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Regelwerk; Abfall
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Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG

Stand Mai 1997
(Quelle: Amtl. Anz. HH S. 121)



1. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie enthält Vorschriften zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG, die zu beachten sind bei

  1. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage. (§§ 4 und 6 BImSchG) sowie zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage (§ 16 BImSchG),
  2. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides (§§ 8, 9 BImSchG)
  3. der Prüfung der Anträge auf Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG), und
  4. nachträglichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) sowie

für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG, für die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 BImSchG die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG entsprechend gelten.

2. Allgemeines

Nach der Grundpflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige und diesen gleichgestellte (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BImSchG) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt. Die Betreiberpflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ist eine Vermeidungspflicht, welche jedoch dann entfällt, wenn die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. In diesem Fall ist die Verwertung von Abfällen abweichend von der Pflicht zur Vermeidung zulässig. Erst wenn sowohl die Vermeidung als auch die Verwertung von Abfällen technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, dürfen Abfälle beseitigt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beseitigung ist jedoch, daß dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit geschieht.

2.1 Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (Bundesgesetzblatt Seite 2705) wurde § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG dahin geändert, daß der Begriff "Reststoff" durch den Begriff "Abfall" ersetzt worden ist. Da der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf hierdurch den einheitlichen europäischen Abfallbegriff in das deutsche Recht übernehmen wollte, ist zu folgern, daß zwischen dem Abfallbegriff des § 3 KrW-/AbfG und des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG kein inhaltlicher Unterschied besteht.

Nach den Begriffsbestimmungen des § 3 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang 1 aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Bei der Prüfung des Abfallbegriffs kommt es im wesentlichen darauf an, daß neben der Erfassung von einer der Abfallgruppen des Anhangs 1 ein Entledigungstatbestand vorliegt. Die Entledigungstatbestände sind in den Absätzen 2 bis 4 des § 3 KrW-/AbfG definiert. Für den Abfallbegriff des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ist Absatz 3 KrW-/AbfG von besonderer Bedeutung. Diese Vorschrift enthält in Satz 1 zwei Alternativen. Zum einen ist der Abfallbegriff hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist (Nummer 1). Zum anderen ist die Abfalleigenschaft anzunehmen hinsichtlich solcher beweglicher Sachen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (Nummer 2).

Während die erste Alternative der bisherigen Interpretation des Reststoffbegriffs im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG entspricht, erweitert die zweite Alternative den Abfallbegriff um eine zusätzliche Komponente. Diese Erweiterung bedeutet jedoch nicht, daß künftig im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG auch Anforderungen an das Produkt einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zu stellen sind. Die Vermeidungspflicht in § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG bezieht sich lediglich auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Geregelt wird folglich nach Maßgabe des immissionsschutzrechtlich Gebotenen unter anderem die Art und Weise der Produktion bestimmter Erzeugnisse und nicht die Beschaffenheit des Produktes selbst. Auch die Frage, ob diese Erzeugnisse einen wirtschaftlichen Wert haben, ist immissionsschutzrechtlich unbeachtlich. Es sind deshalb nur solche Abfälle zu vermeiden, die bei Errichtung und Betrieb einer Anlage unter Berücksichtigung des Anlagenzwecks im Errichtungs- oder Herstellungsprozeß anfallen. Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KrW-/AbfG fallen typischerweise nicht im Herstellungs- und Errichtungsprozeß an. Die Pflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG bezieht sich deshalb nur auf Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KrW-/AbfG, ohne daß sich deswegen die Abfallbegriffe nach § 3 KrW-/AbfG und § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG unterscheiden würden. Lediglich der Umfang der immissionsschutzrechtlichen Pflicht ist auf Abfälle, die bei Gelegenheit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage entstehen können, beschränkt.

Zu den Abfällen gehören auch Betriebsabwässer. Für Abwässer folgt dies zum einen aus § 3 Absatz 1 KrW-/AbfG, da auch diese bewegliche Sachen sind, zum anderen aus § 2 Absatz 2 Nummer 6 KrW-/AbfG, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe gelten, sobald diese in Gewässer- oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Daraus folgt, daß Abwässer bis zur Einleitung in Gewässer oder Abwasseranlagen unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang 1 Buchstabe Q1 unter das Regime des Abfallrechts fallen. Danach sind Abwässer, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen und Erzeugnissen anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, Abfall und unterfallen damit auch der Pflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG.

