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VwVwS - Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen
Vom 17. Mai 1999
(BAnz. vom 29.05.1999 Nr. 98a; 27.07.2005 Nr. 142a; 6/2011 S. 786 11; BAnz AT 15.08.2017 B5aufgehoben)
Archiv 1999
Bekanntmachung des Umweltbundesamtes: Vorschläge für die Fortschreibung der VwVwS
Nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 Anwendungsbereich
1.1 05 Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG die Stoffe näher, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe), und stuft sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit aufgrund der physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in Wassergefährdungsklassen (WGK) ein.
Stoffe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch Stoffgruppen und Gemische.
Stoffgruppen sind zu Gruppen zusammengefaßte Stoffe mit gemeinsamen Funktions-, Wirk- oder Strukturmerkmalen.
Gemische sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Mischungen und Zubereitungen sowie Lösungen in Wasser.
Gasförmig ist ein Stoff, der
Fest ist ein Stoff mit
Flüssig ist ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
1.2Als nicht wassergefährdend im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG werden bestimmt:
2 Bestimmung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe
2.1 Stoffe
2.1.1 Wassergefährdend sind alle in Anhang 2 genannten Stoffe. Wassergefährdend sind ferner alle Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nicht die in Anhang 3 Nr. 5 genannten Voraussetzungen für nicht wassergefährdende Stoffe erfüllen.
2.1.2Die wassergefährdenden Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:
WGK 3: stark wassergefährdend,WGK 2: wassergefährdend,
WGK 1: schwach wassergefährdend.
2.1.3Soweit ein Stoff nicht in Anhang 2 in eine der Wassergefährdungsklassen eingestuft ist, ergibt sich die Einstufung aus den nach den Maßgaben des Anhangs 3 ermittelten Eigenschaften.
2.1.4 Soweit Stoffe zu Stoffgruppen zusammengefaßt sind, werden sie in Anhang 2 näher bestimmt und eingestuft.
2.2 Gemische
2.2.1 Gemische werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in eine Wassergefährdungsklasse entsprechend Nummer 2.1.2 eingestuft. Die Wassergefährdungsklasse wird
2.2.2 Nicht wassergefährdend sind Gemische, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse der Komponenten gilt Nummer 2.1 entsprechend.
3 Dokumentation und Veröffentlichung
Stoffe sind nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Anhang 3 näher bestimmt und in eine der Wassergefährdungsklassen eingestuft, wenn sie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm beauftragten Stelle veröffentlicht sind.
Werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm genannten Stelle unterschiedliche Einstufungen, die nicht auf der Anwendung von Vorgabewerten nach Anhang 3 Nummer 2 beruhen, für denselben Stoff gemeldet erfolgt eine verbindliche Einstufung des Stoffes durch Aufnahme des Stoffes in Anhang 2, falls kein unmittelbarer Abgleich zwischen den Einstufern möglich ist. Falls die hierfür erforderliche fachliche Prüfung kurzfristig nicht abgeschlossen werden kann, veröffentlicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm genannte Stelle zunächst nur die Angabe der höheren Wassergefährdungsklasse.
Voraussetzung für die Veröffentlichung ist die Dokumentation folgender Angaben:
Bei nicht wassergefährdenden Stoffen nach Nummer 1.2 Buchstabe b werden zusätzlich folgende Angaben dokumentiert:
3a Verpflichtung zur Selbsteinstufung
Auf Grund der in den § § 19g ff. WHG genannten unmittelbaren Pflichten der Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist es auch ihre Aufgabe, die Wassergefährdung von eingesetzten Stoffen nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Anhang 3 sowie von Gemischen nach Anhang 4 zu ermitteln und zu dokumentieren, soweit diese Verwaltungsvorschrift nicht bereits eine verbindliche Einstufung in den Anhängen 1 und 2 enthält oder der Stoffhersteller oder -inverkehrbringer nicht bereits die Einstufung und Dokumentation durchgeführt hat.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit vom 18. April 1996 (GMBl. S. 327) außer Kraft.
Nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Nummer 1.2a 05 | Anhang 1 |
Stoffbezeichnung | Kenn-Nr. |
Acetylen | 1182 |
Aluminiumoxid | 1346 |
Argon | 1348 |
Bariumcarbonat | 781 |
Bariumsulfat | 308 |
Bis(2-ethylhexyl)azelat | 3772 |
Bitumen | 326 |
Bromchlordifluormethan | 1360 |
n-Butan, Anteil 1,3-Butadien < 0,1 % | 561 |
n-Buten-1 | 792 |
2-Buten | 2071 |
Calciumcarbonat | 317 |
Canthaxanthin | 1680 |
Cassiterit, substituiert (Anorganische Buntpigmente (synthetische Mineralien), chemisch und thermisch stabil) |
1955 |
Chlorierter Naturkautschuk, Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff< 50 ppm und Gehalt an Toluol< 2,5 % und mittlere molare Masse 20.000 bis 200.000 | 528 |
Chloriertes Polybutadien, Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff< 50 ppm und Gehalt an Toluol< 2,5 % und mittlere molare Masse 20.000 bis 200.000 | 472 |
Chloriertes Polyisopren, Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff< 50 ppm und Gehalt an Toluol< 2,5 % und mittlere molare Masse 20.000 bis 200.000 | 499 |
Chrom(III)-oxid | 806 |
Cyclododecan | 777 |
Dieisenmagnesiumtetraoxid | 2557 |
Diethylaminoethylcellulose | 1487 |
1,12-Dodecandisäure | 1197 |
Eisen | 748 |
Eisen(III)-hydroxidoxid | 752 |
Eisen(II)-oxid | 750 |
Eisen(II,III)-oxid | 751 |
Eisen(III)-oxid | 800 |
Ethan | 91 |
Ethen | 742 |
Fettalkohole, gesättigt mit
|
656 |
Fettalkohole, ungesättigt mit
|
658 |
Fettalkohol-/Fettsäureester, gesättigt und ungesättigt mit
|
660 |
Fettsäureethylhexylester, Fettsäurerest
|
838 |
Fettsäuren, gesättigt, unverzweigt mit
|
661 |
Fettsäuren, (C16-C18), 2-Hexyldecyl-ester | 1915 |
Fettsäuren (C16-C18) Triethylenglykoldiester | 1419 |
Fettsäuren (C16-C18) und C18 ungesättigt, Isobutylester | 1435 |
Isobutan, Anteil 1,3-Butadien < 0,1 % | 562 |
Isopropylmyristat | 1608 |
Isostearinsäure (Isomerengemisch) | 1423 |
Kalziniertes Kieselsäure, Aluminium-Natriumsalz (zeolithisch) | 2653 |
Kieselsäure, Aluminium-Natriumsalz (amorph) | 1393 |
Kieselsäure, Magnesiumsalz | 1315 |
Kohlensäure | 354 |
Kohlenstoff | 801 |
Kohlenstoffdioxid | 256 |
Kunststoffe, z.B. Granulate, Formteile, Fasern, Folien, Kunststoffharze, soweit sie fest, nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent sind | 766 |
Kupferphthalocyanin | 1339 |
Metalle, soweit sie fest sind, mit einer Korngröße> 1 mm, die nicht mit Wasser oder Luftsauerstoff reagieren, es sei denn, eine gefahrstoffrechtliche Einstufung ist erforderlich oder eine WGK-Einstufung wurde vom Umweltbundesamt veröffentlicht | 1443 |
Methan | 1343 |
2-Methyl-1-propen | 1193 |
Naturstoffe wie Mineralien, Sand, Holz, Kohle, Zellstoff sowie Gläser und keramische Materialien, soweit sie fest, nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent sind | 765 |
1,12-Octadecandiol | 1768 |
Palmitinsäureisopropylester | 1669 |
Paraffine (Wachse) | 268 |
Pentaerythrittetracarbonsäure(C5-C18)ester, Carbonsäurerest linear und einfach methylverzweigt, mittlere C-Zahl> 7 18 | 770 |
Petrolkoks | 433 |
Propan | 560 |
Propen | 816 |
Propin | 4632 |
Ruß, technisch, soweit keine Kennzeichnung mit R45 erforderlich ist | 1742 |
Rutil, substituiert (Anorganische Buntpigmente (synthetische Mineralien), chemisch und thermisch stabil) | 1956 |
Sauerstoff | 743 |
Schwefelhexafluorid | 846 |
Schwefel, stückig | 842 |
Siliciumdioxid | 849 |
Siliciumdioxid, mit Hexamethyldisilazan oberflächenbehandelt, hydrophob | 1429 |
Sojasterin, raffiniert | 1899 |
Spinell, substituiert (Anorganische Buntpigmente (synthetische Mineralien), chemisch und thermisch stabil) | 1957 |
Stickstoff | 1351 |
Strontiumcarbonat | 803 |
Talgfettsäure(C14-C18)isobutylester | 1898 |
Titandioxid | 1345 |
Triglyceride (epoxidiert, Fettsäurerest
|
762 |
Triglyceride (technisch unbehandelt oder hydriert; Fettsäurerest
|
760 |
Vaseline (hydriert) | 1935 |
Wasserstoff | 741 |
Zink, Korngröße > 1 mm | 1349 |
Zirkon, substituiert (Anorganische Buntpigmente (synthetische Mineralien), chemisch und thermisch stabil) | 1958 |
Wassergfährdende Stoffe gemäß Nummer 2.1.1 | Anhang 2 |
weiter |
(Stand: 10.05.2021)
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