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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Vom 20. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2021 S. 1145)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Rücknahmekonzept".

b) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen

§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen".

c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Informationspflichten der Hersteller".

d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen".

e) Der Angabe zu § 28 werden die Wörter "gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen" angefügt.

f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen".

g) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten".

h) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Anlage 4 Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten

Anlage 5 Behandlungskonzept

Anlage 5a Betriebstagebuch".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 zweiter Halbsatz wird nach den Wörtern "Elektro- und Elektronikgeräte, die" das Wort "potentiell" eingefügt.

b) Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz angefügt:

"als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt worden war;".

c) In Nummer 9 zweiter Halbsatz wird nach den Wörtern " § 6 Absatz 2 Satz 2" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

d) In Nummer 10 zweiter Halbsatz wird das Wort "sein" durch ein Komma und die Wörter "ein Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen" ersetzt.

e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern "Elektro- oder Elektronikgeräte" die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

f) Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11c eingefügt:

"11a. elektronischer Marktplatz:
eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;

11b. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;

11c. Fulfilment-Dienstleister:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;".

g) In Nummer 23 werden die Wörter "Entfrachtung von Schadstoffen" durch die Wörter "Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Separierung von Wertstoffen" ersetzt.

h) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
24. Erstbehandlung:
die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind;
"24. Erstbehandlung:
die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte

a) zur Wiederverwendung vorbereitet oder

b) von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert

werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, und für die zerstörungsfreie Löschung oder Vernichtung von Daten auf dem Altgerät;"

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "problemlos" die Wörter "und zerstörungsfrei" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos" die Wörter "und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer informieren über

  1. den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und
  2. deren oder dessen sichere Entnahme.

Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte nach Absatz 3."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 beizufügen."Dem Registrierungsantrag ist oder sind
  1. eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
  2. eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a

beizufügen."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind."Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
  1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
  2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
  3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen."

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Rücknahmekonzept

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

(2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart die folgenden Angaben enthalten:

  1. eine Erklärung über die durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,
  2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten,
  3. die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückgabemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.

(3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten mitzuteilen."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "erfolgen" die Wörter "und muss mindestens drei Monate wirksam sein" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "vorliegen" die Wörter "und im Fall von bereits 20 demselben Bevollmächtigten erteilten Registrierungen die zuständige Behörde den Bevollmächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen hat" eingefügt.

7. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist" gestrichen.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen."Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen."

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe " § 14 Absatz" die Wörter "4 Satz 4 oder Absatz" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "behindert" die Wörter "und Brandrisiken minimiert" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bis zum 31. Dezember 2015 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr getrennt erfasst werden. Wurden in den drei Vorjahren durchschnittlich mehr als vier Kilogramm pro Einwohner und Jahr erfasst, ist dieser Durchschnittswert für die Mindesterfassungsquote maßgeblich. Ab dem 1. Januar 2016 soll jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 Prozent gemessen an dem Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden. Ab 2019 soll die Mindesterfassungsquote 65 Prozent betragen."(3) Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte in jedem Kalenderjahr mindestens 65 Prozent des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in Verkehr gebracht wurden, betragen."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Bevollmächtigten" die Wörter "sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen" eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 14 Absatz 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 und 3" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden."(2) Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken vermieden werden. Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfolgen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "bei den Gruppen 1," die Angabe "2," gestrichen und werden nach den Wörtern "30 Kubikmetern pro Gruppe," die Wörter "bei der Gruppe 2 eine Abholmenge von mindestens 20 Kubikmetern," eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden."

d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen" durch die Wörter "zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten" ersetzt.

12. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen" durch die Wörter "zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "aufzustellen" ein Komma und die Wörter "spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4 Satz 3" eingefügt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,
  1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und
  2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.

(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

"(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet,
  1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und
  2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elektronikgerät den Endnutzer

  1. zu informieren über die Möglichkeit
    1. zur unentgeltlichen Rückgabe nach Satz 1 Nummer 1 und
    2. der unentgeltlichen Abholung des Altgerätes nach Satz 2 und
  2. nach seiner Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, als Gesamtverkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen. Die Rücknahme im Fall eines Vertriebs unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird nach der Angabe " § 14 Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Altakkumulatoren" die Wörter "sowie von Lampen" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen" durch die Wörter "zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten" ersetzt.