2.2 Den Zweck des Anlagenbetriebs bestimmt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, indem er sie im Antrag und den beigefügten Unterlagen beschreibt. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ergibt sich der Zweck gegebenenfalls aus vergleichbaren Unterlagen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens. Außerdem ist die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen, wie sie insbesondere in den Anlagenbeschreibungen im Anhang der 4. BImSchV Berücksichtigung gefunden hat. Die Zweckbestimmung ist anhand der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Festlegungen im Genehmigungsbescheid zu objektivieren, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte mit in Rechnung zu stellen sein können. 2 Stoffe, die in Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entstehen oder anfallen, die auf Grund oder zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen errichtet sind, z.B. Abgas- oder Abwasserreinigungseinrichtungen, werden nicht vom Zweck der Anlage erfaßt und sind schon deshalb keine Produkte. Würde dagegen der Anlagenbetreiber einen bestimmten Stoff auch noch entstehen lassen, wenn er das Hauptprodukt der Anlage ohne den Anfall dieses Stoffes mit gleichen oder geringeren Kosten herstellen könnte, so handelt es sich nicht um einen Abfall, sondern um ein weiteres Produkt, auf dessen Herstellung der Zweck des Anlagenbetriebs auch gerichtet ist. So können z.B. in Erdölraffinerien neben verschiedenen Kraftstoffen auch Flüssiggase, Heizöle, Schmieröle, Bitumen und Schwefel anfallen. Die Chloralkali-Elektrolyse ist auf die Erzeugung von Chlor, Natronlauge und Wasserstoff ausgerichtet.

Ein Kraftwerk hingegen wird nach der Verkehrsanschauung nicht betrieben, um ein gipshaltiges "Abgasreinigungsprodukt" zu erzeugen. Ebensowenig wird ein Stahlwerk betrieben, um Schlacke für den Straßenbau zu gewinnen.

Abfälle verlieren nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ihre Abfalleigenschaft in der Regel erst mit Beendigung des Verwertungsvorganges.1

3. Vermeidung

§ 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG verpflichtetet Anlagenbetreiber dazu, die genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden werden.

3.1 Die Menge und Zusammensetzung der Abfälle, die in einer Anlage entstehen, werden durch die Anlagen und Prozeßgestaltung und die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe bestimmt. Abfälle werden daher vermieden, wenn

Zu der Abfallvermeidung gehören beispielsweise:

Anforderungen an die Abfallvermeidung können nur nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 BImSchG gestellt werden. An die anlageninterne Verwertung können gemäß § 9 Satz 3 KrW-/AbfG Anforderungen gestellt werden, wenn hierzu Rechtsverordnungen auf der Grundlage des KrW-/AbfG existieren. Diese sind dann gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG neben den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Bis zum Erlaß entsprechender Rechtsverordnungen ergeben sich stoffbezogene Anforderungen an die anlageninterne Verwertung der Stoffe ausschließlich aus dem Immissionsschutzrecht.

3.2 Die Abfallvermeidung kann nur gefordert werden, wenn sie technisch möglich und zumutbar ist.

Technisch möglich ist die Vermeidung, wenn zur Erreichung des Betriebszwecks ein praktisch geeignetes Verfahren zur Verhinderung der Entstehung oder zur Verringerung der Menge oder Schädlichkeit des Abfalls zur Verfügung steht. Praktisch geeignet ist das technische Verfahren dann, wenn es ohne längere Erprobungsphase verwirklicht werden kann.

Zumutbar ist die Vermeidung, wenn sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verwirklichen ist. Dabei ist neben der objektiven Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung der Vor- und Nachteile im konkreten Einzelfall durchzuführen.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind insbesondere wirtschaftliche und umweltbezogene Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen, dabei sind die vorgesehene Nutzungsdauer, die Absetzbarkeit der Erzeugnisse zu einem marktfähigen Preis sowie technische Besonderheiten der Anlage ebenso zu berücksichtigen, wie Art, Menge und Gefährlichkeit der Abfälle.

Die Vermeidung kann unzumutbar sein, wenn es erforderlich wäre, das (vorgesehene) Produktions-, Abgas- oder Abwasserreinigungsverfahren grundlegend zu verändern.

Es kann aber zumutbar sein, zu verlangen, daß Roh- oder Hilfsstoffe eingesetzt werden, die nicht zu bestimmten Abfällen führen, oder daß zusätzlich Verfahrensschritte vorgesehen und zusätzliche Anlagenteile eingebaut werden, die eine Stoffrückführung in den Produktionsprozeß ermöglichen (z.B. Aufbereitung von Lösemitteln durch Destillation mit anschließender Rückführung in den Produktionsprozeß anstelle einer Verwertung mit geringeren Qualitätsanforderungen).

