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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Vom 13. Mai 2010
(Brem.GBl. S. 361 vom 09.06.2010 S. 361)



Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände von 19, November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 -9511-a-5), das durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 4 Nummer 1 der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 347) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Umfang der Standardentsorgung und die Kostenübernahme wird wie folgt festgelegt:
  1. Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 22 Euro je m3 bis zn folgenden Beträgen erstattet.
    BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag
    bis 1.5004 m3538,00 Euro
    1.501 bis 3.5006 m3582,00 Euro
    3.501 bis 6 .00010 m3670,00 Euro
    6.001 bis 10.00015 m3780,00 Euro
    10.001 bis 30.00022 m3934,00 Euro
    ab 30.00130 m31110,00 Euro
  2. Schitte mit Anlagen zur Ölschlammautbereitung, die keine pumpfähigen Olabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,10 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.
"1. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZMax.
Entsorgungsmenge
Max.
Erstattungsbetrag
bis 1.5004 m³546 Euro
1.501 bis 3.5006 m³594 Euro
3.501 bis 6.00010 m³690 Euro
6.001 bis 10.00015 m³810 Euro
10.001 bis 30.00022 m³978 Euro
ab 30.00130 m1.170 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nichtpumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,20 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.