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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben
für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Vom 8. Juni 2006
(Brem.GBl. vom 24.07.2006 Nr. 40 S. 347)



Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4, des § 10 und des § 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 - 9511-a-5) wird verordnet:

Artikel 1

§ 4 Nr. 1 der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die durch Verordnung vom 24. September 2004 (Brem.GBl. S. 478) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
"1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 360 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 20 Euro je m2 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZMax. EntsorgungsbetragMax. Erstattungsmenge
bis 1.5004 m2440,00 Euro
1.501 bis 3.5006 m2480,00 Euro
3.501 bis 6.00010 m2560,00 Euro
6.001 bis 10.00015 m2660,00 Euro
10.001 bis 30.00022 m2800,00 Euro
ab 30.00130 m2960,00 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 160 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.

 "1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 22 Euro je m3 bis zn folgenden Beträgen erstattet.
BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag
bis 1.5004 m3538,00 Euro
1.501 bis 3.5006 m3582,00 Euro
3.501 bis 6 .00010 m3670,00 Euro
6.001 bis 10.00015 m3780,00 Euro
10.001 bis 30.00022 m3934,00 Euro
ab 30.00130 m31110,00 Euro

Schitte mit Anlagen zur Ölschlammautbereitung, die keine pumpfähigen Olabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,10 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE