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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 23. November 2016
(Brem.GBl. Nr. 115 vom 05.12.2016 S. 821)
Aufgrund der § § 9 und 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2016 S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: erhält folgende Fassung:
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Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 30 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
| "1. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nichtpumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich eine mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet." |
b) Nummer 2 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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2. Hausmüllähnliche Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage V: Zur Entsorgung von Hausmüll und Plastikabfällen werden dem Schiff - ausgenommen Fahrgastschiffen - für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen folgende Behältnisgrößen kostenlos zur Verfügung gestellt:
Speiseöl kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 30 l zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden.
Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:
| "2. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage V: Zur Entsorgung der Abfallkategorien Plastik, Lebensmittelabfälle, Papier, Glas, Metall, kontaminierte Aufsaugmaterialien und Asche aus Verbrennungsanlagen werden jedem Schiff - ausgenommen Fahrgastschiffe sowie Werft- und Reparaturschiffe - jeweils unterschiedlich gekennzeichnete Behälter kostenlos zur Verfügung gestellt. Schiffe bis 3.500 BRZ
Schiffe über 3.500 BRZ
Speiseöl (MARPOL Kategorie D) kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu je 30 I zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:
Auf Anforderung werden bei ordnungsgemäßer Befüllung der Behälter für die Getrenntsammlung von Abfällen der MARPOL Kategorien A, B, C und F Zusatzbehälter zur Verfügung gestellt für
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ID 161929
ENDE |