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Begründung zur Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV)
Vom 21. Oktober 2015
(BAnz. AT 27.10.2015 B2)
A. Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umwelt-verträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wurde das bisherige Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) neu gefasst. Auf Grund der Neufassung des ElektroG sowie der neuen Vorgaben des Bundesgebührengesetzes (BGebG) und der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) sind die Regelungen der bisherigen ElektroGKostV zu überarbeiten und an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Diese Anpassungen werden durch den Erlass einer neuen ElektroGGebV, die mit ihrem Inkrafttreten die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) ersetzt, umgesetzt.
Rechtsgrundlage für den Erlass einer neuen Gebührenverordnung ist nunmehr § 22 Absatz 1 und 4 BGebG, wonach die Bundesministerien für ihren Zuständigkeitsbereich Besondere Gebührenverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen können. Die früher im ElektroG alte Fassung enthaltene Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die bisherige ElektroGKostV erlassen wurde, ist damit obsolet geworden.
Mit der Verordnung sollen die Grundlagen für den Ausgleich der Kosten, die durch individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem neuen ElektroG entstehen, fortgeschrieben werden. Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde bzw. die nach § 40 ElektroG beliehene Gemeinsame Stelle soll die Aufgabenerfüllung in diesem Zusammenhang über die festgeschriebenen Gebühren und Auslagen kostendeckend finanzieren können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die neue Gebührenverordnung greift in weiten Teilen auf die Vorschriften der Vorgängerregelungen der ElektroGKostV sowie auf deren Gebührentatbestände nach Anhang 1 zurück. Vorschriften zu Ablehnung und Zurückweisung eines Antrags oder zu Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsakts enthält die neue Gebührenverordnung nicht mehr, da § 10 BGebG solche Gebührentatbestände bereits gesetzlich normiert. Im Hinblick auf neue gebührenpflichtige Tatbestände, die sich durch die Neufassung des ElektroG ergeben haben, sind neue Gebührentatbestände festzulegen. Aus Gründen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung werden Gebührentatbestände nach der bisherigen ElektroGKostV zusammengefasst.
Neben der Überarbeitung der Vorschriften sind insbesondere die Gebührentatbestände in Anhang 1 an die geänderten bzw. neu festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände des ElektroG angepasst worden. Darüber hinaus wird bei den Gebührentatbeständen, die bereits in vergleichbarer Form Bestandteil der ElektroGKostV gewesen sind, die Gebührenhöhe an die aktuellen Gegebenheiten bei der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Deutschland angepasst. Die Gebührenhöhe für alle Gebührentatbestände ist vor diesem Hintergrund neu kalkuliert worden.
III. Alternativen
Keine.
Mit § 1 BGebG wurde eine generelle Verpflichtung zur Gebührenerhebung bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Bundesverwaltung statuiert. Auf das Ermessen des Fachgesetzgebers oder gar der gebührenerhebenden Stelle kommt es insoweit nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund werden mit dieser Gebührenverordnung die notwendigen rechtlichen Grundlagen für eine Gebührenerhebung im Bereich des Inverkehrbringens und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten geschaffen. Nach dem aktuellen Stand der Planungen ist es nicht beabsichtigt, die Regelungen der ElektroGGebV in eine Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zu überführen. Grund hierfür ist, dass die ElektroGGebV Besonderheiten aufweist, die eine gegenüber einer Besonderen Gebührenverordnung auf Ressortebene differenzierte Struktur der Gebührenverordnung erfordern. Hintergrund hierfür ist die unterschiedliche Kostenstruktur, die der privatwirtschaftlichen Stelle "Stiftung ear" im Gegensatz beispielsweise zu einer Bundesoberbehörde zugrunde liegt. Die privatwirtschaftliche Stelle "Stiftung ear" darf neben der Gebührenerhebung keine weiteren Einnahmen durch andere privatwirtschaftliche Tätigkeiten erzielen. Aus diesen Gründen wird eine Herauslösung der ElektroGGebV als Besonderer Gebührenverordnung für die Erhebung von Gebühren durch Beliehene als sachgerecht erachtet.
IV. Regelungskompetenz
§ 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 BGebG ermächtigt die Bundesministerien, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen durch Besondere Gebührenverordnungen zu regeln. Das BMUB macht mit der vorliegenden Rechtsverordnung von dieser Ermächtigung für den Bereich des ElektroG Gebrauch.
Die Besondere Gebührenverordnung bedarf als Ministerverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Regelungsfolgen
1 Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte.
2 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die neue Verordnung begründet für den Bund, die Länder und die Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
3 Erfüllungsaufwand
3.1 Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
3.2 Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben der Gebührenverordnung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Die Verpflichtungen, die eine Gebührenpflicht nach dieser Verordnung auslösen, ergeben sich bereits aus dem neuen ElektroG. Der Erfüllungsaufwand wurde hier bereits berücksichtigt.
3.3 Verwaltung
Auf Seiten der Verwaltung entsteht sowohl für den Bund als auch für die Länder kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4 Weitere Kosten
Die Gesamtbelastung für die Wirtschaftsbeteiligten bleibt unverändert. Der durch die Wirtschaftsbeteiligten insgesamt zu tragende Verwaltungsaufwand der Gemeinsamen Stelle (Stiftung ear) ist im Vergleich zu den Vorjahren konstant geblieben. Eine Erhöhung der Gesamtbelastung für die Wirtschaftsbeteiligten liegt daher grundsätzlich nicht vor. Die Gesamtbelastungen bleiben auch trotz der Anpassung der einzelnen Gebührentatbestände unverändert. Den zum Teil erhöhten Gebühren für bestimmte Tatbestände stehen geringere Gebühren bei anderen Tatbeständen gegenüber.
Sonstige Preiswirkungen sind nicht zu erwarten.
Ob und in welchem Maße eine Umlage der Gebühren in die Verbraucherpreise oder Abfallgebühren der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) erfolgt, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Eine Kostensteigerung ist insofern nicht auszuschließen. Allerdings sind die insgesamt entstehenden Kosten durch die Gebühren verglichen mit der gesamten Wertschöpfung der Unternehmen und örE so gering, dass eine mögliche Umlage der Gebühren für das gesamtwirtschaftliche Preisniveau ohnehin zu vernachlässigen ist. Eine Auswirkung auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau ist daher nicht zu besorgen.
B. Besonderer Teil
Gegenstand der Gebührenverordnung sind nach Satz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 36 ElektroG zuständigen Behörde. Damit sind die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen des Umweltbundesamtes bzw. der nach § 40 ElektroG beliehenen Gemeinsamen Stelle erfasst. Dabei handelt es sich nach Satz 2 um die im Einzelnen im Anhang 1 zu dieser Gebührenverordnung aufgeführten Tätigkeiten, unter anderem um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung nach § 37 ElektroG, die weiteren Aufgaben nach § 38 ElektroG und die Anordnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG. Auf die Erläuterungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen wird verwiesen.
Ergänzend zu der Gebührenverordnung sind die Bestimmungen des BGebG anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 10 BGebG, der die Festsetzung von Gebühren in besonderen Fällen regelt. Hierzu zählen unter anderem Gebühren, die bei Ablehnung und Zurückweisung des Antrags oder bei Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsakts erhoben werden können. Die ursprünglichen Regelungen hierzu in der ElektroGKostV (" § 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsakts, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen" sowie " § 4 Widerspruchsgebühr") können daher wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit des BGebG entfallen.
Nicht erfasst sind hiervon die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden, z.B. im Rahmen des allgemeinen Vollzugs des ElektroG. Hierfür gelten die entsprechenden Gebührenregelungen der Länder.
Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde und die nach § 40 ElektroG beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller, die Stiftung ear, sollen sich so über kostendeckende Gebühren und Auslagen finanzieren. Eine Gebührenabdeckung erfolgt in dem Umfang, wie es zum Ausgleich der beim Umweltbundesamt und der Stiftung ear im Rahmen der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten erforderlich ist. Auf diese Weise gleichen diejenigen, die die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen, die entsprechenden Kosten aus.
Eine Gebührenerhebung erfolgt in dem von § 9 Absatz 1 BGebG vorgesehenen Umfang. Dabei sind gemäß § 33 Absatz 3 Satz 3 ElektroG auch die in § 33 Absatz 1 Satz 1 ElektroG aufgezählten Aufgaben der Stiftung ear als Gemeinsame Stelle der Hersteller über kostendeckende Gebühren zu finanzieren. In diesem Rahmen schöpft die Verordnung alle Möglichkeiten aus, um den in Teil A Abschnitt V Nummer 4.3 der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 18/4901 vom 13. Mai 2015) dargestellten Erfüllungsaufwand sowie den bereits nach dem bisherigen ElektroG unverändert gebliebenen Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung durch Gebühren zu decken.
