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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Vom 14. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 72 vom 30.12.2011 S. 3110)


Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 5 Übergangsvorschriften

Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung.

" § 5 Übergangsvorschriften

Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt."

2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Gebührenverzeichnis Anhang 1
(zu § 1 Abs. 1)


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Stammregistrierung

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

77,-
1.02Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01

um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

43,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02

je Änderungssitzung

51,-
1.04.aVollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart154,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

141,-
1.04.cErweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf eine andere Geräteart

je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

45,-
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart

je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel

100,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung43,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

je Registrierung

128,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung26,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang34,- bis 400,-
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht34,- bis 7.500,-
2Bereitstellungsanordnung24,-
3Abholanordnung29,-
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnung34,-
4.02Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung34,-
4.03Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung34,-
4.04Widerruf der Registrierungbis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1".

.

Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2)


GewichtsklasseGeräteklasseSchwellenwert in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse Iz.B.:
  • Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
  • In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
  • Mobil-Telefone
  • Kameras (Foto)
  • Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
  • Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten
30
Gewichtsklasse IIz.B.:
  • Datensichtgeräte
  • Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Spielzeug für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
70
Gewichtsklasse IIIz.B.:
  • TV-Geräte
  • Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
  • Großdisplays
  • Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
120
Gewichtsklasse IVz.B.:
  • Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
300

"Anhang 1
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung
1.01Registrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist
64,-
1.02Weitere Registrierung
je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist
35,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung43,-
1.04.aVollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart129,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart118,-
1.04.cErweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart37,-
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel83,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung35,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung107,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung21,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang28,- bis 400,-
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht28,- bis 7.500,-
2Bereitstellungsanordnung20,-
3Abholanordnung25,-
4Sanktionen
4.01Garantieaufstockungsanordnung28,-
4.02Widerruf der Registrierungbis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1

Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2)

GewichtsklasseGeräteklasseSchwellenwert
in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichts-
klasse I
z.B.:
  • Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in privaten Haushalten
  • In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte - Mobil-Telefone
  • Kameras (Foto)
  • Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
  • Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten
30
Gewichts-
klasse II
z.B.:
  • Datensichtgeräte
  • Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
70
Gewichts-
klasse III
z.B.:
  • TV-Geräte
  • Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
  • Großdisplays
  • Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
120
Gewichts-
klasse IV
z.B.:
  • Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
300".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 14. Dezember 2011

ENDE