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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Vom 19. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 63 vom 22.12.2006 S. 3277)


Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anhang" durch "Anhang 1" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

"Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses" werden die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten."

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt.

3. In § 4 wird das Wort "Anhang" durch "Anhang 1" ersetzt.

4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt:

"Anhang 1
(zu § 1 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart150,-
1.02Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke80,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung95,-
1.04.aVollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart300,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart270,-
1.04.cErweiterung einer nach den Nummern 1.04.A und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke85,-
1.04.dÄnderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung193,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung85,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG je Registrierung250,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung45,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgangje Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,-
2Bereitstellungsanordnung41,-
3Abholanordnung52,-
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnungje Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,-
4.02Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellungje Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,-
4.03Verwarnung bei nicht erfolgter Abholungje Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,-
4.04Widerruf der Registrierungbis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1".

5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt:

"Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2)

GewichtsklasseGeräteklasseSchwellenwert in kg/Jahr
(= 12 Monate)
Gewichtsklasse Iz.B.
  • Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
  • In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
  • Mobil-Telefone
  • Kameras (Photo)
  • Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
  • Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten
50
Gewichtsklasse IIz.B.
  • Datensichtgeräte
  • Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Spielzeug
  • Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
100
Gewichtsklasse IIIz.B.
  • TV-Geräte
  • Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
  • Großdisplays
  • Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
200
Gewichtsklasse IVz.B.
  • Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
500".

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.