Soweit die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der zuständigen Behörde bzw. der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den Gebühren hinzugerechnet.
Zu § 2 (Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung)
§ 9 Absatz 4 und 5 BGebG ermöglicht es, im Einzelfall Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen zu gewähren. § 2 legt vor diesem Hintergrund die Anforderungen für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung fest. Er entspricht dabei im Wesentlichen der bereits in § 2 der bisherigen ElektroGKostV enthaltenen Regelung. Die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren werden vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis zur bisherigen ElektroGKostV konkretisiert und die Regelungen an das neue Gebührenverzeichnis in Anhang 1 angepasst.
Die Möglichkeit der Ermäßigung oder der Befreiung von der Gebühr nach den Nummern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12 und 15 des Gebührenverzeichnisses nach Absatz 1 besteht auf Grundlage von § 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BGebG aus Gründen der Billigkeit. Die Regelung eröffnet der zuständigen Behörde bzw. der nach § 40 Absatz 1 ElektroG beliehenen Gemeinsamen Stelle einen Ermessensspielraum, bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall von dem Regelgebührensatz abzuweichen oder sogar ganz von der Erhebung einer Gebühr abzusehen. Damit soll besonderen Sachverhalten, z.B. der Situation kleiner Unternehmen, die nur eine geringe Menge an Elektro- oder Elektronikgeräten in Verkehr bringen, Rechnung getragen werden. Nach Absatz 2 ist eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn der Hersteller darlegen kann, dass er in einem Jahr weniger als den in der Anlage 2 festgelegten Schwellenwert mit Blick auf die jeweilige Geräteart in Verkehr bringt. Registriert sich ein Hersteller erst unterjährig und bringt daher nur für einen geringeren Zeitraum des Jahres Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr, ist die von ihm für diesen Zeitraum glaubhaft gemachte Menge auf ein Jahr hochzurechnen. Die Gebührenermäßigung kann in diesem Fall nur gewährt werden, wenn auch nach der Hochrechnung weniger als die in der Anlage 2 jeweils genannte Menge in Verkehr gebracht wird.
Da für die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 nur eine Glaubhaftmachung gefordert werden kann, legt Absatz 3 fest, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen bedingten Verwaltungsakt handelt. Die Bedingung tritt danach nur dann ein, wenn auch nach einer ex post-Betrachtung der Schwellenwert nach Anlage 2 eingehalten wurde. Stellt sich hingegen ex post heraus, dass der Schwellenwert überschritten wurde, so entfällt nachträglich der Grund für die Gebührenbefreiung. Maßgeblich für die Feststellung, ob die Schwellenwerte eingehalten wurden, sind die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 ElektroG. Ändern sich zwischen der bedingten Entscheidung und der endgültigen Feststellung der Einhaltung der Schwellenwerte die Schwellenwerte der Anlage 2, sind die Schwellenwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der bedingten Entscheidung galten. Werden die Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten. Die Gebührenbefreiung kann ex post nicht mehr gewährt werden und die Gebühr ist durch den jeweiligen Hersteller oder dessen Bevollmächtigten nachträglich zu entrichten.
Absatz 4 regelt die Modalitäten für die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung nach den Absätzen 1 und 2. Der Antrag ist danach innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der den Bescheid erlassenden Behörde bzw. der Gemeinsamen Stelle zu stellen. Erfolgt keine Bekanntgabe gilt eine Jahresfrist ab Entstehung der Gebührenschuld. In diesem Fall ist der Antrag bei der Behörde bzw. der Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.
Zu § 3 (Übergangsvorschriften):
§ 3 regelt Übergangsvorschriften, die vor dem Hintergrund der Neufassung der Gebührentatbestände in Anlage 1 erforderlich sind.
Absatz 1 schafft aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung eine Übergangsregelung für Fälle, in denen die Leistung bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde. Danach gilt die neue ElektroGGebV auch für die Leistungen, die unter der alten ElektroGKostV beantragt wurden, jedoch noch nicht erbracht wurden. § 22 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 BGebG ermöglicht eine entsprechende Regelung, da er ausdrücklich regelt, dass bei Änderung einer Gebührenverordnung die alte Gebührenverordnung nicht für die Übergangsfälle gelten muss. Vielmehr kann in der Verordnung nach § 22 Absatz 4 BGebG etwas anderes bestimmt und eine explizite Nichtfortgeltung der ursprünglichen Vorschriften festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wird hier Gebrauch gemacht.
