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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung *

Vom 17. Oktober 2011
(BGBl. Nr. 52 vom 20.10.2011 S. 2066)



Auf Grund

nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie

hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

2. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "begonnen hat" die Wörter " , mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt.

b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "getroffen worden sind," die Wörter "mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 werden die Wörter "oder die Betriebsführung wahrnimmt" gestrichen.

b) In Nummer 33 werden die Wörter "und unter Berücksichtigung" durch die Wörter "bei Anwendung" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 4 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.

5. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "alle zwei Jahre an" die Wörter "von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten" eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "eingehalten werden" die Wörter "bereits bei der Anlieferung" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Behandlung ist ausreichend, wenn das Behandlungsergebnis irreversibel ist und die Annahmekriterien durch die Behandlung dauerhaft eingehalten werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "der" durch das Wort "aller" ersetzt.

bb) Die Wörter "Verfestigung oder" werden gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 gilt" durch die Wörter "Satz 1 und 2 gilt" ersetzt und vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil angefügt:

"bei der Einstufung als gefährlicher Abfall ausschließlich auf Grund enthaltener gefährlicher Mineralfasern jedoch auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes der Klasse II,".

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "gefährlichen Abfällen" durch die Wörter "gefährliche Abfälle" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "aus Schadensfällen" und "künstliche" gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "und energetisch verwertet oder thermisch behandelt" gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, L 229 vom 29.06.2004 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern die unteren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 217 vom 08.08.2006 S. 1) überschritten werden, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist."7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, L 229 vom 29.06.2004 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. biologisch abbaubare Abfälle sowie Abfälle mit einem Brennwert (HO) von mehr als 6.000 Kilojoule pro Kilogramm,"2. biologisch abbaubare Abfälle,"

.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von mehr als 6000 Kilojoule pro Kilogramm Trockenmasse (TM), es sei denn, die zuständige Behörde hat einem höheren Brennwert zugestimmt, weil

  1. er durch elementaren Kohlenstoff, anorganische Stoffe oder prozessbedingt in Reaktions- und Destillationsrückständen mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent verursacht und jeweils nachgewiesen wird, dass keine anderweitige Behandlung technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist,
  2. es sich um schwermetallbelastete Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung oder um quecksilberhaltige Abfälle handelt oder
  3. die Ablagerung in einer Deponie der Klasse IV die umweltverträglichste Lösung ist,".

cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort "Deponieklasse" durch das Wort "Deponie" und die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die die unteren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 überschreiten und auf einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,"11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind und die auf einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,"

.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet werden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Deponieklasse" durch das Wort "Deponie" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach Anhang 4 beprobt und untersucht worden ist."

cc) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "Bei spezifischen Massenabfällen" die Wörter "oder bei Abfällen, die eine Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6 erfordern," eingefügt.

dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt und nach den Wörtern "unter Beachtung" werden jeweils die Wörter "der Voraussetzungen" eingefügt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim Einbau des Abfalls erfolgen kann."4. Sichtkontrolle vor und nach dem Abladen,"

.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Im Übrigen hat der Deponiebetreiber wie folgt zu verfahren:
  1. Er hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen.
  2. Bei nicht gefährlichen Abfällen hat er stichprobenhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5.000 Megagramm angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen.
  3. Bei gefährlichen Abfällen hat er stichprobenhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2.500 Megagramm angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen.
  4. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Nummern 2 und 3 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einmal jährlich reduziert werden.
"Der Deponiebetreiber hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind oder wenn Unstimmigkeiten zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als 500 Megagramm stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5000 Megagramm desselben jeweils grundlegend charakterisierten und des nachfolgend angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Abfällen von mehr als 50 Megagramm hat er stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2.500 Megagramm desselben jeweils grundlegend charakterisierten und des nachfolgend angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei spezifischen Massenabfällen und Abfällen nach § 6 Absatz 6 kann die Anzahl der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Sätzen 5 und 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Untersuchung jährlich reduziert werden."

bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

cc) Im neuen Satz 9 wird vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.

f) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

"(6) Wird eine Deponie am Standort eines Unternehmens direkt und ausschließlich mit Abfällen dieses Unternehmens beschickt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von den Absätzen 4 und 5 zulassen."

g) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10.

h) Im neuen Absatz 8 werden die Wörter "Absätzen 1, 4 und 5" durch die Wörter "Absätzen 1, 3 und 5" ersetzt.