15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt:

" § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen

(1) Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen. Macht ein Betreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser Möglichkeit Gebrauch,

  1. hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten und
  2. darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch den Endnutzer kein Entgelt erheben.

Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde.

(2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rahmen der Rücknahme auch eine Abholleistung beim privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leistung ein Entgelt verlangen.

(3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.

§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen

(1) Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert sind, können zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.

(2) Die Vereinbarung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte und
  2. Angaben zum Zugangsrecht von Beschäftigten der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

(3) Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 vorliegt, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte, die nach Durchführung der Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung konkret geeignet sind, dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage unentgeltlich zu überlassen. Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage hat die geeigneten Altgeräte unentgeltlich zu übernehmen.

(4) Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erstbehandlungsanlage, dass sich ein Altgerät nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet, hat dieser das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu überlassen."

16. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,".

bb) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Gefahren" die Wörter "sowie das Brandrisiko" eingefügt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 7 und 8 gilt für Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1 rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten informieren müssen. Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen."(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die privaten Haushalte an der Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.

(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:

  1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
  2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
  3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
  4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

(4) Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:

  1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
  2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
  3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
  4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen."

17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt:

altneu
§ 19 Rücknahme durch den Hersteller

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um historische Altgeräte handelt. Zur Entsorgung von historischen Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Erwerber oder Besitzer können von den Sätzen 1 und 3 abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Der Entsorgungspflichtige nach Absatz 1 hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.

(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu können.

" § 19 Rücknahme durch den Hersteller

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.

(2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.

(3) Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.

(4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können.

§ 19a Informationspflichten der Hersteller

Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über

  1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
  2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3."

18. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Erstbehandlung sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anlage 4 zu erfüllen."Bei der Erstbehandlung sind im Rahmen der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung die durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten zu erfüllen."

b) In Satz 3 werden die Wörter "ergänzend zu den Anforderungen nach Anlage 4" durch die Wörter "ergänzend zu den durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen" ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

19. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert."

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:

altneu
(3) Der Sachverständige darf das Zertifikat nur dann erteilen, wenn
  1. in der Anlage die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten einer Erstbehandlung möglich ist,
  2. die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 einzuhalten, und
  3. an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate. Der Sachverständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 eine dreimonatige Frist zu setzen, die nicht überschritten werden darf. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch den Sachverständigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durchgeführt wurden

  1. von einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1),
  2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 17021 akkreditierten Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder
  3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von Sachverständigen im Rahmen der Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgewiesen ist.

"(3) Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung nur dann erteilen, wenn
  1. in der Anlage die Durchführung der Tätigkeiten einer Erstbehandlung möglich ist, wobei die Durchführung der Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz allein nicht ausreichend ist,
  2. die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 und nach der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 einzuhalten,
  3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt,
  4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstagebuch gemäß Anlage 5a führt und
  5. in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

(4) Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung nur dann erteilen, wenn

  1. in der Anlagenur Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung durchgeführt werden,
  2. die Anlage technisch geeignet ist, die Altgeräte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparieren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren, und
  3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen der Anlage 5, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b, genügt.

Absatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. Absatz 3 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.

(5) Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate.

(6) Der Sachverständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimonatige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden darf.

(7) Bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 durch den Sachverständigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durchgeführt wurden

  1. von einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1),
  2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 17021 1 akkreditierten Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 2 oder 9004 3 oder
  3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von Sachverständigen im Rahmen der Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, gilt entsprechend. Im Zertifikat ist auszuweisen, ob die Anlagenach Absatz 3 oder Absatz 4 zertifiziert wurde. Sofern Zertifizierungen nach den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu erstellen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

altneu
Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgewiesen ist."Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn
  1. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und
  2. die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
    1. geprüft ist und
    2. im Überwachungsbericht nach § 23 in Verbindung mit Anlage 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Anlage 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ausgewiesen ist."

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Im Fall des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Betriebstagebuch nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung geführt werden."

