Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Abfall |
BremSAEG - Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen
- Bremen -
Vom 24. November 2020
(Brem.GBl. Nr. 148 vom 08.12.2020 S. 1584; 21.06.2022 S. 374 22; 28.03.2023 S. 312 23)
Ersetzt "BremHSLG - Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände" und "Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände"
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Ziel
Die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116). Sie sollen dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden und damit der Meeresumweltschutz verstärkt wird. Weitergehende Verpflichtungen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich aus Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ergeben, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind:
§ 3 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Schiffe, die einen Hafen im Land Bremen anlaufen, ausgenommen:
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen Hafen im Land Bremen oder eine Umschlagsanlage oder eine Hafenauffangeinrichtung in einem solchen Hafen betreiben.
(3) Für die Entsorgung von Abfällen von Schiffen, die nach Absatz 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Diesen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
(1) Die Hafenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass den in die Häfen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden.
(2) Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der den jeweiligen Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne
(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und den Hafenbenutzern und Betreibern der Umschlaganlagen in geeigneter Art und Weise bekannt zu machen. Form und Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne richten sich nach Anlage 1.
(2) Jeder Hafenbetreiber erstellt eine Zusammenfassung des Abfallbewirtschaftungsplans und übermittelt diese an das SafeSeaNet. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:
(3) Unterhält ein Hafenbetreiber mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.
(4) Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt den Abfallbewirtschaftungsplan, überwacht dessen Durchführung und sorgt dafür, dass dieser zumindest alle fünf Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird.
(5) Sportboothäfen sind von den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Hafennutzer über das Verfahren der Abfallentsorgung informiert werden. Wird diese Ausnahme angewendet, meldet der jeweilige Hafenbetreiber den Namen und die geographischen Koordinaten des Hafens an das SafeSeaNet.
§ 6 Meldung
(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs nach § 2 Nummer 1, das einen Anlauf eines Hafens im Land Bremen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder bei einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden bei Verlassen des letzten Hafens, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen:
(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden beim zentralen Meldeportal oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
(4) Ausgenommen von der Meldepflicht in Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern.
§ 7 Entladung von Abfällen 22 23
(1) Der Betreiber einer Umschlagsanlage ist verpflichtet, alle Ladungsrückstände zu übernehmen, die bei der Restentleerung eines Ladetanks nach Betätigung des Restlenzsystems oder bei der Restentladung eines Laderaums nach dessen Ausfegen angefallen sind. Ebenso zu übernehmen sind alle Ladungsreste, die an Deck des Schiffes nach Beendigung des Umschlags zusammengefegt worden sind.
(2) Sofern in einer Anlage des MARPOL 73/78 ein Auswaschen des Ladetanks oder Laderaums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, hat der Betreiber der Umschlagsanlage das angefallene Waschwasser zu übernehmen.
(3) Schiffsabfälle, mit Ausnahme der im Waschwasser enthaltenen Ladungsreste, die außerhalb der im Müllbehandlungsplan des Schiffes ausgewiesenen Lagerräumen aufbewahrt werden oder für die keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist, sind vor dem Auslaufen des Schiffes in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Der Schiffsführer hat die erforderliche Entladung in der Abfallmeldung nach § 6 Absatz 1 anzuzeigen. Die zuständige Behörde ordnet die Abgabe der Abfälle an, wenn der Schiffsführer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt oder wenn im nächsten Anlaufhaufen keine geeigneten Auffangeinrichtungen zur Verfügung stehen oder der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist.
(3a) Die Entladung der Schiffsabfälle erfolgt zu einer einvernehmlich vereinbarten Zeit im Rahmen der ortsüblichen Regelarbeitszeit, sofern die Liegezeit des Schiffes dieses zulässt. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle zur Entladung bereitzustellen und den Schiffsbetrieb so zu gestalten, dass die Entladung unverzüglich durchgeführt werden kann. Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung hat die Entladung der Schiffsabfälle so durchzuführen, dass das Schiff nicht unangemessen aufgehalten wird.
(4) Der örtliche Vertreter des Schiffsbetreibers hat die Entladung von Schiffsabfällen, deren Entsorgung der Schiffsführer angemeldet oder die zuständige Behörde angeordnet hat, dadurch zu unterstützen, dass eine notwendige Beauftragung einer Hafenauffangeinrichtung rechtzeitig erfolgt, um eine unnötige Verzögerung zu vermeiden.
(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) und übermittelt diese Bescheinigung dem Schiffsführer und der zuständigen Behörde. Die Abfallabgabebescheinigung ist zwei Jahre an Bord aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen.
