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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben
für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Vom 24. September 2004
(GBl. Nr. 50 vom 06.10.2004 S. 478)



Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4, des § 10 und des § 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 - 9511-a-5) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I:
Die Standardentsorgung beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, maximal zwei Stunden Pumpzeit und die Entsorgung festgelegter Maximalmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 325 Euro für An- und Abfahrt und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 20 Euro je m2 bis zu folgenden Beträgen erstattet
  1. BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag
    bis 1.5004 m3405 Euro
    1.501 bis 3.5006 m3445 Euro
    3.501 bis 6.00010 m3525 Euro
    6.001 bis 10.00015 m3625 Euro
    10.001 bis 30.00020 m3725 Euro
    ab 30.00130 m3925 Euro
 " 1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 360 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 20 Euro je m2 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZMax. EntsorgungsbetragMax. Erstattungsmenge
bis 1.5004 m2440,00 Euro
1.501 bis 3.5006 m2480,00 Euro
3.501 bis 6.00010 m2560,00 Euro
6.001 bis 10.00015 m2660,00 Euro
10.001 bis 30.00022 m2800,00 Euro
ab 30.00130 m2960,00 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 160 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet. "

2. Nach § 4 wird der § 5 eingefügt:

3. Der bisherige § 5 wird § 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE