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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und
zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis

Vom 24. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 52 vom 29.07.2002 S. 2833)



Siehe Fn. * **

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage
VersatzV - Versatzverordnung

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnisverordnung

Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die durch Artikel 4a der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 der Einleitung werden nach dem Wort "Thallium" das Komma und das Wort "Zink" gestrichen.

2. Beim Abfallschlüssel "10 02 02" wird die Abfallbezeichnung "unverarbeitete Schlacke" durch die Abfallbezeichnung "unbearbeitete Schlacke" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

§ 21 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges - EAKV) sowie gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und Menge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle, "1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle,".

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 dieser Verordnung tritt drei Monate nach dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und S. 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S.18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG.

**) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE