforderungen an Abwasserteilströme nach dem Stand der Technik
2.2.1 Abwasser aus galvanischen Prozessen
Parameter1 | Stichprobe mg/l |
Blei | 0,5 |
Chrom ges. | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Nickel | 0,5 |
Silber | 0,1 |
Zinn | 2 |
Sulfid | 1 |
Chrom (VI) | 0,1 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
freies Chlor | 0,5 |
1 Die Parameter müssen nur dann imwasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden, wenn sie im Abwasser zu erwarten sind. |
Abwasser aus galvanischen Prozessen darf kein EDTa (Ethylendiamintetraessigsäure und ihre Salze) enthalten.
2.2.2 Arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen
Arsen2 | 0,3 mg/l |
2.2.3 Cadmium- oder selenhaltiges Abwasser
Cadmium2 | 0,2 mg/l |
Selen2 | 1 mg/l |
2.3 Anforderungen nach dem Stand der Technik an das Gesamtabwasser
Parameter1 | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe |
AOX2 | 0,5 mg/l |
Arsen | 0,2 mg/l |
Benzol und Homologe | 0,05 mg/l |
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF3 | 2 |
1 Die Parameter müssen nur dann im wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden, wenn sie im Abwasser zu erwarten sind. 2 Stichprobe 3 Die Anforderung an die Fischgiftigkeit entfällt, wenn das Abwasser vor Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhangs I (Gemeinden) dieser Verwaltungsvorschrift fällt, biologisch behandelt wird. |
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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