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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

Vom 17. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 85 vom 23.12.2021 S. 5231)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)" ersetzt.

b) In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
  1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
  2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
  3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
  4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz

unverhältnismäßig wäre.

"Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
  1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
  2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
  3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
  4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Von der Gebühr nach den Nummern 4 bis 7 der Anlage 1 ist auf Antrag zu befreien, wenn der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart in einem Jahr eine geringere Menge in Verkehr zu bringen, als in Anlage 2 in der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung genannt ist. Umfasst der Zeitraum, für den die Menge glaubhaft gemacht wurde, nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.

(3) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 steht unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht innerhalb des Zeitraums, für den der Garantienachweis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu erbringen ist, oder im Fall der Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Registrierung wegfallen. Maßgeblich für die Gebührenbefreiung sind die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der sich aus Anlage 2 in der im Zeitpunkt der bedingten Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 2 gültigen Fassung ergebende Schwellenwert für die jeweilige Geräteart. Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen. Kommt der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so gelten die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach Absatz 2 als weggefallen.

werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder Absatz 2" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anlage 1" gestrichen und nach der Angabe "1.6" die Wörter "der Anlage" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden."(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden."

d) Absatz 4

(4) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.

wird aufgehoben.

4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:

Alt:

.
GebührenverzeichnisAnlage 1 (zu § 1 Absatz 1)


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG

je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart

143,60

1.2(weggefallen)
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG

je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät

134,40 bis 3.898,80

1.4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

221,00

1.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

34,70

1.6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

39,10

1.7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1.1

79,50

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
1.8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Benennung

111,30

1.9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Änderungsmitteilung

50,00

1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Beendigungsmitteilung

36,10

Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.11(weggefallen)
1.12(weggefallen)
1.13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG

je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

138,50

1.14(weggefallen)
1.15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung

74,00

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

je System und Kalenderjahr

1.986,60

1.17Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems

je System und Änderungsmitteilung

295,50

Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG

je Sammelgruppe und Anzeige

137,40

1.19(weggefallen)
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG

16,70

1.21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG

16,60

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen

je Mengenmitteilung

65,90 bis 290,20

Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG

je Hersteller, Marke und Batterieart oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart

141,70

2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG

je Hersteller und Batterie oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie

148,90 bis 4.320,70

2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG

je Hersteller oder

je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller

22,00

Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem

2.407,50 bis 28.890,30

2.5Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte

je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder

je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller

109,70

2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG

je Änderung oder Auflage

109,00 bis 2.071,40

2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung

680,60

Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG

je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem

131,20

2.9Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG

27,70 bis 526,90

Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen

je Hersteller oder je Bevollmächtigten

184,60

3.2Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen

je Änderungssitzung

5,50

3.3Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG

26,70 bis 240,50


.

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)


KategorieGeräteartSchwellenwert
in kg/Jahr
WärmeüberträgerWärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können

400

Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

420

Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern ent- haltenBildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

50

Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

30

LampenGasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können

10

Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können

10

Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

90

Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Großgeräte)Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

290

Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können

850

Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

35

Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

850

Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Kleingeräte)Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

80

Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können

215

Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

100

Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

215

Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragenKleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können

35

Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

25


Neu:.

"Anlage Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 1)

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart24,80
1.2(weggefallen)
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG

je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät

112,60

bis 3.267,70

1.4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

92,20
1.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder

Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

14,50
1.6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder

je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

8,90
1.7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1.1

100,40
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Benennung

12,60
1.9Bestätigung der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Änderungsmitteilung

36,10
1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Beendigungsmitteilung

8,90
1.11Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun- gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung

je Zulassung oder Änderung der Zulassung

1.198,10
Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12(weggefallen)
1.13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG

je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr

101,30
1.14(weggefallen)
1.15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung

62,10
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

je System und Kalenderjahr

1.538,70
1.17Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems

je System und Änderungsmitteilung

228,30


Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG

je Sammelgruppe und Anzeige

132,90
1.19Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG

je Zertifikat und Anzeige

313,30
Anordnungen

(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

1.20Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG7,50
1.21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG7,50
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen

je Mengenmitteilung

44,50 bis 195,80
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG

je Hersteller, Marke und Batterieart oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart

15,60
2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG

je Hersteller und Batterie oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie

156,20 bis 4.531,30
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG

je Hersteller oder

je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller

5,70
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem2.305,50 bis 27.666,20
2.5Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte

je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder

je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller

47,40
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG

je Änderung oder Auflage

111,30

bis 2.115,10

2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung700,50
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG

je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem

134,20
2.9Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG0,60

bis 12,60

Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG

oder

Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen

je Hersteller oder Bevollmächtigter

175,70
3.2Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen

je Änderungssitzung

5,30
3.3Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,

oder

nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG

oder

nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG

27,30 bis 246,20".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 212781

ENDE