(6) Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralen Meldeportal des Bundes die Daten der Abfallabgabebescheinigung zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.
§ 8 Kostendeckungssysteme
(1) Im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen wird von allen Schiffen eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art, Größe und Fahrtgebiet des Schiffes und wird in der Bremischen Hafengebührenordnung festgesetzt. Die Gebühr ist so festzusetzen, dass daraus die indirekten Verwaltungskosten und ein Anteil von mindestens 30 Prozent der direkten Betriebskosten gedeckt werden, mit der Maßgabe, dass bei der Entsorgung nichtgefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V alle indirekten und direkten Kosten aus der Gebühr zu finanzieren sind. Die direkten und indirekten Kostenarten sind in Anlage 4 aufgeführt.
(2) Aus der Entsorgungsgebühr werden folgende Leistungen finanziert:
(3) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, kann die Stadtgemeinde dem Hafenbetreiber die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle erstatten.
(4) Die Abfallentsorgungsgebühr nach Absatz 1 wird auf Antrag des Schiffsbetreibers reduziert, wenn das jeweilige Schiff einen Liegeplatz im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen häufig und regelmäßig anläuft und nachgewiesen wird, dass alle Abfälle nach MARPOL 73/78 Anlage I aufgrund eines Entsorgungsvertrages mit einer Hafenauffangeinrichtung in einem Hafen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsorgt werden. Der Ermäßigungsbetrag wird in der Hafengebührenordnung aufgeführt. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen trifft die zuständige Behörde.
(5) Die Abfallentsorgungsgebühr wird auf Antrag des Schiffsbetreibers auch dann reduziert, wenn gemäß Feststellung durch die zuständige Behörde die von der Europäischen Kommission bekanntgemachten Kriterien für nachhaltige und umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung erfüllt sind. Die Höhe dieses Umweltrabatts wird durch die Hafengebührenordnung bestimmt.
(6) Die Kosten für die Entsorgung der über die Freimengen hinausgehenden gefährlichen Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V sowie die Entsorgungskosten für Abfälle der Anlagen IV und VI werden dem Gebührenschuldner des jeweiligen Schiffes direkt in Rechnung gestellt.
(7) Der Betreiber eines nichtöffentlichen Hafenteils oder eines Sportboothafens hat dafür zu sorgen, dass alle Schiffsabfälle, die der MARPOL 73/78 Anlage V unterliegen und die der Schiffsführer entsorgen will oder aufgrund einer behördlichen Anordnung entsorgen muss, angenommen werden. Die für die Entsorgung nichtgefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V anfallenden Kosten sind durch eine von allen Schiffen zu zahlende Hafenbenutzungsgebühr aufzubringen. Die Kosten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V sowie von Abfällen der anderen MARPOL 73/78 Anlagen dürfen dem jeweiligen Schiff individuell in Rechnung gestellt werden.
§ 9 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann ein Schiff von der Meldeverpflichtung nach § 6 und der Zahlung der Entsorgungsgebühr nach § 8 befreien, wenn das Schiff in einer Fährverbindung eingesetzt oder dem Schiff in einem deutschen Hafen ein fester Liegeplatz zugewiesen ist, vorausgesetzt, die Entsorgung aller Schiffsabfälle ist sichergestellt.
(2) Die Entsorgung ist sichergestellt, wenn alle Schiffsabfälle in einem Hafen der Fährverbindung oder am ständigen Liegeplatz des Schiffes entsorgt werden und die Entsorgung durch Vorlage der Entsorgungsverträge nachgewiesen wird.
(3) Wird die Ausnahme gewährt, erstellt die zuständige Behörde des Hafens, in dem die Abfälle gemäß den Entsorgungsverträgen abgegeben werden, ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 5 und übermittelt:
(4) § 7 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 findet auf diese Schiffe keine Anwendung.
§ 10 Durchführung und Überwachung der Entsorgung
(1) Die Schiffsführer und die Betreiber der Umschlagsanlagen haben zu ermöglichen, dass die Bediensteten der zuständigen Behörden und die Beschäftigten der beauftragten Hafenauffangeinrichtungen die Umschlagsanlagen und die Schiffe jederzeit betreten können.
(2) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Entladung von Ladungsresten nach § 7 Absätze 1 und 2 oder seinen Verpflichtungen nach § 7 Absatz 3 nachgekommen ist.
(3) Der Schiffsführer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren und er muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen, damit der Vergleich mit den Angaben in der Meldung nach § 6 Absatz 1 erfolgen kann.
