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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -

Vom 1. März 2016
(BremGBl. Nr. 21 vom 07.03.2016 S. 93)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 9511-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 269) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 160357

ENDE