Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Abfall |
EWKKennzV - Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten
Vom 24. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 36 vom 28.06.2021 S. 2024 EU)
Gl.-Nr.: 2129-56-10
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 24 Nummer 2, 6 und 7 Buchstabe b und d in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 24 Nummer 2, 6 und 7 Buchstabe b und d durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung. Rechtsvorschriften, die andere Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung festlegen, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 57) sowie ergänzend die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern
(1) Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Für Getränkebehälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung nach Satz 1 erfüllen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
§ 4 Kennzeichnungspflicht
(1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung wie folgt gekennzeichnet werden:
(2) Tabakprodukte mit Filtern dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Außenverpackung und die Packung jeweils gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.
(3) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Vorgaben nach Anhang IV Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 ein Produkt in Verkehr bringt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. Juli 2021 in Kraft. Erfolgt die Verkündung nach dem 3. Juli 2021, tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_______________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1).
ENDE |