Absatz 2 stellt klar, dass auch für die Prüfung von Garantienachweisen, die unter den Bestandsschutz des § 46 Absatz 3 ElektroG fallen, Gebühren für die Prüfung der Garantienachweise nach den Gebührentatbeständen der Nummern 4 bis 6 des Anhangs 1 erhoben werden.
Absatz 3 stellt ferner klar, dass ungeachtet des Verweises des § 2 auf die Nummern des Gebührenverzeichnisses in Anlage 1 unter Geltung der bisherigen ElektroGKostV beantragte Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen, soweit noch nicht beschieden, nun ebenfalls nach § 2 zu bescheiden sind.
Zu § 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):
§ 4 regelt das Inkrafttreten der ElektroGGebV. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten tritt die bisherige ElektroGKostV außer Kraft.
Zu Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
In der Anlage 1 der Verordnung werden die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die im Rahmen der Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG), der Bevollmächtigtenbenennung (§ 37 Absatz 2 ElektroG), der weiteren Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 3 bis 6 ElektroG), der Eignungsfeststellung der Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG), der Entgegennahme und Prüfung von Meldungen und Anzeigen (§ 38 Absatz 2 ElektroG), des Erlasses von Anordnungen (§§ 15 Absatz 4 Satz 1, 38 Absatz 3 ElektroG) sowie der Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidungen (§ 38 Absatz 4 ElektroG) vorgenommen werden, aufgeführt.
In diesen Gebühren sind gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 BGebG in Verbindung mit § 33 Absatz 3 Satz 3 ElektroG auch die Kosten berücksichtigt, die der Gemeinsamen Stelle der Hersteller für die in § 33 Absatz 3 Satz 1 ElektroG aufgezählten Tätigkeiten entstehen und zu ersetzen bzw. im Fall der Beleihung bei ihr gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 ElektroG zu verrechnen sind.
Grundlage der Kostenermittlung ist vor dem Hintergrund der erfolgten Beleihung eine zu diesem Zweck eingeführte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) der Gemeinsamen Stelle auf der Grundlage der neuen Vorgaben des BGebG und der AGebV. Dazu wurde im Jahr 2014 bei der Gemeinsamen Stelle eine Bearbeitungszeiterfassung durchgeführt. Auf dieser Basis, der weiteren Erfahrungen aus dem Vollzug des ElektroG vom 16. März 2005 sowie der mit dem novellierten ElektroG zu erwartenden Veränderungen wurde der Aufwand für die Leistungen und Tätigkeiten nach dem neuen ElektroG zunächst für das 4. Quartal des Jahres 2015 veranschlagt.
Die Gebührenkalkulation erfolgte demgemäß in mehreren Schritten:
Bei der Festlegung der Gebührentatbestände für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und der Ermittlung der mit der gebührenfähigen Leistung verbundenen Tätigkeiten und Prozesse wurde gemäß § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 AGebV zwischen den mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundenen Kosten und den Kosten der nicht individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen unterschieden und die Kosten der Leistungen der Gemeinsamen Stelle ohne Kostenersatz nach § 33 Absatz 3 ElektroG ausgesondert.
Zur Verteilung der Gemeinkosten wurden Maßstäbe abgeleitet, die an den für die jeweiligen Leistungen erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen (vgl. § 8 Absatz 1 AGebV). Ausgangspunkt der Verteilung waren dabei die an der Organisationsstruktur der Gemeinsamen Stelle ausgerichteten Kostenstellen.
Die Berechnung der Gesamtkosten im Sinne des § 9 Absatz 1 BGebG der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ging von einer Kostenprognose für das 4. Quartal des Jahres 2015 nach Kostenarten aus. Die weitere Berechnung erfolgte im Wege eines sogenannten Stufenleiterverfahrens soweit möglich durch direkte Zuordnung von Kosten zu den Kostenträgern, im Übrigen durch Verteilung der primären Kostenarten auf die einzelnen Kostenträger und durch weitere Verrechnung der sekundären Gemeinkosten. Schließlich wurden die Kosten der Gemeinsamen Stelle für die Tätigkeiten gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 ElektroG und gemäß § 33 Absatz 1 Satz 3 ElektroG nach ihrem Sachzusammenhang in die Kosten der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen einbezogen.
