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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Vom 12. März 2010
(BGBl Nr. 11 vom 17.03.2010 S. 270)



Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:

"Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "160" durch die Angabe "200" ersetzt.

3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

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 "Amhang 1 zu § 1 Abs. 1

Gebührenverzeichnis


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart90,-
1.02Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke50,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung60,-
1.04.aVollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart180,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart165,-
1.04.cErweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf eine andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke50,-
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und Ermittlung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel115,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung50,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung150,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung30,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang40,- bis 400,-
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht40,- bis 7 500,-
2Bereitstellungsanordnung25,-
3Abholanordnung32,-
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnung40,-
4.02Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung40,-
4.03Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung40,-
4.04Widerruf der Registrierungbis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1".
"Anhang 1

(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Stammregistrierung

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

77,-
1.02Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01

um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

43,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02

je Änderungssitzung

51,-
1.04.aVollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart154,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

141,-
1.04.cErweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachge- wiesenen Garantie auf eine andere Geräteart

je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

45,-
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart

je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel

100,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung43,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

je Registrierung

128,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung26,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang34,- bis 400,-
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht34,- bis 7.500,-
2Bereitstellungsanordnung24,-
3Abholanordnung29,-
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnung34,-
4.02Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung34,-
4.03Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung34,-
4.04Widerruf der Registrierungbis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1".

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 12. März 2010