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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 *
Vom 4. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 35 vom 10.07.2013 S. 2165)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das Inverkehrbringen" die Wörter "und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 16) geändert worden ist" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Für ab dem 8. Oktober 2005 bis zum 4. Mai 2007 erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebrachte Wasch- und Reinigungsmittel gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Datenblatt bis zum 4. Juli 2007 zu übermitteln ist.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 2" ersetzt.
3. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend."
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind. | "(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das Inverkehrbringen" die Wörter "und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.
bb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "oder Abs. 2" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" wird durch die Wörter "(ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 16) geändert worden ist," ersetzt.
bb) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in Verkehr bringt,".
cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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