Die Gesamtzahl an Maßstabseinheiten der einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen wurden auf Basis der Erfahrung der bisher durchschnittlich in einem Quartal erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der anzunehmenden Besonderheiten für das 4. Quartal des Jahres 2015 und der näheren Beschreibung der Gebührentatbestände und der dadurch ausgelösten Häufigkeit geschätzt.
Für die Ermittlung der Gebührensätze wurde eine Kostenträgerstückrechnung durchgeführt. Wie schon in der bisherigen ElektroGKostV wurde dabei an dem Ansatz von Festgebühren (§ 9 AGebV) - die sich unter dem Gesichtspunkt der Minimierung des Verwaltungsaufwands im Interesse der Gebührenschuldner bewährt haben - überwiegend festgehalten. Für die Ermittlung der Festgebühren wurden die ermittelten Gesamtkosten je gebührentatbestandliche Leistung durch die Anzahl der prognostizierten Maßstabseinheiten je gebührentatbestandliche Leistung dividiert. Rahmengebühren sind vorgesehen bei den Gebührentatbeständen, bei denen sich im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung bzw. bereits aus vorhergehenden Erfahrungen ergeben hat, dass es im Einzelfall zu erheblichen Schwankungen der Bearbeitungszeiten und damit einer stark differierenden Gebührenhöhe kommen kann. Die Rahmengebühren wurde auf Basis der voraussichtlichen niedrigsten bzw. höchsten Stückkosten (vgl. § 11 Nummer 2 AGebV der Bekanntmachung der Begründung zur Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) vom 5. Februar 2015, BAnz AT 20.02.2015 B1, S. 17) ermittelt. Dazu wurden Stückkostenvarianten anhand des voraussichtlich niedrigsten und höchsten Zeitaufwands für die jeweiligen gebührentatbestandlichen Leistungen berechnet und dadurch die Unter- bzw. Obergrenze für die Rahmengebühr ermittelt.
Im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung wurden auch die durch das ElektroG neu eingeführten Aufgaben und öffentlichen Leistungen der zuständigen Behörde bzw. der nach § 40 ElektroG beliehenen Gemeinsamen Stelle erfasst und die anfallenden Kosten abgeschätzt. Dadurch ergeben sich gegenüber der bisherigen ElektroGKostV neue Gebührentatbestände und -sätze und zum Teil auch neue Gebührenpflichtige. So findet nunmehr eine Eignungsfeststellung für Systeme zur Stellung sogenannter kollektiver Garantienachweise gegenüber dem Anbieter des kollektiven Garantiesystems statt, dem diese Leistung daher individuell zurechenbar ist. Ferner werden von der zuständigen Behörde bzw. der nach § 40 ElektroG beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller die Anzeigen der optierenden örE entgegengenommen und geprüft.
Die Gebührensätze sind gemäß § 22 Absatz 5 BGebG sowie nach den haushaltsrechtlichen Erfordernissen regelmäßig und zeitnah an aktuelle Entwicklungen bei den Kosten sowie bei der Zahl der Maßstabseinheiten anzupassen.
Zu Nummer 1 (Registrierung)
Der Gebührentatbestand entspricht im Wesentlichen Nummer 1.01 des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV. Aus Gründen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird die bisherige Differenzierung zwischen den Nummern 1.01 und 1.02 des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV aufgegeben und zu Nummer 1 zusammengefasst. Die Gebühr für die Registrierung fällt je Hersteller, Marke und Geräteart bzw. je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart, an.
Zu Nummer 2 (Registrierungsdatenänderungen)
Der Gebührentatbestand entspricht im Wesentlichen Nummer 1.05 des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV. Nach § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG sind Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies sind namentlich nach Anlage 2 Nummer 1 ElektroG eine Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten, Name sowie Kontaktdaten des vertretenen Herstellers. Für solche Datenänderungen fällt diese Gebühr je Änderungssitzung an.
Zu Nummer 3 (Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht)
Der Gebührentatbestand entspricht Nummer 1.07 des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV. Wie schon dort wird hier an der Festlegung von Rahmengebühren festgehalten, um den stark vom Einzelfall abhängigen erforderlichen Bearbeitungsaufwand berücksichtigen zu können.
Zu Nummer 4 (Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie)
Der Gebührentatbestand entspricht im Wesentlichen Nummer 1.04.a des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV. Die Gebühr fällt für jeden neu vorgelegten Garantienachweis an. Der Garantienachweis ist je Geräteart und je Garantiegültigkeitszeitraum zu erbringen. Garantiegültigkeitszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Elektro- und Elektronikgerätemengen in Verkehr gebracht werden, deren Entsorgung im Garantiefall mit dem Garantienachweis finanziert werden soll. Garantiegültigkeitszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, bei unterjährigem Beginn des Inverkehrbringens die noch verbleibenden Monate des jeweiligen Kalenderjahres. Die Gebühr für die Prüfung eines Garantienachweises fällt je Garantienachweis für eine Geräteart und einen Garantiegültigkeitszeitraum an. Die Gebühr fällt damit auch in voller Höhe an, wenn der Garantiegültigkeitszeitraum kürzer als ein volles Kalenderjahr ist, da dies für den Bearbeitungsaufwand ohne Bedeutung ist.
Die Gebühr fällt aufgrund der Regelung des § 46 Absatz 3 ElektroG auch für die Prüfung von nicht kalenderjährlichen Garantienachweisen an, soweit diese noch vor Inkrafttreten des neuen ElektroG für Inverkehrbringens-Monate bis einschließlich 31. Dezember 2015 nachgewiesen wurden, d. h. alle an eine Garantie nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des bisherigen ElektroG gestellten inhaltlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen ElektroG bereits erfüllt waren.
Zu Nummer 5 (Vereinfachte Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie)
Dieser Gebührentatbestand entspricht im Wesentlichen den Nummern 1.04.c und 1.04.d des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV, soweit diese auf die Prüfung herstellerindividueller Garantienachweise anzuwenden waren. Aus Gründen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird die bisherige Differenzierung zwischen den Nummern 1.04.c und 1.04.d des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV aufgegeben und zu Nummer 5 zusammengefasst. Die Gebühr fällt an für
Voraussetzung für die Anwendung dieses Gebührentatbestands ist entweder, dass
Die Gebühr fällt aufgrund der Regelung des § 46 Absatz 3 ElektroG auch für die Prüfung von nicht kalenderjährlichen Garantien oder deren Änderung an, soweit diese noch vor Inkrafttreten des neuen ElektroG für Inverkehrbringens-Monate bis einschließlich 31. Dezember 2015 nachgewiesen wurden, d. h. alle an eine Garantie nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des bisherigen ElektroG oder deren nachträglicher Änderung gestellten inhaltlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen ElektroG bereits erfüllt waren.
Zu Nummer 6 (Prüfung eines kollektiven Garantienachweises)
Der Gebührentatbestand entspricht im Wesentlichen Nummer 1.04.b des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV sowie auch den Nummern 1.04.c und 1.04.d des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV, soweit diese auf die Prüfung kollektiver Garantienachweise anzuwenden waren. Aus Gründen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird die bisherige Differenzierung zwischen den Nummern 1.04.b bis 1.04.d des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV bezogen auf kollektive Garantienachweise aufgegeben und die Prüfung der einzelnen vom Hersteller beigebrachten kollektiven Garantienachweise zu dieser Nummer 6 zusammengefasst. Die Prüfung der grundsätzlichen Eignung des kollektiven Garantiesystems erfolgt anders als bisher jedoch durch gesonderte Feststellung gegenüber dem Anbieter des kollektiven Garantiesystems (vgl. § 37 Absatz 6 ElektroG). Dafür ist nunmehr in den Nummern 16 und 17 ein gesonderter Gebührentatbestand vorgesehen. Daher ist der der Nummer 6 zuzurechnende Aufwand gegenüber dem vormals der Nummer 1.04.b des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV zuzurechnende Aufwand deutlich geringer und dementsprechend auch der Gebührensatz niedriger.
Zu Nummer 7 (Prüfung der Glaubhaftmachung)
Der Gebührentatbestand entspricht Nummer 1.04.f des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV.
Zu den Nummern 8 bis 10 (Bevollmächtigtenbenennung)
Die Benennung eines Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG ist von der zuständigen Behörde nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG zu bestätigen. Änderungen der Beauftragung sowie deren Beendigung sind der zuständigen Behörde mitzuteilen und ebenfalls von ihr nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG zu bestätigen.
Die Gebühr fällt je Benennung eines Bevollmächtigten, je Änderungsmitteilung bzw. je Beendigungsmitteilung an. Gebührenschuldner ist in diesen Fällen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BGebG auch der Bevollmächtigte, da auch ihm gegenüber die Bestätigungen erfolgen und ihm die Leistung im Sinne des § 3 Absatz 2 BGebG individuell zurechenbar ist.
