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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Vom 17. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 85 vom 23.12.2021 S. 5231)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)" ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
unverhältnismäßig wäre. | "Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
|
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Von der Gebühr nach den Nummern 4 bis 7 der Anlage 1 ist auf Antrag zu befreien, wenn der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart in einem Jahr eine geringere Menge in Verkehr zu bringen, als in Anlage 2 in der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung genannt ist. Umfasst der Zeitraum, für den die Menge glaubhaft gemacht wurde, nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.(3) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 steht unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht innerhalb des Zeitraums, für den der Garantienachweis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu erbringen ist, oder im Fall der Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Registrierung wegfallen. Maßgeblich für die Gebührenbefreiung sind die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der sich aus Anlage 2 in der im Zeitpunkt der bedingten Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 2 gültigen Fassung ergebende Schwellenwert für die jeweilige Geräteart. Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen. Kommt der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so gelten die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach Absatz 2 als weggefallen.
werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder Absatz 2" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anlage 1" gestrichen und nach der Angabe "1.6" die Wörter "der Anlage" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden. | "(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden." |
d) Absatz 4
(4) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.
wird aufgehoben.
4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:
Alt:
.
Gebührenverzeichnis Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)1.1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
143,60
1.2 (weggefallen) 1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
134,40 bis 3.898,80
1.4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
221,00
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetragesje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
34,70
1.6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetragesje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
39,10
1.7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1
79,50
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung
111,30
1.9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung
50,00
1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung
36,10
Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)1.11 (weggefallen) 1.12 (weggefallen) 1.13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
138,50
1.14 (weggefallen) 1.15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
74,00
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)1.16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr
1.986,60
1.17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung
295,50
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)1.18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige
137,40
1.19 (weggefallen) Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)1.20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 16,70
1.21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 16,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)1.22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung
65,90 bis 290,20
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
141,70
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
148,90 bis 4.320,70
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
22,00
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem 2.407,50 bis 28.890,30
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
109,70
2.6 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage
109,00 bis 2.071,40
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung 680,60
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
131,20
2.9 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,70 bis 526,90
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungenje Hersteller oder je Bevollmächtigten
184,60
3.2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Änderungssitzung
5,50
3.3 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG26,70 bis 240,50
.
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Kategorie Geräteart Schwellenwert
in kg/JahrWärmeüberträger Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können 400
Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten 420
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern ent- halten Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können 50
Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten 30
Lampen Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können 10
Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können 10
Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten 90
Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Großgeräte) Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können 290
Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können 850
Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten 35
Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten 850
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Kleingeräte) Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können 80
Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können 215
Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten 100
Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten 215
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können 35
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten 25
Neu:.
"Anlage Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 1)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
1.1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 24,80 |
1.2 | (weggefallen) | |
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 112,60
bis 3.267,70 |
1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 92,20 |
1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 14,50 |
1.6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 8,90 |
1.7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 100,40 |
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||
1.8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung | 12,60 |
1.9 | Bestätigung der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 36,10 |
1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 8,90 |
1.11 | Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun- gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1.198,10 |
Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||
1.12 | (weggefallen) | |
1.13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 101,30 |
1.14 | (weggefallen) | |
1.15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 62,10 |
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
1.16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.538,70 |
1.17 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung | 228,30 |
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
1.18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 132,90 |
1.19 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige | 313,30 |
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
1.20 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 7,50 |
1.21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 7,50 |
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
1.22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 44,50 bis 195,80 |
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) | ||
Registrierung (§ 20 Absatz 1 BattG) | ||
2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 15,60 |
2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 156,20 bis 4.531,30 |
2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 5,70 |
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | ||
2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 2.305,50 bis 27.666,20 |
2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 47,40 |
2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage | 111,30
bis 2.115,10 |
2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 700,50 |
Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | ||
2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 134,20 |
2.9 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 0,60
bis 12,60 |
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG | ||
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder Bevollmächtigter | 175,70 |
3.2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung | 5,30 |
3.3 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 27,30 bis 246,20". |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 212781
ENDE |