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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 *

Vom 4. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 35 vom 10.07.2013 S. 2165)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das Inverkehrbringen" die Wörter "und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 16) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Für ab dem 8. Oktober 2005 bis zum 4. Mai 2007 erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebrachte Wasch- und Reinigungsmittel gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Datenblatt bis zum 4. Juli 2007 zu übermitteln ist.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 2" ersetzt.

3. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind. "(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
  1. die zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind, oder
  2. um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das Inverkehrbringen" die Wörter "und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.

bb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "oder Abs. 2" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" wird durch die Wörter "(ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 16) geändert worden ist," ersetzt.

bb) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in Verkehr bringt,".

cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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