(4) In den nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen ist die zuständige Behörde berechtigt zu prüfen, ob ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Schiffsabfällen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert sind.
§ 11 Zuständigkeiten
(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft
und Häfen. Folgende Aufgaben werden dem Hansestadt Bremischen Hafenamt
(Hafenkapitän) übertragen:
(2) Zuständige Behörde nach § 5 Absatz 4 ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(3) Zuständig nach § 10 Absatz 3 ist auch die Polizei Bremen.
(4) Zuständige Behörde für die Überprüfungen in Sportboothäfen nach § 10 Absatz 4 ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
(5) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 ist der Hafenkapitän.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 13 Ermächtigungen
Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ermächtigt, sie zu erlassen.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003, S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 165) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. November 2016 (Brem.GBl. S. 821) geändert worden ist, außer Kraft.
Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen | Anlage 1 (zu § 5) |
In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.
Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten:
Ferner können die Pläne Folgendes umfassen:
Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen.
Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen | Anlage 2 (zu § 6) |
Hinweis: Für die Anmeldung darf auch ein Formular gleichen Inhalts in englischer Sprache verwendet werden
Mitteilung über die Entladung von Abfällen im Hafen: __________________
Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL 73/78 erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
1. Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: | Reeder oder Betreiber: | ||
IMO-Nummer: | Unterscheidungssignal: | ||
MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes): | |||
Bruttoraumzahl: | Flaggenstaat: | ||
Schiffstyp: | |||
[] Öltankschiff | [] Chemikalientankschiff | [] Massengutschiff | [] Containerschiff |
[] sonstiges Frachtschiff | [] Fahrgastschiff | [] RoRo- Frachtschiff | [] Sonstiges (bitte angeben) |
2. Angaben zu Häfen und Route
Ort und Bezeichnung des Terminals: | Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden: |
Anlaufdatum und -zeit: | Datum der letzten Entladung: |
Auslaufdatum und -zeit: | Nächster Entladehafen: |
Letzter Hafen und Staat: | Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als der Kapitän): |
Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt): |
3. Art und Menge der Abfälle und Lagerkapazität
Art |
Zu entladender |
Maximale Lagerkapazität (m3) |
Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) |
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird |
Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) | |
Anlage I MARPOL 73/78 - Öl | ||||||
Ölhaltiges Bilgenwasser | ||||||
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | ||||||
Ölhaltiges Tankwaschwasser | ||||||
Schmutziges Ballastwasser | ||||||
Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung | ||||||
Sonstiges (bitte angeben) |
Art |
Zu entladender Abfall (m3) |
Maximale Lagerkapazität (m3) |
Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) |
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird |
Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) | |
Anlage II MARPOL 73/78 - schädliche flüssige Stoffe (NLS) 2 | ||||||
Stoff der Gruppe X | ||||||
Stoff der Gruppe Y | ||||||
Stoff der Gruppe Z | ||||||
OS - Sonstige Stoffe | ||||||
Anlage IV MARPOL 73/78 - Schiffsabwasser | ||||||
Anlage V MARPOL 73/78 - Schiffsmüll | ||||||
A. Kunststoff | ||||||
B. Lebensmittelabfälle | ||||||
C. Haushaltsabfälle (z.B. Papier, Glas, Metall) | ||||||
D. Speiseöl |
Art |
Zu entladender Abfall (m3) |
Maximale Lagerkapazität (m3) |
Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) |
Hafen, in dem der |
Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) |
E. Asche aus Verbrennungsanlagen | |||||
F. Betriebsabfälle (z.B. Filter- und Aufsaugmaterial) | |||||
G. Tierkörper | |||||
H. Fischfanggeräte | |||||
I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte | |||||
J. Ladungsrückstände 3 nicht schädlich für die Meeresumwelt - (nicht-HME) | |||||
K. Ladungsrückstände 4 - HME schädlich für die Meeresumwelt |
Art |
Zu entladender |
Maximale |
Menge des an Bord |
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird |
Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) |
Anlage VI MARPOL 73/78 - Luftverunreinigung durch Schiffe | |||||
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten 5 | |||||
Rückstände aus Abgasreinigungssystemen | |||||
Andere Abfälle, die nicht unter MARPOL 73/78 fallen | |||||
Passiv gefischte Abfälle |
Anmerkungen:
3) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.
4) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.
5) Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord.
Abfallabgabebescheinigung | Anlage 3 (zu § 7) |
Hinweis: Für die Abfallabgabebescheinigung darf auch ein mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Formular vergleichbaren Inhalts in englischer Sprache verwendet werden.
Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß § 7 entladen hat, und der zuständigen Behörde das folgende Formular.
Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL 73/78 erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen.
1. Angaben zur Hafenauffangeinrichtung und zum Hafen
Hafen / Bezeichnung des Terminals | |
Betreiber der Hafenauffangeinrichtung | |
Betreiber der Behandlungsanlage - falls abweichend | |
Datum und Uhrzeit der Entladung von: | bis: |
2. Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: | Reeder oder Betreiber: | ||
IMO-Nummer: | Unterscheidungssignal: | ||
MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes): | |||
Bruttoraumzahl: | Flaggenstaat: | ||
Schiffstyp: | |||
[] Öltankschiff | [] Chemikalientankschiff | [] Massengutschiff | [] Containerschiff |
[] sonstiges Frachtschiff | [] Fahrgastschiff | [] RoRo-Frachtschiff | [] Sonstiges (bitte angeben) |
3. Art und Menge der übernommenen Abfälle
MARPOL 73/78 Anlage I Öl | Menge (m3) |
Ölhaltiges Bilgenwasser | |
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | |
Ölhaltiges Tankwaschwasser | |
Schmutziges Ballastwasser | |
Ablagerung und Schlämme aus der Tankreinigung | |
Sonstiges (bitte angeben) |
MARPOL 73/78 Anlage II (NLS) Schädliche flüssige Stoffe | Menge (m3) Bezeichnung 6 |
Stoff der Gruppe X | |
Stoff der Gruppe Y | |
Stoff der Gruppe Z | |
OS - sonstige Stoffe |
MARPOL 73/78 Anlage V Schiffsmüll | Menge (m3) |
A. Kunststoff | |
B. Lebensmittelabfälle | |
C. Haushaltsabfälle (z.B. Papier, Glas, Metall) | |
D. Speiseöl | |
E. Asche aus Verbrennungsanlagen | |
F. Betriebsabfälle (z.B. Aufsaug-/ Filtermaterial, Farben, Lösemittel) | |
G. Tierkörper | |
H. Fischfanggerät | |
I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte | |
J. Ladungsrückstände 7 nicht schädlich für die Meeresumwelt (nicht HME) | |
K. Ladungsrückstände 8 schädlich für die Meeresumwelt (HME) |
MARPOL 73/78 Anlage IV Abwasser | Menge (m3) |
Andere Abfälle, die nicht MARPOL 73/78 unterliegen | Menge (m3) |
Passiv gefischte Abfälle |
MARPOL 73/78 Anlage VI Luftverunreinigung | Menge (m3) |
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
Rückstände aus Abgasreinigungssystemen |
Im Namen der Hafenauffangeinrichtung bestätige ich die Übernahme der aufgeführten Abfälle. | |
Name und Anschrift der Einrichtung | Unterschrift |
7) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.
8) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.
Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen | Anlage 4 (zu § 8) |
Direkte Kosten
Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. | Indirekte Kosten
Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. | Nettoeinnahmen
Nettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/ regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente. |
- Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung;
- Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung; - Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, | - Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;
- Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend; - Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans; - Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten; | - Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung;
- sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen; - Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF); - sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen. |
Personalkosten, einschließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und Versicherungen;
- Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen; - Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen. | - Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen;
- Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 5; - Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/ regionalen Fonds. - Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß § 9. |
Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU | Anlage 5 (zu § 9) |
Name des Schiffes: | IMO Nummer: | Flaggenstaat: | |
__________________ | __________________ | __________________ | |
[] | Das Schiff ist in einer Fährverbindung eingesetzt und bedient gemäß einem Fahrplan folgende Häfen: | ||
__________________ | |||
Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen. | |||
[] | Das Schiff hat in folgendem Hafen seinen ständigen Liegeplatz: | ||
__________________ |
zu dem es zwischen den Einsätzen regelmäßig zurückkehrt und läuft folgende Häfen regelmäßig an:
_______________________________________________________
Der Betreiber des Schiffes hat eine Vereinbarung zur Entladung aller Abfälle und zur Übernehme der damit verbundenen Kosten in folgendem Hafen getroffen:
_______________________________________________________
Das Schiff ist daher gemäß § 9 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen
in folgenden Häfen befreit:
_______________________________________________________
Unbeschadet der Befreiung kann die zuständige Behörde des jeweiligen Anlaufhafens die Abgabe von Abfällen im betreffenden Hafen kostenpflichtig anordnen, wenn Abfälle außerhalb der vorgesehen Lagerräume gelagert werden oder wenn keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist.
Dieses Zeugnis gilt bis zum [Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung vor diesem Datum ändern.
Ort und Datum | Name / Funktion |
__________________ | __________________ |
ENDE |