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Regelwerk

VwVwS - Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen

Vom 17. Mai 1999
(BAnz. vom 29.05.1999 Nr. 98a; 27.07.2005 Nr. 142a; 6/2011 S. 786 11; BAnz AT 15.08.2017 B5aufgehoben)


Nachfolgeregelung

Archiv 1999

Bekanntmachung des Umweltbundesamtes: Vorschläge für die Fortschreibung der VwVwS

Nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 Anwendungsbereich

1.1 05 Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG die Stoffe näher, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe), und stuft sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit aufgrund der physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in Wassergefährdungsklassen (WGK) ein.

Stoffe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch Stoffgruppen und Gemische.

Stoffgruppen sind zu Gruppen zusammengefaßte Stoffe mit gemeinsamen Funktions-, Wirk- oder Strukturmerkmalen.

Gemische sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Mischungen und Zubereitungen sowie Lösungen in Wasser.

Gasförmig ist ein Stoff, der

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.

Fest ist ein Stoff mit

  1. einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
  2. ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) dickflüssig ist.

Flüssig ist ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der

  1. bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder
  2. nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
  3. der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) nicht dickflüssig ist.

1.2Als nicht wassergefährdend im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG werden bestimmt:

  1. Stoffe, die in Anhang 1 aufgeführt sind,
  2. Stoffe, die die in Anhang 3 Nr. 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht in Anhang 2 aufgeführt sind,
  3. Gemische, die die Voraussetzungen der Nummer 2.2.2 erfüllen und nicht in Anhang 2 aufgeführt sind,
  4. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, soweit sie nicht in Anhang 2 aufgeführt sind,
  5. Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, soweit sie nicht in Anhang 2 aufgeführt sind.

2 Bestimmung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe

2.1 Stoffe

2.1.1 Wassergefährdend sind alle in Anhang 2 genannten Stoffe. Wassergefährdend sind ferner alle Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nicht die in Anhang 3 Nr. 5 genannten Voraussetzungen für nicht wassergefährdende Stoffe erfüllen.

2.1.2Die wassergefährdenden Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:

WGK 3: stark wassergefährdend,

WGK 2: wassergefährdend,

WGK 1: schwach wassergefährdend.

2.1.3Soweit ein Stoff nicht in Anhang 2 in eine der Wassergefährdungsklassen eingestuft ist, ergibt sich die Einstufung aus den nach den Maßgaben des Anhangs 3 ermittelten Eigenschaften.

2.1.4 Soweit Stoffe zu Stoffgruppen zusammengefaßt sind, werden sie in Anhang 2 näher bestimmt und eingestuft.

2.2 Gemische

2.2.1 Gemische werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in eine Wassergefährdungsklasse entsprechend Nummer 2.1.2 eingestuft. Die Wassergefährdungsklasse wird

  1. nach Anhang 4 Nr. 3 anhand der Komponenten ermittelt, soweit das Gemisch nicht in Anhang 2 eingestuft ist, oder
  2. nach Anhang 4 Nr. 4 durch Prüfung am Gemisch selbst festgestellt, soweit das Gemisch nicht in Anhang 2 eingestuft ist.

2.2.2 Nicht wassergefährdend sind Gemische, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Gehalt an Komponenten der WGK 1 ist geringer als 3 % Massenanteil.
  2. Der Gehalt an Komponenten der WGK 2 und 3 ist geringer als 0,2 % Massenanteil.
  3. Es sind keine Komponenten der WGK 3, krebserzeugende Komponenten oder Komponenten unbekannter Identität zugesetzt.
  4. Dem Gemisch sind keine Dispergatoren zugesetzt.

Für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse der Komponenten gilt Nummer 2.1 entsprechend.

3 Dokumentation und Veröffentlichung

Stoffe sind nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Anhang 3 näher bestimmt und in eine der Wassergefährdungsklassen eingestuft, wenn sie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm beauftragten Stelle veröffentlicht sind.

Werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm genannten Stelle unterschiedliche Einstufungen, die nicht auf der Anwendung von Vorgabewerten nach Anhang 3 Nummer 2 beruhen, für denselben Stoff gemeldet erfolgt eine verbindliche Einstufung des Stoffes durch Aufnahme des Stoffes in Anhang 2, falls kein unmittelbarer Abgleich zwischen den Einstufern möglich ist. Falls die hierfür erforderliche fachliche Prüfung kurzfristig nicht abgeschlossen werden kann, veröffentlicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm genannte Stelle zunächst nur die Angabe der höheren Wassergefährdungsklasse.

Voraussetzung für die Veröffentlichung ist die Dokumentation folgender Angaben:

Bei nicht wassergefährdenden Stoffen nach Nummer 1.2 Buchstabe b werden zusätzlich folgende Angaben dokumentiert:

3a Verpflichtung zur Selbsteinstufung

Auf Grund der in den § § 19g ff. WHG genannten unmittelbaren Pflichten der Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist es auch ihre Aufgabe, die Wassergefährdung von eingesetzten Stoffen nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Anhang 3 sowie von Gemischen nach Anhang 4 zu ermitteln und zu dokumentieren, soweit diese Verwaltungsvorschrift nicht bereits eine verbindliche Einstufung in den Anhängen 1 und 2 enthält oder der Stoffhersteller oder -inverkehrbringer nicht bereits die Einstufung und Dokumentation durchgeführt hat.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit vom 18. April 1996 (GMBl. S. 327) außer Kraft.


