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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
Vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I vom 12.12.2001 S. 3379)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung *
Artikel 2
Änderung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuordnung im Einzelfall
(1) Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart ist die zweistellige branchen- oder prozeßartspezifische Kapitelüberschrift vor sonstigen herkunfts- oder abfallartenspezifischen zweistelligen Kapitelüberschriften zugrunde zu legen. Innerhalb eines Kapitels ist die speziellere vor der allgemeinen vierstelligen Gruppenüberschrift maßgebend. Innerhalb der Gruppe ist die speziellere vor der allgemeinen Abfallbezeichnung zu wählen. (2) Umfaßt die Tätigkeit eines Abfallerzeugers mehrere Branchen oder Prozeßarten, so sind die Abfälle dieses Abfallerzeugers den jeweils speziellen branchen- oder prozeßartspezifischen Kapitelüberschriften zuzuordnen. (3) Ergibt die Zuordnung von Abfällen, die einer branchen- oder prozeßartspezifischen Herkunft nach den Absätzen 1 und 2 unterfallen, einen sechsstelligen Abfallschlüssel mit der Endung 99 (Abfälle a.n.g.) oder läßt sich kein Abfallschlüssel ermitteln, so ist zu prüfen, ob der Abfall unter einer Gruppe einer anderen branchen- oder prozeßartspezifischen Kapitelüberschrift aufgeführt ist, die der Branche oder dem Herstellungsprozeß nahesteht oder in diesen integriert ist, Ist dies der Fall, so ist der Abfall dieser Branche oder Prozeßart zuzuordnen. (4) Führt auch die Prüfung nach Absatz 3 zu einem Abfallschlüssel mit der Bezeichnung "Abfälle a.n.g." oder zu keiner Zuordnungsmöglichkeit, so ist zu prüfen, ob der Abfall einem herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kapitel zugeordnet werden kann. Trifft dies zu, ist der Abfall der herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kapitelüberschrift zuzuordnen. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Abfälle mit branchen- oder prozeßartspezifischer Herkunft auch direkt einem Abfallschlüssel einer herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kapitelüberschrift zugeordnet werden, wenn dieser den Abfall genauer charakterisiert. Der Kapitelüberschrift 20 dürfen Abfälle nur dann zugeordnet werden, wenn sie im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung entsorgt werden. | " § 2
Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)." |
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
- wie eingfügt -
Artikel 3
Änderung der Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungsbetriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt."
2. In Anlage 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden."
3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 2
zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2:
1. | 13 05 01 | feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02 | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern | |
16 02 09 | Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 160601 Bleibatterien | |
16 06 02 | Ni-Cd-Batterien | |
16 06 03 | Quecksilber enthaltende Batterien | |
16 07 08 | ölhaltige Abfälle (aus Transport- und Lagertanks und Fässern - außer aus Kapitel 05 und 13) | |
16 07 09 | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus Transport- und Lagertanks und Fässern - außer aus Kapitel 05 und 13) | |
18 01 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (aus der Humanmedizin) | |
18 02 02 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin) | |
19 11 03 | wässrige flüssige Abfälle (aus der Altölaufbereitung) | |
20 01 21 | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren) | |
2. | 16 07 08 | ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt) |
16 07 09 | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus der Schifffahrt) |
Artikel 4
Änderung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind
1. der Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung nach der EAK-Verordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428) oder der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366) oder der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) anzugeben, | "(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind
1. die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) anzugeben,". |
2. In Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden."
3. In Anlage 2 (zu § 10) wird Nummer 1 in den Spalten 1 und 2
Spalte 1 | Spalte 2 |
1. Beton aus Straßenaufbruch zur Verwertung (Abfallschlüssel 17 01 01 nach der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S.1377)) | Auf die in Spalte 1 Nr.1 genannten Abfälle finden die Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung |
gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Bioabfallverordnung
Anhang 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle mit der Bezeichnung "1 Abfälle mit hohem organischem Anteil" werden in den linken Kopfspalten jeweils die Wörter "EAK-Verordnung" ersetzt durch "AVV".
2. Die Tabelle mit der Bezeichnung "1 Abfälle mit hohem organischem Anteil" wird in der linken Spalte wie folgt geändert:
Die bisherige Bezeichnung "Abfälle aus Pflanzengewebe (02 0103)" wird ersetzt durch: "Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (02 01 03)".
Die bisherige Bezeichnung "Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 0106)"
wird ersetzt durch: "tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 01 06)".
Die bisherige Bezeichnung "Abfälle aus Tiergewebe (02 02 02)" wird ersetzt durch: "Abfälle aus tierischem Gewebe (02 02 02)".
Die bisherige Bezeichnung "Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen (02 03 01)" wird ersetzt durch: "Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)".
Die bisherige Bezeichnung "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Abfälle (02 03 04)" wird ersetzt durch: "für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04)".
Die bisherige Bezeichnung "Abfälle aus der Wäsche, Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials (02 07 01)" wird ersetzt durch: "Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials (02 07 01)".
Die bisherige Bezeichnung "Abfälle aus der Destillation von Spirituosen (02 07 02)" wird ersetzt durch: "Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02)".
Die bisherige Bezeichnung "Rinden- und Korkabfälle (03 01 01, 03 03 01)" wird ersetzt durch: "Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) Rinden- und Holzabfälle (03 03 01)".
Die bisherige Bezeichnung "Sägemehl (03 0102)" wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3 werden ebenfalls gestrichen.
Die bisherige Bezeichnung "Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furniere (03 01 03)" wird ersetzt durch "Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 0104 fallen (03 01 05)";
die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung: "(Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbelherstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bioabfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden."
Die bisherige Bezeichnung "Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs (04 02 01)" wird ersetzt durch "Abfälle aus unbehandelten Textilfasern (04 02 21)";
die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung: "
- Zellulosefaserabfälle
- Pflanzenfaserabfälle
- Wollabfälle".
Die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung: "(Textilindustrie) Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierseuchengesetzes 3 dem nicht entgegenstehen."
Die bisherige Bezeichnung "Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs (04 02 02)" wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3 werden ebenfalls gestrichen.
Die bisherige Bezeichnung "Abfälle a. n. g. (07 05 99)" wird ersetzt durch "feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 0513 fallen (07 05 14)";
die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
"- Trester von Heilpflanzen
- Pilzmyzel
- Pilzsubstratrückstände
- Proteinabfälle".
Die bisherige Bezeichnung "Feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut (19 09 01)" wird ersetzt durch "feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände (19 09 01)"; die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung: "- Abfisch-, Mäh- und Rechengut".
Die bisherige Bezeichnung "Organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (20 01 08)" wird ersetzt durch "biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)".
Die bisherige Bezeichnung "Kompostierbare Abfälle (20 02 01)" wird ersetzt durch "biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01)".
3. Die Überschrift der Tabelle mit der Bezeichnung "2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des EAK-Abfallschlüssels)" wird ersetzt durch "2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des AVV-Abfallschlüssels)".
4. In der Tabelle mit der Überschrift "2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des EAKAbfallschlüssels)" werden in den linken Kopfspalten jeweils die Wörter "EAK-Verordnung" ersetzt durch "AVV"
5. In der Fußnote 1) werden die Worte "Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung - EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428)" ersetzt durch "Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)".
Artikel 6
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden die Wörter "zur Bestimmung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle" durch die Wörter "über das Europäische Abfallverzeichnis" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
§ 4a Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAKV) sowie gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) und Menge der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle, | "1. Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle,". |
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE