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Änderungstext
Dritte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Vom 12. März 2010
(BGBl Nr. 11 vom 17.03.2010 S. 270)
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:
"Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "160" durch die Angabe "200" ersetzt.
3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Amhang 1 zu § 1 Abs. 1
Gebührenverzeichnis
| "Anhang 1
(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 12. März 2010