9. Dem § 13 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahresberichts oder einzelner Teile verlängern."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "künstliche" durch die Wörter "andere gefährliche" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Zuordnungskriterien" die Wörter "und Zuordnungswerte" und nach der Angabe "Nummer 2" die Wörter "in Verbindung mit Nummer 1" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "eingehalten werden" die Wörter "bereits bei der Anlieferung" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

" § 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

11. § 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für die Einsatzbereiche nach Anhang 3 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für den jeweiligen Einsatzbereich eingehalten werden."Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden."

12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 eingehalten werden."Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten."

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "für die Erfüllung von" das Wort "Inhaltsbestimmungen," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständige" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort "Behörde" wird das Wort "zuständige" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort "oder" gestrichen.

ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Kreditinstituts" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. eine gleichwertige Sicherheit."

cc) In Satz 3 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständigen" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständige" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

altneu
 soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen sind"soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird".

14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Wort "Zuordnungswerte" durch das Wort "Zuordnungskriterien" ersetzt.

b) In Nummer 16 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständige" eingefügt.

15. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 23 Errichtung und Betrieb

Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern

  1. der Klasse 0, I, II und III gelten § 3 Absatz 1 und 3, die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,
  2. der Klasse IV gelten § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 2, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18

jeweils unter Beachtung der Sätze 2 bis 4 entsprechend. Abweichend von

  1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 können in einem Langzeitlager der Klasse III,
  2. § 7 Absatz 2 Nummer 1 können in einem Langzeitlager der Klasse IV

metallische Quecksilberabfälle angenommen werden. Im Fall von Satz 2 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmt und betrieblich/technisch ausgestattet sein. Im Fall von Satz 2 Nummer 2 muss das Langzeitlager an die Beseitigung von metallischem Quecksilber angepasst sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung eines Nachsorgezeitraums die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.

" § 23 Errichtung und Betrieb

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:

  1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,
  2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18.

§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsorgezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.

(2) Metallische Quecksilberabfälle können in folgenden Langzeitlagern angenommen werden:

  1. abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse III oder
  2. abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse IV.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseitigung von metallischem Quecksilber ausgerichtet sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem Quecksilber anzuwenden."

16. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der Behörde" durch die Wörter "im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde" ersetzt.

17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "befindet" durch das Wort "befand" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allgemeinen Anforderungen an die Abdichtungssysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten."

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "befindet" durch das Wort "befand" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ungeachtet des Satzes 1 sind die allgemeinen Anforderungen an die Abdichtungssysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 25 Absatz 4" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 und 4" ersetzt.

19. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden die Wörter "oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder 3" durch ein Komma und die Wörter "4, 5 oder Satz 6" ersetzt.

b) In Nummer 10 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

c) In Nummer 26 werden nach der Angabe "Anhang 5" die Wörter "Nummer 6 oder" eingefügt.

d) In Nummer 27 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständige" eingefügt.

e) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
 32. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen unterrichtet,"32. entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,"

.

f) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
 33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,"33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,"

.

g) Nummer 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
 35. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet."35. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe verwendet."

20. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Abdichtungssysteme"2. Abdichtungssysteme und technische Maßnahmen betreffend die geologische Barriere".

b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Für das Abdichtungssystem dürfen nur dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechende
  1. von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 zugelassene oder eignungsfestgestellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme,
  2. sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, die einem Qualitätsstandard entsprechen, der bundeseinheitlich gewährleistet und deren Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist,

eingesetzt werden. Soweit für Bauprodukte in Abdichtungssystemen harmonisierte technische Spezifikationen nach Richtlinie 89/106/EWG vorliegen und deren Leistungsmerkmale den für den Verwendungszweck vorgesehenen Stand der Technik, insbesondere die Dauerhaftigkeit, vollständig berücksichtigen, bedarf es nicht der Zulassung nach Satz 1. Zulassungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sowie Eignungsbeurteilungen der Länder gelten fort, soweit sie nicht für ungültig erklärt worden sind. Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt als geführt, wenn eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder für einen sonstigen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungssystem vorliegt.