20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das Gewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt."(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, indem für jede Gerätekategorie die Masse der Materialien, die von Altgeräten stammen und die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung einem Verwertungsverfahren zugeführt werden, durch die Masse aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung, Demontage, Schreddern oder andere Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, vor der Verwertung gelten nicht als Verwertungsverfahren und bleiben bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt. Bei der Berechnung der jeweiligen Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019 S. 72) zu berücksichtigen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 21 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 bis 4" und die Wörter "das Gewicht" durch die Wörter "die Masse" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27, 29 und 30 benötigen."Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben zu den in den Altgeräten enthaltenen Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je Kategorie zu machen. Für die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können diejenigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforderlichen Daten durch einheitliche Verfahren ermitteln. Die Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recycling und sonstige Verwertung zu differenzieren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Daten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt kann die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. Die Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und inwieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten einzuführen ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

21. In § 24 Nummer 3 wird die Angabe " § 22 Absatz 4" durch die Angabe " § 22 Absatz 5" ersetzt.

22. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen" § 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen in ihrem Gebiet eingerichteten Sammel- und Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen."Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die von ihm eingerichteten Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sammel- und" gestrichen.

c) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben der zuständigen Behörde die Einrichtung von Rücknahmesystemen nach § 16 Absatz 5 vor Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. Die Anzeige muss Folgendes enthalten:
  1. ein vollständiges Verzeichnis über die Rücknahmestellen, die in das Rücknahmesystem nach § 16 Absatz 5 einbezogen sind,
  2. bei kollektiven Rücknahmesystemen ein vollständiges Verzeichnis über die verantwortlichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte, bei denen zurückgenommene Mengen gemäß § 31 Absatz 6 Satz 5 angerechnet werden sollen, und
  3. bei kollektiven Rücknahmesystemen Angaben zur geplanten anteiligen Aufteilung auf die verantwortlichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte.

Wirken mehrere Hersteller oder Bevollmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so ist der Dritte zur Anzeige nach Satz 2 verpflichtet. Änderungen im Hinblick auf seine Angaben nach Satz 2 hat der Hersteller oder Bevollmächtigte, im Fall des Satzes 3 der Dritte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Absatz 1 bis 3 zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Vertreibers enthalten. Der Anzeige muss ein vollständiges Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5 über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein, an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben werden sollen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5 selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt. Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rücknahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Behörde monatlich anzuzeigen.

werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "für jeden zertifizierten Standort" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und den Nachweis der Zertifizierung" durch ein Komma und die Wörter "das Zertifikat" ersetzt und werden nach dem Wort "Tätigkeiten" die Wörter "sowie die behandelten Kategorien" eingefügt.

23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "und recycelten" gestrichen.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,".

b) In Satz 2 werden die Wörter "Gasentladungslampen und sonstige Lampen" durch die Wörter "in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte" ersetzt.

24. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "sind" ein Semikolon und die Wörter "dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen" eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "und recycelten" gestrichen.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,".

b) In Satz 2 werden die Wörter "Gasentladungslampen und sonstige Lampen" durch die Wörter "in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte" ersetzt.

25. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Informationspflichten der Hersteller

(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen und den Anlagen zur Verwertung Informationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Aus den Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 3 besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen und die Anlagen zur Verwertung erforderlich ist, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu können.

(2) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte nach § 4 Absatz 3.

" § 28 Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen

(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen und den Behandlungsanlagen Informationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Informationen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

(3) Aus den Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen und die Behandlungsanlagen erforderlich ist, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu können."

26. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "gemäß den Sätzen 2 und 3" durch die Wörter "gemäß Satz 2" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "und recycelten" gestrichen.

ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,".

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Gasentladungslampen und sonstige Lampen" durch die Wörter "in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Jeder Vertreiber, der Altgeräte nach § 17 zurücknimmt, hat der Gemeinsamen Stelle die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 an deren Bevollmächtigte oder an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitzuteilen. Die Mitteilung muss der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "3" ersetzt.

27. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19

(1) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 hat der Gemeinsamen Stelle, sofern er die Altgeräte nicht einem Hersteller übergibt, bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

  1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
  2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
  3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
  4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(3) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.

" § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

(1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

  1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr angenommenen Altgeräte,
  2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
  3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte,
  4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
  5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
  6. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen nach Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-, Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1 zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit."

28. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "entsorgungspflichtigen Besitzer" durch die Wörter "Betreiber von Erstbehandlungsanlagen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden das Komma und die Wörter "entsorgungspflichtige Besitzer," durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und Endnutzer" gestrichen.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Gemeinsame Stelle informiert die Endnutzer über

  1. deren Pflicht nach § 10 Absatz 1,
  2. die Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte,
  3. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  4. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

Die Gemeinsame Stelle hat eine einheitliche Kennzeichnung für Sammel- und Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Sammel- und Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Sammel- und Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Registrierungsdatums" die Wörter "sowie das Bundesland und die Postleitzahl vom Sitz des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 2. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen und ein Verzeichnis der nach § 25 angezeigten Sammel- und Rücknahmestellen sowie eine Übersicht darüber, welcher Verpflichtete welche Sammel- und Rücknahmestellen eingerichtet hat."(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 2. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen. Dabei hat sie je Erstbehandlungsanlage die abfallwirtschaftliche Tätigkeit und die behandelten Kategorien anzugeben. Sofern kein gültiges Zertifikat durch die Erstbehandlungsanlage nach § 25 Absatz 2 übermittelt wurde, ist der Eintrag aus dem Verzeichnis zu löschen."

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "entsorgungspflichtigen Besitzer" durch die Wörter "Betreiber von Erstbehandlungsanlagen" ersetzt.

29. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7c eingefügt:

"7a. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17a zurückgenommenen Altgeräte,

7b. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17b übernommenen Altgeräte,

7c. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 übernommenen Altgeräte,".

bbb) In Nummer 8 werden die Wörter "entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19" durch die Wörter "Betreibern von Erstbehandlungsanlagen" ersetzt und werden die Wörter "und recycelten" gestrichen.

ccc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie recycelten Altgeräte,".

ddd) In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter "entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19" durch die Wörter "Betreibern von Erstbehandlungsanlagen" ersetzt.

eee) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

fff) Nummer 12

12. die von Vertreibern nach § 17 zurückgenommenen und an Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger je Kategorie übergebenen Altgeräte.

wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Gasentladungslampen und sonstige Lampen" durch die Wörter "in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach der Angabe " § 27 Absatz 4" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 30 Absatz 3" gestrichen.

30. In § 33 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 30 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 30 Absatz 1 und 2" ersetzt.

31. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen beabsichtigt, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten vorgelegt wurde."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter kein nach § 7a erforderliches Rücknahmekonzept vorlegt,".

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag einen Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 zu, wenn der Antragsteller die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet.

Der Antragsteller bietet die notwendige Gewähr, wenn

  1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde aufweisen und
  2. der Antragsteller die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Herstellerpflichten notwendige Ausstattung und Organisation hat.

Die Zulassung ist auf die nach Ausstattung und Organisation des Bevollmächtigten tragbare Höchstzahl von Registrierungen zu begrenzen."

32. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bbb) Die Nummern 3 und 4

3. die Anzeigen der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 25 Absatz 2,

4. die Anzeigen der Vertreiber nach § 25 Absatz 3 und

werden aufgehoben.

ccc) Nummer 5 wird Nummer 3 und die Angabe " § 25 Absatz 4" wird durch die Angabe " § 25 Absatz 2" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit des übermittelten Zertifikats."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 16 Absatz 1" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.

33. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."

34. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,"2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,"

b) In Nummer 4 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

"4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 das Anbieten oder Bereitstellen eines Elektro- oder Elektronikgerätes ermöglicht,

4b. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand eines Elektro- oder Elektronikgerätes vornimmt,".

d) Die Nummern 11 und 12

11.entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1 ein Altgerät oder eines seiner Bauteile nicht oder nicht richtig wiederverwendet, nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entsorgt,

12. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

werden aufgehoben.

e) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b eingefügt:

"13b. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,".

f) In Nummer 14 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

g) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung oder Bewertung durch eine Elektrofachkraft oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchgeführt wird, oder".

h) In Nummer 15 wird jeweils nach den Angaben " § 27 Absatz 1", " § 29 Absatz 1" und " § 30 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

35. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46 Übergangsvorschriften

(1) (aufgehoben)

(2) Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Hersteller, die am 15. August 2018registriert sind, Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrierung bis zum 1. Januar 2019in Verkehr bringen, sofern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Dezember 2018mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zuvor registrieren lassen muss, und bis zum 15. November 2018bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Registrierung gestellt hat. § 37 Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genügen vor dem 24. Oktober 2015 nachgewiesene Garantien für die Finanzierung und Entsorgung solcher Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder voraussichtlich bis 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, als Nachweis einer Garantie im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1.

