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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle
und Ladungsrückstände
Vom 10. Juni 2008
(Brem.GBl. Nr. 24 vom 18.06.2008 S. 149)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565 - 9511-a-1) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 3 wird die Fußnote gestrichen.
2. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Anmeldung hat elektronisch über das Schiffsinformationssystem der bremischen Häfen (SIS) zu erfolgen. Es sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung der Daten durch die zuständige Behörde ohne weitere Datenerfassung ermöglichen."
3. In § 9 Abs. 3 wird die Formulierung "mit häufigen und regelmäßigen Hafenankünften" geändert in "mit häufigen und regelmäßigen Ankünften in den bremischen Häfen".
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff die bremischen Häfen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 nachgekommen ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 ist der Senator für Bau und Umwelt. | "(2) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 13 Abs. 2 ist die Polizei Bremen. | "(4) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 13 Abs. 3 ist die Polizei Bremen." |
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ist der Hafenkapitän."
6. Nummer 9 der Anlage 2 (zu § 6) erhält die folgende Fassung:
"9. Art und Menge der zu entladenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:
Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite Spalte
entsprechend ausfüllen.
Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Typ | Zu entsorgender Abfall m3 | Maximale Lagerkapazität m3 | Menge des an Bord verbleibenden Abfalls m3 | Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird | Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt m3 |
Altöl | |||||
Schlamm | |||||
Bilgenwasser | |||||
Sonstige (Bitte angeben) | |||||
Müll | |||||
Lebensmittelabfälle | |||||
Kunststoff | |||||
Sonstige | |||||
Abwasser≫ | |||||
Ladungsbedingte Abfälle 2 (Genaue Angabe) | |||||
Ladungsrückstände 2 (Genaue Angabe) | |||||
1) Gemäß Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, Regel 11, kann Abwasser auf See eingeleitet werden.
Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.
2) Auch Schätzwerte sind zulässig. |
"
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.