"Für die Verbesserung der geologischen Barriere und technische Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere sowie das Abdichtungssystem dürfen Materialien, Komponenten oder Systeme nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. Zum Nachweis sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen vorzulegen.

Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme die Zulassung dieser Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 erforderlich.

Für sonstige Materialien, Komponenten oder Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 dadurch erbracht werden, dass für diese eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder vorliegt. Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen werden von den Ländern in geeigneter Form zugänglich gemacht. Die Länder können bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen ändern oder für ungültig erklären.

Abweichend von Satz 3 bis 6 können für Deponieabdichtungssysteme Materialien, Komponenten oder Systeme eingesetzt werden, die

  1. nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist, deklariert worden sind, wenn die durch die genannten harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften im Wesentlichen denen gleichwertig sind, die sich aus den Anforderungen des Satzes 1 ergeben, oder
  2. keine CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 89/106/EWG tragen und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden oder die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, wenn die mit den Prüfungen und Überwachungen im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.

Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1 stehen Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Republik Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nachweisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2 gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Beglaubigung von Kopien sowie beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche können verlangt werden."

bb) Im neuen Satz 14 werden die Wörter "Die Herstellung der Abdichtungskomponenten ist" durch die Wörter "Die Verbesserung der geologischen Barriere und die technischen Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere sowie die Herstellung der Komponenten der Abdichtungssysteme sind" ersetzt.

cc) Folgender Satz 21 wird angefügt:

"Der Qualitätsmanagementplan bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde."

c) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Abdichtungssystem" durch die Wörter "Die Verbesserung der geologischen Barriere und die technischen Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere, das Abdichtungssystem" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Kontrollsystemen für Konvektionssperren" durch die Wörter "serienmäßig hergestellten Dichtungskontrollsystemen" ersetzt.

cc) Satz 3 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 13. bei einer mineralischen Entwässerungsschicht: DIN 19667, Ausgabe Mai 1991, Dränung von Deponien - Technische Regeln für Planung, Bauausführung und Betrieb."13. bei einer Entwässerung an der Deponiebasis: DIN 19667, Ausgabe Oktober 2009, Dränung von Deponien - Planung, Bauausführung und Betrieb."

d) Nach Nummer 2.1.1 wird folgende Nummer 2.1.2 angefügt:

"2.1.2 Bundeseinheitliche Qualitätsstandards

Für die bundeseinheitlichen Eignungsbeurteilungen nach Nummer 2.1 Satz 4 sowie für den Einsatz von natürlichem, ggf. vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial aus der Umgebung sowie von Abfällen definieren die Länder Prüfkriterien und legen Anforderungen an den fachgerechten Einbau sowie an das Qualitätsmanagement in bundeseinheitlichen Qualitätsstandards fest.

Bundeseinheitliche Qualitätsstandards werden von den Ländern in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht."

e) In Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort "geologische" durch das Wort "Geologische" ersetzt.

f) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort "Systemkomponenten" durch das Wort "Abdichtungskomponenten" ersetzt.

g) In Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 2" gestrichen.

h) Nummer 2.3.1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Ziffer 3 werden die Wörter "Die Durchsickerung darf" durch die Wörter "Im fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "durch Erhöhung der Mächtigkeit" gestrichen.

i) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Fußnoten 2 und 3 zur Tabelle 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 2) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k < 5x10-9 m/s bei einem Druckgradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.

3) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k < 5x10-10 m/s bei einem Druckgradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.

"2) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k < 5 x 10-9 m/s (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche; bei einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/ Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.

3) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k < 5 x 10-10 m/s (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche; bei einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/ Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten."

bb) In Fußnote 5 werden nach der Angabe "20 mm/Jahr" die Wörter "spätestens fünf Jahre nach Herstellung" eingefügt.

21. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "und 7" durch die Angabe "und 8" ersetzt.

b) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1" werden das Wort "sowie" durch ein Komma und die Angabe "bis 4.3" durch die Angabe "und 4.4.1" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "die Zuordnungswerte nach Tabelle 2" werden die Wörter "und für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 9" eingefügt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.

Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.

Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 gilt Satz 2 für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanischbiologisch behandelten Abfällen. Satz 6 gilt mit folgenden Maßgaben:

  1. der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (HO) von 6.000 kJ/kg nicht überschritten wird,
  2. es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
  3. die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) wird nicht überschritten.

Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.

Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen § 6 Absatz 2 zu beachten.

Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.

Tabelle 2 Zuordnungswerte

1
Nr.
2
Parameter
345
DK 0
6
DK I
7
DK II
8
DK III
9
Rekulti-
vierungs-
schicht
1Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 1
1.01bestimmt als GlühverlustIn Masse%< 3< 3 2< 3 2, 3< 5 2, 3< 10 2, 3 
1.02bestimmt als TOCIn Masse%< 1< 1 2< 1 2, 3< 3 2, 3< 6 2, 3 
2Feststoffkriterien
2.01Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)In mg/kg TM< 1< 6    
2.02PCB (Summe der 6 PCB- Kongenere nach Ballschmiter, PCB -28, -52, -101, -138, -153, -180)In mg/kg TM< 0,02< 1   < 0,1
2.03Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)In mg/kg TM< 100< 500    
2.04Summe PAK nach EPAIn mg/kg TM< 1< 30   < 5 4
2.05Benzo(a)pyrenIn mg/kg TM     < 0,6
2.06SäureneutralisationskapazitätIn mmol/kg      
2.07Extrahierbare lipophile Stoffe in der OriginalsubstanzIn Masse% < 0,1< 0,4 5< 0,8 5< 4 5 
2.08BleiIn mg/kg TM     < 140
2.09CadmiumIn mg/kg TM     < 1,0
2.10ChromIn mg/kg TM     < 120
2.11KupferIn mg/kg TM     < 80
2.12NickelIn mg/kg TM     < 100
2.13QuecksilberIn mg/kg TM     < 1,0
2.14ZinkIn mg/kg TM     < 300
3Eluatkriterien
3.01pH-Wert 6 6,5-95,5-135,5-135,5-134-13< 6,5-9
3.02DOC 7In mg/l < 50< 50 8< 80 8, 9 < 100 10 
3.03PhenoleIn mg/l< 0,05< 0,1< 0,2< 50< 100 
3.04ArsenIn mg/l< 0,01< 0,05< 0,2< 0,2< 2,5< 0,01
3.05BleiIn mg/l< 0,02< 0,05< 0,2< 1< 5< 0,04
3.06CadmiumIn mg/l< 0,002< 0,004< 0,05< 0,1< 0,5< 0,002
3.07KupferIn mg/l< 0,05< 0,2< 1< 5< 10< 0,05
3.08NickelIn mg/l< 0,04< 0,04< 0,2< 1< 4< 0,05
3.09QuecksilberIn mg/l< 0,0002< 0,001< 0,005< 0,02< 0,2< 0,0002
3.10ZinkIn mg/l< 0,1< 0,4< 2< 5< 20< 0,1
3.11Chlorid 11In mg/l< 10< 80< 1.500 12< 1.500 12< 2.500< 10 13
3.12Sulfat 11In mg/l< 50< 100 14< 2.000 12< 2.000 12< 5.000< 50 13
3.13Cyanid, leicht freisetzbarIn mg/l< 0,01< 0,01< 0,1< 0,5< 1 
3.14FluoridIn mg/l < 1< 5< 15< 50 
3.15BariumIn mg/l < 2< 5 12< 10 12< 30 
3.16Chrom, gesamtIn mg/l < 0,05< 0,3< 1< 7< 0,03
3.17MolybdänIn mg/l < 0,05< 0,3 12< 1 12< 3 
3.18aAntimon 15In mg/l < 0,006< 0,03 12< 0,07 12< 0,5 
3.18bAntimon - CO-Wert 15In mg/l < 0,1< 0,12 12< 0,15 12< 1,0 
3.19SelenIn mg/l < 0,01< 0,03 12< 0,05 12< 0,7 
3.20Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 11In Masse%< 0,4< 0,4< 3< 6 16< 10 16 
3.21Elektrische LeitfähigkeitIn µS/cm     < 500
1) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.

2) Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn

  1. der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird,
  2. die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) unterschritten wird und
  3. der Brennwert (HO) von 6.000 kJ/kg nicht überschritten wird.

Boden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten. Überschreitungen des TOC nach Satz 1 sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig.

3) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.

4) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 mg/l nicht überschritten wird.

5) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Die Einschränkung nach Nummer 2 Satz 3 des Anhangs findet keine Anwendung.

6) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.

7) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.

8) Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.

9) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

10) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde sind Überschreitungen des DOC bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/l, wenn sie auf anorganisch gebundenem Kohlenstoff basieren.

11) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.

12) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

13) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumenprozent).

14) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

15) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.

16) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und gemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen Zyklon- und Filteraschen.

"2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.

Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.

Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt.

Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanischbiologisch behandelten Abfällen. Satz 9 gilt für mechanischbiologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:

  1. der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
  2. es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
  3. die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) wird nicht überschritten.

Abweichend von den Sätzen 3 und 8 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn

  1. der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
  2. die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate - GB21) unterschritten wird,
  3. der Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
  4. es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
  5. der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.

Abweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.

Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.

Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.

Tabelle 2
Zuordnungswerte

123456789 1
Nr.ParameterMaß-
einheit
Geo-
logische
Barriere
DK 0DK IDK IIDK IIIRekulti-
vierungs-
schicht
1organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2
1.01bestimmt als GlühverlustMasse%
< 3

< 3

< 3 3 4 5

< 5 3 4 5

< 10 4 5
1.02bestimmt als TOCMasse%
< 1

< 1

< 1 3 4 5

< 3 3 4 5

< 6 4 5
2Feststoffkriterien
2.01Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)mg/kg TM
< 1

< 6
2.02PCB (Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)mg/kg TM
< 0,02

< 1

< 0,1
2.03Mineralölkohlen- wasserstoffe (C10 bis C40)mg/kg TM
< 100

< 500
2.04Summe PAK nach EPAmg/kg TM
< 1

< 30

< 5 6
2.05Benzo(a)pyrenmg/kg TM
< 0,6
2.06Säureneutralisations- kapazitätmmol/kgmuss bei gefähr- lichen Abfällen ermittelt werden 7muss bei gefähr- lichen Abfällen ermittelt werden 7muss ermit-

telt werden

2.07extrahierbare lipophile Stoffe in der OriginalsubstanzMasse%
< 0,1

< 0,4 5

< 0,8 5

< 4 5
2.08Bleimg/kg TM
< 140
2.09Cadmiummg/kg TM
< 1,0
2.10Chrommg/kg TM
< 120
2.11Kupfermg/kg TM
< 80
2.12Nickelmg/kg TM
< 100
2.13Quecksilbermg/kg TM
< 1,0
2.14Zinkmg/kg TM
< 300


123456789 1
Nr.ParameterMaß-
einheit
Geo-
logische
Barriere
DK 0DK IDK IIDK IIIRekulti-
vierungs-
schicht
3Eluatkriterien
3.01pH-Wert 86,5-95,5-135,5-135,5-134-136,5-9
3.02DOC 9mg/l
< 50

< 50 3 10

< 80 3 10 11

< 100
3.03Phenolemg/l
< 0,05

< 0,1

< 0,2

< 50

< 100
3.04Arsenmg/l
< 0,01

< 0,05

< 0,2

< 0,2

< 2,5

< 0,01
3.05Bleimg/l
< 0,02

< 0,05

< 0,2

< 1

< 5

< 0,04
3.06Cadmiummg/l
< 0,002

< 0,004

< 0,05

< 0,1

< 0,5

< 0,002
3.07Kupfermg/l
< 0,05

< 0,2

< 1

< 5

< 10

< 0,05
3.08Nickelmg/l
< 0,04

< 0,04

< 0,2

< 1

< 4

< 0,05
3.09Quecksilbermg/l
< 0,0002

< 0,001

< 0,005

< 0,02

< 0,2

< 0,0002
3.10Zinkmg/l
< 0,1

< 0,4

< 2

< 5

< 20

< 0,1
3.11Chlorid 12mg/l
< 10

< 80

< 1500 13

< 1500 13

< 2500

< 10 14
3.12Sulfat 12mg/l
< 50

< 1001 5

< 2000 13

< 2000 13

< 5000

< 50 14
3.13Cyanid, leicht freisetzbarmg/l
< 0,01

< 0,01

< 0,1

< 0,5

< 1
3.14Fluoridmg/l
< 1

< 5

< 15

< 50
3.15Bariummg/l
< 2

< 5 13

< 10 13

< 30
3.16Chrom, gesamtmg/l
< 0,05

< 0,3

< 1

< 7

< 0,03
3.17Molybdänmg/l
< 0,05

< 0,3 13

< 1 13

< 3
3.18aAntimon 16mg/l
< 0,006

< 0,03 13

< 0,07 13

< 0,5
3.18bAntimon - Co-Wert 16mg/l
< 0,1

< 0,12 13

< 0,15 13

< 1,0
3.19Selenmg/l
< 0,01

< 0,03 13

< 0,05 13

< 0,7
3.20Gesamtgehalt an gelösten Feststoffenmg/l4004003000600010000
3.21elektrische LeitfähigkeitµS/cm
< 500

1) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.

2) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.

3) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn

  1. die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
  2. sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
  3. auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden und
  4. das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.

4) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.

5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumenbasis.

6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 µg/l nicht berschritten wird.

7) Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.

8) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.

9) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.

10) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.

11) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

12) Statt der Nummern 3.11 und 3.12 kann Nummer 3.20 angewandt werden.

13) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

14) Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.

15) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

16) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird."

22. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden."

bb) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen."

cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter "oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind" gestrichen.

b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe "Stand 2002" durch die Wörter "Stand Dezember 2001" ersetzt.

c) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.1.1 Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Dezember 2006, Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen, durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist gemäß DIN EN 14346, Ausgabe März 2007 - Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes, zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren.

"3.1.1 Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009 (Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist gemäß Nummer 3.2.22 zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren."

d) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle - Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB-28, -52, -101, -138, -153, -180)"3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle - Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)".

bb) Folgende Wörter werden gestrichen:

"Alternativ:
DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996
Deutsche Einheitsverfahren Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 20: Bestimmung von sechs polychlorierten Biphenylen (PCB) S 20".

e) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe "16. November 2004" durch die Angabe "15. Dezember 2009" ersetzt.

f) Nummer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)

DIN EN 15527, Ausgabe September 2008
Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)

"3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)

DIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)".

g) In Nummer 3.1.9 wird die Angabe "November 2006" durch die Angabe "Mai 2009" ersetzt.

h) Nach Nummer 3.1.9 werden folgende Nummern 3.1.10, 3.1.11 und 3.1.12 eingefügt:

"3.1.10 Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

DIN ISO 11047, Ausgabe Mai 2003
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt - Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

3.1.11 Quecksilber

DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie

Alternativ:
DIN EN 12338, Ausgabe Oktober 1998
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren nach Anreicherung durch Amalgamierung

Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie

3.1.12 Extrahierbare lipophile Stoffe

LAGA-Richtlinie KW/04 - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 15. Dezember 2009".

i) Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom

DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
Charakterisierung von Abfällen - Auslaugverhalten - Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)

Alternativ:

DIN 19528, Ausgabe Juli 2007
Elution von Feststoffen - Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von organischen und anorganischen Stoffen für Materialien mit einer Korngröße bis 32 mm - Grundlegende Charakterisierung mit einem ausführlichen Säulenversuch und Übereinstimmungsuntersuchung mit einem Säulenschnelltest

"3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom

DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
Elution von Feststoffen - Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von organischen und anorganischen Stoffen

Alternativ:
DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
Charakterisierung von Abfällen - Auslaugverhalten - Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)".

j) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe "August 2005" durch die Angabe "Juli 2009" ersetzt und nach der Angabe "(Gruppe C)" die Angabe "- Teil 5:" eingefügt.

k) Der Nummer 3.2.5 werden folgende Wörter angefügt:

"Alternativ:
DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999 Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)".

l) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10 und 3.2.12 werden jeweils die Wörter

"Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie"

durch die Wörter

"Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)"

ersetzt.

