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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Vom 18. Dezember 2017
(BGBl I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 3977)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "1. Januar 2017" durch die Angabe "1. Januar 2018" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)."

3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG

je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart

184,20
2Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)

je Änderungssitzung

41,10
3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG

je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät

148,70 bis 7.433,60
4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

255,80
5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart

oder

Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

38,50
6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

oder

Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

38,40
7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1

235,90
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Benennung

368,70
9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Änderungsmitteilung

123,30
10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Beendigungsmitteilung

61,70
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG26,40

bis 1.056,30

12Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang

316,20
13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG

je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

330,60
14(entfällt)
15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung

158,10
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

je System und Kalenderjahr

2705,60
17Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

je System und Änderungsmitteilung

498,30
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG

je Sammelgruppe und Anzeige

94,50
19Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG25,80 bis 206,20
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG14,80
21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG14,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen

je Mengenmitteilung

33,70 bis 3.365,30

"Anlage 1
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
192,80
2Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
41,90
3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät151,90 bis 7.593,90
4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
269,40
5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart

oder

Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

40,60
6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

oder

Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

40,50
7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1

240,30
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Benennung

445,30
9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Änderungsmitteilung

135,80
10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Beendigungsmitteilung

67,90
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG17,00 bis 679,40
12Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang

333,60
13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG

je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

342,50
14weggefallen
15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung

166,80
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

je System und Kalenderjahr

2557,50
17Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

je System und Änderungsmitteilung

610,10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG

je Sammelgruppe und Anzeige

149,10
19Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG16,90 bis 135,50
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG13,20
21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG13,00
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung30,40 bis 3.043,80
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
GewichtsklasseGeräteartSchwellenwert in kg/Jahr
Gewichtsklasse Iz.B.:
  • Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Geräte für die "Persönliche" Informations- und/oder Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Geräte für das "Persönliche" Drucken von Informationen und Übermittlung gedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten
  • "Persönliche" Telekommunikationsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Professionelle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten
30
Gewichtsklasse IIz.B.:
  • Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Medizinprodukte für den professionellen Anwender
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung
70
Gewichtsklasse IIIz.B.:
  • TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
120
Gewichtsklasse IVz.B.:
  • Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
300
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
KategorieGeräteartSchwellenwert
in kg/Jahr
HaushaltsgroßgeräteKältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten400
Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten300
Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung420
HaushaltskleingeräteHaushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus- halten15
Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung90
Geräte der Informations- und TelekommunikationstechnikGeräte für die "Persönliche" Informations- und/oder Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haushalten15
Geräte für das "Persönliche" Drucken von Informationen und Übermittlung gedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten75
"Persönliche" Telekommunikationsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten10
Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten15
Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten15
Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten10
Professionelle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche Nutzung25
Geräte der Unterhaltungselektronik und PhotovoltaikmoduleTV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten100
Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten20
Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung30
Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus- halten850
Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung850
BeleuchtungskörperGasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten10
Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung in privaten Haushalten10
Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten30
Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung90
Elektrische und elektronische WerkzeugeElektrische und elektronische Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten90
Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus- schließlich gewerbliche Nutzung85
Spielzeug sowie Sport- und FreizeitgeräteSpielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten10
Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten20
Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung45
MedizinprodukteMedizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus- halten15
Medizinprodukte für den professionellen Anwender35
Überwachungs- und KontrollinstrumenteÜberwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten15
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung20
Automatische AusgabegeräteAutomatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten50
Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung240

Artikel 2
Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich."

2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
KategorieGeräteartSchwellenwert
in kg/Jahr
HaushaltsgroßgeräteKältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten400
Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten300
Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung420
HaushaltskleingeräteHaushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus- halten15
Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung90
Geräte der Informations- und TelekommunikationstechnikGeräte für die "Persönliche" Informations- und/oder Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haushalten15
Geräte für das "Persönliche" Drucken von Informationen und Übermittlung gedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten75
"Persönliche" Telekommunikationsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten10
Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten15
Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten15
Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten10
Professionelle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche Nutzung25
Geräte der Unterhaltungselektronik und PhotovoltaikmoduleTV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten100
Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten20
Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung30
Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus- halten850
Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung850
BeleuchtungskörperGasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten10
Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung in privaten Haushalten10
Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten30
Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung90
Elektrische und elektronische WerkzeugeElektrische und elektronische Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten90
Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus- schließlich gewerbliche Nutzung85
Spielzeug sowie Sport- und FreizeitgeräteSpielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten10
Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten20
Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung45
MedizinprodukteMedizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus- halten15
Medizinprodukte für den professionellen Anwender35
Überwachungs- und KontrollinstrumenteÜberwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten15
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung20
Automatische AusgabegeräteAutomatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten50
Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung240

"Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
KategorieGeräteartSchwellenwert
in kg/Jahr
WärmeüberträgerWärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können400
Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten420
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern ent- haltenBildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können50
Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten30
LampenGasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können10
Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können10
Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten90
Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Großgeräte)Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können290
Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können850
Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten35
Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten850
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Kleingeräte)Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können80
Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können215
Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten100
Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten215
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragenKleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können35
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten25

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am 15. August 2018 in Kraft.

ID 172181

ENDE