Zu Nummer 11 (Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des vom Umweltbundesamt oder von der beliehenen Gemeinsamen Stelle zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG)
Dieser Gebührentatbestand entspricht im Wesentlichen Nummer 1.06 des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV. Wie schon dort wird hier an der Festlegung von Rahmengebühren festgehalten, um den stark vom Einzelfall abhängigen erforderlichen Bearbeitungsaufwand berücksichtigen zu können.
Zu Nummer 12 (Zustimmung zum Übergang der Registrierung)
Nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG erteilt die zuständige Behörde bei einer nur teilweisen Gesamtrechtsnachfolge die Zustimmung zum Übergang der Registrierung, sofern die Registrierungsvoraussetzungen beim partiellen Gesamtrechtsnachfolger weiter vorliegen. Für diese Zustimmung fällt die Gebühr je Registrierung und Übergang an.
Zu Nummer 13 (Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie nach § 37 Absatz 5 Satz 1 ElektroG)
Der Gebührentatbestand beinhaltet insbesondere die Nummer 4.01 des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV und ergänzt diese um Sachverhalte des völlig unterbliebenen Garantienachweises für eine Geräteart und ein Kalenderjahr. Die Gebühr fällt je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr bzw. je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr an.
Zu Nummer 14 (Rücknahme oder Widerruf der Registrierung, soweit vom Hersteller bzw. Bevollmächtigten zu vertreten, anderweitige Aufhebung sowie Feststellung der Erledigung)
Dieser Gebührentatbestand entspricht im Wesentlichen § 3 Varianten 1 und 2 der bisherigen ElektroGKostV sowie Nummer 4.02 des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV. Durch § 10 BGebG ist die Gebührenerhebung in den besonderen Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsakts nunmehr bereits gesetzlich geregelt. Die noch in § 15 Absatz 2 des vormaligen Verwaltungskostengesetzes vorgesehene zwingende Ermäßigung um ein Viertel ist in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 BGebG nicht mehr enthalten. Stattdessen ist, soweit der Adressat dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des Verwaltungsakts im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehenen Gebühr zu erheben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung wird die Höhe der Gebühr in Fällen der Rücknahme oder des Widerruf einer Registrierung (und auch einer anderweitigen Aufhebung sowie Feststellung der Erledigung) mit dieser Verordnung durch eine Festgebühr konkretisiert, die der Höhe nach entsprechend der Vorgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 BGebG nicht die aktuell für die Registrierung vorgesehene Gebühr übersteigt. Der Gebührentatbestand greift auch entsprechend der Vorgabe des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 BGebG nicht ein, soweit die Rücknahme oder der Widerruf der Registrierung vom Hersteller bzw. Bevollmächtigten nicht zu vertreten ist. Für die Gebührenerhebung in den übrigen besonderen Fällen des § 10 BGebG greift die gesetzliche Regelung des BGebG ohne weitere Konkretisierung durch diese Verordnung.
Zu Nummer 15 (Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG)
Nummer 15 enthält einen Gebührentatbestand für die nun in § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG geschaffene vereinfachte Änderung der Registrierung allein im Hinblick auf die registrierte Geräteart. Soweit aufgrund einer Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten eine Änderung der Registrierung im Hinblick auf die Geräteart notwendig wird, kann die zuständige Behörde nunmehr die Registrierung ändern, statt eine Neuregistrierung mit einer Aufhebung zu kombinieren. Für diese vereinfachte Registrierungsänderung fällt die Gebühr je Registrierung nach Nummer 1, d. h. je Marke, und Änderung einer Geräteart an.
Zu Nummer 16 (Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines kollektiven Garantiesystems)
Die Prüfung der grundsätzlichen Eignung des kollektiven Garantiesystems erfolgt anders als bisher durch gesonderte Feststellung gegenüber dem Betreiber des kollektiven Garantiesystems gemäß § 37 Absatz 6 ElektroG. Dafür ist nun mit Nummer 16 ein gesonderter Gebührentatbestand vorgesehen. Der vormals der Nummer 1.04.b des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV zuzurechnende Aufwand für die grundsätzliche Eignungsprüfung ist daher nunmehr der Nummer 16 zuzurechnen. Die Systemfeststellung erfolgt - wie die Prüfung der Garantienachweise der Hersteller - für ein bestimmtes Kalenderjahr. Die Gebühr fällt daher je Feststellung für ein bestimmtes Kalenderjahr an.