m) In den Nummern 3.2.13 und 3.2.14 werden jeweils die Wörter

"DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie - Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser"

durch die Wörter

"DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat"

ersetzt.

n) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar

DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) - Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)

Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-13, Ausgabe November 2006, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Cyaniden (D 13)

"3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar

DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14) Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem Cyanid - Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse

Alternativ:
DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mit der kontinuierlichen Fließanalytik".

o) Nummer 3.2.16 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.2.16 Fluorid

DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Fluorid (D 4)

Alternativ:

DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe April 1995
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der gelösten Anionen Fluorid, Chlorid, Nitrit, Orthophosphat, Bromid, Nitrat und Sulfat mittels Ionenchromatographie - Teil 1: Verfahren für gering belastete Wässer

"3.2.16 Fluorid

DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Fluorid (D4)

Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat".

p) Nummer 3.2.17 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.2.17 Barium

DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie

"3.2.17 Barium

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen".

q) In Nummer 3.2.18 werden die Wörter

"DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie"

durch die Wörter

"DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)"

ersetzt.

r) Nummer 3.2.19 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.2.19 Molybdän

DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie

"3.2.19 Molybdän

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen".

s) In den Nummern 3.2.20 und 3.2.21 werden jeweils die Wörter

"DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie"

durch die Wörter

"DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)"

ersetzt.

t) Nummer 3.2.22 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.2.22 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrockenrückstand des Eluats

DIN EN 14346, Ausgabe März 2007

Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes

"3.2.22 Wasserlöslicher Anteil

DIN EN 15216, Ausgabe Januar 2008 - Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gesamtgehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten

Alternativ:
DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)

Alternativ:
DIN 38409-2, Ausgabe März 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glührückstandes (H 2)".

u) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Bewertung der Messergebnisse

Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der grundlegenden Charakterisierung nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat.

Parameter nach Anhang 3 Nummer 2maximal zulässige Abweichung*)
Glühverlust100 Prozent
TOC100 Prozent
Brennwert (HO)1.000 kJ/kg
sonstige Feststoffkriterienjeweils 100 Prozent
pH-Wert1,0 pH-Einheit
Eluatkriterienjeweils 100 Prozent
weitere Parameter:
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
jeweils 100 Prozent
AT4 und GB21jeweils 50 Prozent
*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.

Abweichend von Satz 1 gilt bei Kontrollanalysen für mechanischbiologisch behandelte Abfälle die Einhaltung der Zuordnungswerte für folgende Parameter als noch gegeben, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat:

1. TOC:= 21 Masse Prozent
2. DOC:= 600 mg/l
3. AT4:= 10 mg/g
4. GB21:= 30 l/kg
5. Brennwert (HO):= 7.000 kJ/kg.
"4. Bewertung der Messergebnisse

Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn

  1. die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Wert der grundlegenden Charakterisierung den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden Tabelle nicht überschreitet und
  2. der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2maximal zulässige Abweichung*)
Glühverlust100 Prozent
TOC100 Prozent
Brennwert (Ho)1000 kJ/kg TM
sonstige Feststoffkriterienjeweils 100 Prozent
pH-Wert1,0 pH-Einheit
Eluatkriterienjeweils 100 Prozent
weitere Parameter:
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
jeweils 100 Prozent
AT4 und GB21jeweils 50 Prozent
*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.

Abweichend von Satz 1 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für mechanischbiolo-
gisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein
Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde:

1.TOC: =21 Masseprozent
2.DOC: =600 mg/l
3.AT4: =10 mg/g
4.GB21: =30 l/kg
5.Brennwert (Ho) =7000 kJ/kg TM."

v) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 2 wird die Angabe "Stand 2002" durch die Wörter "Stand Dezember 2001" ersetzt.

bb) In Ziffer 4 werden die Wörter "Stand: 16. November 2004" durch die Wörter "Stand: Dezember 2009" ersetzt.

23. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 wird das Wort "Laser-Adsorptionsspektrometrie" durch das Wort "Laser Absorptionsspektrometrie" ersetzt.

b) In Nummer 4 Ziffer 3 Satz 1 und Nummer 10 Ziffer 9 wird jeweils vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.