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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben
für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 8. Juni 2006
(Brem.GBl. vom 24.07.2006 Nr. 40 S. 347)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4, des § 10 und des § 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 - 9511-a-5) wird verordnet:
§ 4 Nr. 1 der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die durch Verordnung vom 24. September 2004 (Brem.GBl. S. 478) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
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"1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.
Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 360 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 20 Euro je m2 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 160 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet. | "1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.
Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 22 Euro je m3 bis zn folgenden Beträgen erstattet.
Schitte mit Anlagen zur Ölschlammautbereitung, die keine pumpfähigen Olabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,10 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE