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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Vom 3. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 23 vom 12.07.2018 S. 1084)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung *
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird nach den Wörtern "installiert wurde," das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. Pfeifenorgeln."
2. In § 2 Nummer 26 werden nach dem Wort "Energieversorgung" die Wörter "oder mit externem Antrieb über Netzkabel" eingefügt.
3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 (ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S. 12) , geändert worden ist, festgelegt sind. | "Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
| "(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Ersatzteile" die Wörter "für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "gebracht wurden," das Wort "und" gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und".
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind Ersatzteile, die aus Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden, ausgebaut und in Geräten verwendet werden, die zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Teile wiederverwendet wurden. | "(6) Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus
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Artikel 2
Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung
ID 181171
ENDE |