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Nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Nummer 1.2 05 Anhang 1
Stoffbezeichnung Kenn-Nr.
Acetylen 1182
Aluminiumoxid 1346
Argon 1348
Bariumcarbonat 781
Bariumsulfat 308
Bis(2-ethylhexyl)azelat 3772
Bitumen 326
Bromchlordifluormethan 1360
n-Butan, Anteil 1,3-Butadien < 0,1 % 561
n-Buten-1 792
2-Buten 2071
Calciumcarbonat 317
Canthaxanthin 1680
Cassiterit, substituiert
(Anorganische Buntpigmente (synthetische Mineralien), chemisch und thermisch stabil)
1955
Chlorierter Naturkautschuk, Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff< 50 ppm und Gehalt an Toluol< 2,5 % und mittlere molare Masse 20.000 bis 200.000 528
Chloriertes Polybutadien, Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff< 50 ppm und Gehalt an Toluol< 2,5 % und mittlere molare Masse 20.000 bis 200.000 472
Chloriertes Polyisopren, Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff< 50 ppm und Gehalt an Toluol< 2,5 % und mittlere molare Masse 20.000 bis 200.000 499
Chrom(III)-oxid 806
Cyclododecan 777
Dieisenmagnesiumtetraoxid 2557
Diethylaminoethylcellulose 1487
1,12-Dodecandisäure 1197
Eisen 748
Eisen(III)-hydroxidoxid 752
Eisen(II)-oxid 750
Eisen(II,III)-oxid 751
Eisen(III)-oxid 800
Ethan 91
Ethen 742
Fettalkohole, gesättigt mit
  • geradzahliger C-Kette und
  • C-Zahl> 14 und
  • einer endständigen OH-Gruppe 11
656
Fettalkohole, ungesättigt mit
  • geradzahliger, unverzweigter C-Kette und
  • C-Zahl von 16-18 und
  • einer endständigen OH-Gruppe 11
658
Fettalkohol-/Fettsäureester, gesättigt und ungesättigt mit
  • geradzahliger, unverzweigter C-Kette und
  • C-Zahl des Alkohol- und Fettsäureresters jeweils> 12 und
  • endständiger Carboxyl- bzw. OH-Gruppe von Fettsäure- und Alkoholrest 11
660
Fettsäureethylhexylester, Fettsäurerest
  • gesättigt, ungesättigt oder epoxidiert
  • mit geradzahliger unverzweigter C-Kette
  • und C-Zahl> 8)11, 44
838
Fettsäuren, gesättigt, unverzweigt mit
  • geradzahliger C-Kette und
  • C-Zahl> 14 und
  • einer endständigen Carboxylgruppe 11
661
Fettsäuren, (C16-C18), 2-Hexyldecyl-ester 1915
Fettsäuren (C16-C18) Triethylenglykoldiester 1419
Fettsäuren (C16-C18) und C18 ungesättigt, Isobutylester 1435
Isobutan, Anteil 1,3-Butadien < 0,1 % 562
Isopropylmyristat 1608
Isostearinsäure (Isomerengemisch) 1423
Kalziniertes Kieselsäure, Aluminium-Natriumsalz (zeolithisch) 2653
Kieselsäure, Aluminium-Natriumsalz (amorph) 1393
Kieselsäure, Magnesiumsalz 1315
Kohlensäure 354
Kohlenstoff 801
Kohlenstoffdioxid 256
Kunststoffe, z.B. Granulate, Formteile, Fasern, Folien, Kunststoffharze, soweit sie fest, nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent sind 766
Kupferphthalocyanin 1339
Metalle, soweit sie fest sind, mit einer Korngröße> 1 mm, die nicht mit Wasser oder Luftsauerstoff reagieren, es sei denn, eine gefahrstoffrechtliche Einstufung ist erforderlich oder eine WGK-Einstufung wurde vom Umweltbundesamt veröffentlicht 1443
Methan 1343
2-Methyl-1-propen 1193
Naturstoffe wie Mineralien, Sand, Holz, Kohle, Zellstoff sowie Gläser und keramische Materialien, soweit sie fest, nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent sind 765
1,12-Octadecandiol 1768
Palmitinsäureisopropylester 1669
Paraffine (Wachse) 268
Pentaerythrittetracarbonsäure(C5-C18)ester, Carbonsäurerest linear und einfach methylverzweigt, mittlere C-Zahl> 7 18 770
Petrolkoks 433
Propan 560
Propen 816
Propin 4632
Ruß, technisch, soweit keine Kennzeichnung mit R45 erforderlich ist 1742
Rutil, substituiert (Anorganische Buntpigmente (synthetische Mineralien), chemisch und thermisch stabil) 1956
Sauerstoff 743
Schwefelhexafluorid 846
Schwefel, stückig 842
Siliciumdioxid 849
Siliciumdioxid, mit Hexamethyldisilazan oberflächenbehandelt, hydrophob 1429
Sojasterin, raffiniert 1899
Spinell, substituiert (Anorganische Buntpigmente (synthetische Mineralien), chemisch und thermisch stabil) 1957
Stickstoff 1351
Strontiumcarbonat 803
Talgfettsäure(C14-C18)isobutylester 1898
Titandioxid 1345
Triglyceride (epoxidiert, Fettsäurerest
  • mit geradzahliger unverzweigter C-Kette
  • und C-Zahl> 12) 11
762
Triglyceride (technisch unbehandelt oder hydriert; Fettsäurerest
  • gesättigt und ungesättigt
  • mit geradzahliger, unverzweigter C-Kette
  • und C-Zahl> 8) 11
760
Vaseline (hydriert) 1935
Wasserstoff 741
Zink, Korngröße > 1 mm 1349
Zirkon, substituiert (Anorganische Buntpigmente (synthetische Mineralien), chemisch und thermisch stabil) 1958

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Wassergfährdende Stoffe gemäß Nummer 2.1.1 Anhang 2
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