Zu Nummer 17 (Nachträgliche Änderung der Feststellung eines kollektiven Garantiesystems)
Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass kollektive Garantiesysteme die Grundlagen ihrer Eignung auch nach einer ersten Prüfung an veränderte Umstände, beispielsweise die maximal abgesicherte Garantiesumme, anpassen. Aufgrund des nunmehrigen Feststellungserfordernisses werden auch entsprechende Änderungen der Feststellung erforderlich. Im Falle solcher Änderungen fällt diese Gebühr je System und Änderungsmitteilung im Hinblick auf ein bestimmtes Kalenderjahr an.
Zu Nummer 18 (Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige)
Die Optierungsanzeigen der örE erfolgen anders als bisher nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG unmittelbar gegenüber der zuständigen Behörde und sind von dieser zu prüfen. Der Prüfauftrag für die zuständige Behörde wird durch § 38 Absatz 2 Satz 5 ElektroG konkretisiert. Die Plausibilitätsprüfung umfasst die Prüfung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anzeige des örE und die damit verbundene Aufhebung der Herstellerverantwortung für die Entsorgung der betreffenden Sammelgruppe. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung
Diese Prüfung stellt eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der zuständigen Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 BGebG gegenüber dem örE dar, die durch die Anzeige des örE veranlasst wird. Die Optierungen sind je Sammelgruppe anzuzeigen. Daher fällt die Gebühr auch je Sammelgruppe und Anzeige der Optierung an.
Die Höhe der Gebühr orientiert sich dabei am Prüfaufwand der zuständigen Behörde. Im Rahmen der KLR wurde dabei auch berücksichtigt, dass dieser mit Blick auf die Zuständigkeitsprüfung durch die Konkretisierung in § 14 Absatz 5 ElektroG ("nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger") geringer ausfällt als nach bisheriger Rechtslage.
Zu Nummer 19 (Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Meldungen oder Anzeigen im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ElektroG außerhalb des vom Umweltbundesamt oder von der beliehenen Gemeinsamen Stelle zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG)
Dieser Gebührentatbestand regelt entsprechend der Nummer 11 die Gebührenerhebung für Sonderaufwand, der durch die Übermittlung und Entgegennahme von Meldungen oder Anzeigen außerhalb des von der zuständigen Behörde bzw. der beliehenen Gemeinsamen Stelle zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems entsteht. Wie dort auch wird hier an der Festlegung von Rahmengebühren festgehalten, um den stark vom Einzelfall abhängigen erforderlichen Bearbeitungsaufwand berücksichtigen zu können.
Zu den Nummern 20 und 21 (Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG bzw. § 38 Absatz 3 ElektroG)
Diese Gebührentatbestände entsprechen den Nummern 2 bzw. 3 des Gebührenverzeichnisses der bisherigen ElektroGKostV.
Zu Nummer 22 (Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidungen)
Nach § 38 Absatz 4 ElektroG entscheidet die zuständige Behörde auf Vorlage der Gemeinsamen Stelle über die Berücksichtigung von mittelbaren Exportmengen oder Anrechnung von Eigenrücknahmemengen gemäß § 31 Absatz 6 Satz 2 und 5 ElektroG. Die Entscheidung ergeht gegenüber dem Hersteller bzw. im Falle der Bevollmächtigung gegenüber dem Bevollmächtigten und ist daher auch individuell zurechenbar. Die Gebühr fällt dabei je Mengenmitteilung im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bzw. 4 ElektroG an, über deren Berücksichtigung oder Anrechnung auf Vorlage der Gemeinsamen Stelle entschieden wird.
Anlage 2 legt die Schwellenwerte fest, die für die Gebührenbefreiung nach § 3 Absatz 2 maßgeblich sind. Die Werte sind dabei unverändert aus Anhang 2 zur ElektroGKostV übernommen. Die Zuordnung zu den Schwellenwerten erfolgt dabei anhand von Gerätearten. Diese werden durch die Hersteller im Rahmen der Regelsetzung der Produktbereiche bei der Gemeinsamen Stelle festgelegt. Die Bezeichnungen in der Spalte Geräteart spiegeln dabei die entsprechenden festgelegten Gerätearten wider.
Bekanntmachung zur Begründung zur Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV)
Nachstehend wird die Begründung zur Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776) bekannt gemacht (Anlage).
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