(4) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, aber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde registriert sind, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einrichten oder einen Bevollmächtigten nach § 8 benennen.

(5) § 14 Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Dezember 2018. Bis zum Ablauf des 30. November 2018gilt § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015

(6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 15. August 2018 der zuständigen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1

  1. für die Gruppe 1, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 2 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
  2. für die Gruppe 2, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 3 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
  3. für die Gruppe 3, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 4 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
  4. für die Gruppe 4, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 1 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
  5. für die Gruppe 5, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 5 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 und
  6. für die Gruppe 6, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 6 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015

angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als angezeigt gelten soll.

(7) Vertreiber oder Hersteller, die bereits nach § 9 Absatz 7 oder 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 2 oder 3 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten. Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten und gemäß § 25 Absatz 3 anzeigen. Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erstbehandlung bereits durchgeführt wird, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten.

(8) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 9 kann die zuständige Behörde bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht gemäß § 31 Absatz 5 bis 7 Schätzungen entsprechend § 31 Absatz 6 Satz 4 vornehmen, sofern noch keine entsprechenden Meldepflichten des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten bestehen. Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.

(9) Die Vorschriften dieses Gesetzes im Hinblick auf Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodulen gelten erst ab dem 1. Februar 2016. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Leuchten aus privaten Haushalten oder Photovoltaikmodulen oder die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 1. Februar 2016.

" § 46 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

(2) § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Januar 2023.

(3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden oder wurden und für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.

(5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 einrichten.

(6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden.

(7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022.

(8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzulegen.

(9) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend."

36. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

1. Wärmeüberträger

Kühlschränke
Gefriergeräte
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten
Klimageräte
Entfeuchter
Wärmepumpen
Wärmepumpentrockner
ölgefüllte Radiatoren
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten

Bildschirme
Fernsehgeräte
LCD-Fotorahmen
Monitore
Laptops
Notebooks

3. Lampen

stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Leuchtstofflampen
Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)
Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen

4. Großgeräte

Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und -backöfen
Elektrokochplatten
Leuchten
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Geräte zum Stricken und Weben
Großrechner
Großdrucker
Kopiergeräte
Geldspielautomaten
medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
Photovoltaikmodule
Nachtspeicherheizgeräte

5. Kleingeräte

Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Nähmaschinen
Leuchten
Mikrowellengeräte
Lüftungsgeräte
Bügeleisen
Toaster
elektrische Messer
Wasserkocher Uhren
elektrische Rasierapparate
Waagen
Haar- und Körperpflegegeräte
Radiogeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi- Anlagen
Musikinstrumente
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
elektrisches und elektronisches Spielzeug
Sportgeräte
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge
medizinische Kleingeräte
kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
kleine Produktausgabeautomaten
Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Mobiltelefone GPS-Geräte
Taschenrechner Router
PCs
Drucker
Telefone
"Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten,
die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen

1. Wärmeüberträger

Kühlschränke
Gefriergeräte
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten
Klimageräte
Entfeuchter
Wärmepumpen
Wärmepumpentrockner
ölgefüllte Radiatoren
Boiler
Warmwasserspeicher
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten

Bildschirme
Fernsehgeräte
LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen
Monitore
Laptops
Notebooks
Tablets und Tablet-PCs

3. Lampen

stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Leuchtstofflampen
Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)
Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen

4. Großgeräte

Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und Elektrobacköfen
Elektrokochplatten
Leuchten
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Geräte zum Stricken und Weben
Großrechner
Großdrucker
Kopiergeräte
Geldspielautomaten
medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
große Photovoltaikmodule
Nachtspeicherheizgeräte
große Antennen
Pedelecs
Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz

5. Kleingeräte

Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Nähmaschinen
Leuchten
Mikrowellengeräte
Lüftungsgeräte
Bügeleisen
Toaster
elektrische Messer
Wasserkocher
Uhren
Fitness- und Gesundheitsarmbänder
elektrische Rasierapparate
Waagen
Haar- und Körperpflegegeräte
Radiogeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Musikinstrumente
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
elektrisches und elektronisches Spielzeug
Sportgeräte
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge
medizinische Kleingeräte
kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
kleine Produktausgabeautomaten
Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen
kleine Photovoltaikmodule
Antennen
Adapter
Reisestecker
Steckdosen
konfektionierte Stromkabel
HDMI-, Audio- und Videokabel
Schmelzsicherungen
Bekleidung mit elektrischen Funktionen
elektrische Zigaretten
elektronische Antriebe für Möbel
Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen)
Schuhe mit Leuchtfunktionen
beleuchtete Fliesen
Drohnen
Tonerkartuschen und Druckerpatronen

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Mobiltelefone
GPS-Geräte
Taschenrechner
Router
PCs
Drucker
Telefone
Kommunikationsantennen
Telefon- und Netzwerkadapter
USB-Kabel
Netzwerkkabel".

37. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)

Angaben bei der Registrierung

Bei der Registrierung zu machende Angaben:

  1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird
  2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
  3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1
  4. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)
  5. Marke und Geräteart des Elektro- oder Elektronikgerätes
  6. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
  7. verwendete Verkaufsmethode (z.B. Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)
  8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
"Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)

Angaben bei der Registrierung

Bei der Registrierung zu machende Angaben:

  1. Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird
  2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
  3. Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Name, Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  4. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1
  5. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)
  6. Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronikgerätes
  7. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
  8. Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten Haushalten
  9. verwendete Verkaufsmethode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)
  10. im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt
  11. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen".

38. Anlage 4

.

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von AltgerätenAnlage 4
(zu § 20 Absatz 2)


  1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt erfassten Altgeräten entfernt werden:
    1. quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
    2. Batterien und Akkumulatoren;
    3. Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;
    4. Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;
    5. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
    6. Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
    7. Kathodenstrahlröhren;
    8. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
    9. Gasentladungslampen;
    10. Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
    11. externe elektrische Leitungen;
    12. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011 S. 1) geändert worden ist, enthalten;
    13. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die nicht die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1) überschreiten;
    14. Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe größer als 25 Millimeter, Durchmesser größer als 25 Millimeter oder proportional ähnliches Volumen);
    15. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten. Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Bauteile und Stoffe bei der Behandlung nicht zerstört werden und Schadstoffe nicht in die zu verwertenden Materialströme eingetragen werden. Batterien und Akkumulatoren sind so zu entfernen, dass sie nicht beschädigt werden und nach der Entfernung identifizierbar sind.
  2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:
    1. Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.
    2. Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben
    3. Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.
  3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.
  4. Die folgenden Bauteile von getrennt erfassten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
    1. Kathodenstrahlröhren: Die fluoreszierende Beschichtung muss entfernt werden.
    2. Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z.B. enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen ordnungsgemäß entfernt und behandelt werden. Ozonabbauende Gase werden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), behandelt.
    3. Gasentladungslampen: Das Quecksilber muss entfernt werden.
  5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 4 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.
  6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.
  7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.
  8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.

wird aufgehoben.

39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c. geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,"c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,"

bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Batterien" die Wörter "und Akkumulatoren" eingefügt.

40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt:

Behandlungskonzept


"Anlage 5
(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
  2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
  3. bewirtschaftete Altgeräte
    1. Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)
    2. Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)
  4. technische und personelle Ausstattung des Standortes
    1. Prüf- und Arbeitsplätze
    2. Anlagentechnik
    3. personelle Ausstattung
  5. Verfahrensablauf
    1. Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen
    2. Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen
    3. Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe

Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.

.

Betriebstagebuch
Anlage 5a
(zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2)

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Altgeräten wesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:

  1. Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt wurden, auch die Sammelgruppe der der Erstbehandlungsanlage zugeführten Altgeräte
  2. Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erstbehandlungsanlage verlassenden Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe
  3. Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte
  4. Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatzunterweisung der Mitarbeiter
  5. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen
  6. Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen
  7. kalenderjährlich: Jahresbilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe und Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit.

§ 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend."

Artikel 2
Folgeänderungen

In § 19 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird die Angabe " § 21 Absatz 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 6" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in § 21 Absatz 2 Satz 2 geändert, da § 21 Absatz 4) nicht vorhanden war.)

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

1) Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.

2) Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.

3) Leiten und Lenken für den nachhaltigen Erfolg einer Organisation - ein Qualitätsmanagementansatz, Ausgabe Dezember 2009, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.

ID: 211094

ENDE