Maßnahmen zur Abfallvermeidung dürfen nicht dazu führen, daß sonstige Grundpflichten aus § 5 BImSchG verletzt werden. Insofern können beispielsweise der Vermeidung durch Kreislaufführung andere immissionsschutzrechtliche Pflichten entgegenstehen.

4. Verwertung

4.1 Abfälle werden verwertet, wenn sie in einer Weise, die nicht als Vermeidung im Sinne der Nummer 3.1 anzusehen ist - gegebenenfalls nach einer Behandlung - genutzt werden. Eine Verwertung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die stoffliche oder energetische Nutzung lediglich nachgeordneter Zweck eines hauptsächlich auf Beseitigung ausgerichteten Vorgangs ist. Die Verwertung kann - in Anlagen desselben Betreibers (z.B. Einsatz eisenhaltiger Abfälle eines Stahlwerkes in einer Hochofenanlage),

erfolgen.

4.2 Die Verwertung ist ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit dem formellen und materiellen Recht steht. Das bedeutet unter anderem, daß eine Verwertung insbesondere die Anforderungen des KrW-/AbfG erfüllen muß. Sollen die Abfälle z.B. in einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage verwertet werden, muß sich deren Genehmigung nach Art und Umfang auf den Einsatz dieser Stoffe erstrecken. Handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 22 Absatz 1 BImSchG, müssen bei der Verwertung die Pflichten aus § 22 Absatz 1 BImSchG und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sein 3

4.3 Für die Zulässigkeit der Abfallverwertung ist es darüber hinaus erforderlich, daß die Verwertung schadlos erfolgt. Während mit dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwertung in erster Linie Anforderungen an das eingesetzte Verfahren gestellt werden, ist das Merkmal der Schadlosigkeit vornehmlich auf die Umweltverträglichkeit der Verwertungsart oder des Verwertungsprodukts bezogen. So kann sich z.B. die Verwertung von Abfällen im Hinblick darauf als problematisch erweisen, daß in das aus der Verwertung gewonnene Produkt erheblich mehr Schadstoffe eingehen, die bei der Verwendung oder bei einer späteren Beseitigung zu größeren Umweltbelastungen führen können, als dies bei der Herstellung des gleichen Produkts aus Rohstoffen der Fall wäre.

Als nicht schadlos kann die Abfallverwertung auch dann anzusehen sein, wenn beispielsweise die bei der Verhüttung von Nichteisenmetallen als Abfall anfallende schwermetallhaltige Schlacke als Belag für Sportplätze verwendet wird und hierdurch gesundheitliche Beeinträchtigungen von Sportlern auftreten können.

4.4 Die Verwertung ist bei Erfüllung der unter Nummer 4.3 genannten Voraussetzungen auch dann als schadlos anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu einer technisch möglichen Vermeidung der Abfälle (vergleiche Nummer 3.2) geringere Nachteile für die Umwelt aufweist (relative Schadlosigkeit). So ist z.B. die Verwertung vorzuziehen, wenn die Vermeidung wegen der Schadstoffanreicherungen infolge von Stoffkreisläufen größere Nachteile für die Umwelt hervorrufen würde.

4.5 Die Verwertung der Abfälle kann nur verlangt werden, wenn sie technisch möglich und zumutbar ist.

Technisch möglich ist die Verwertung, wenn ein praktisch geeignetes Verfahren zur Verfügung steht. Das Merkmal der technischen Möglichkeit bedeutet im Rahmen des Verwertungsgebotes, daß grundsätzlich die Ausschöpfung aller tatsächlich in Betracht kommenden Verwertungstechniken verlangt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, kann es erforderlich sein, unterschiedliche Abfälle nicht zu vermischen. Die Verwertung von Abfällen ist auch als technisch möglich anzusehen, wenn nur Verfahren zur Verfügung stehen, die eine vorherige Aufbereitung der Abfälle erfordern. In derartigen Fällen umfaßt die Verwertungspflicht die Durchführung von Aufbereitungsmaßnahmen.

Zumutbar ist die Verwertung von Abfällen stets dann, wenn sie anderen Betreibern möglich ist und der damit verbundene Aufwand nicht dazu führt, daß für die mit dem Betrieb der Anlage erzeugten Produkte keine Vermarktungsmöglichkeit mehr besteht. Soweit die Kosten der Verwertung die Kosten der Abfallbeseitigung erheblich überschreiten, ist zu prüfen, ob die für die Verwertung erforderlichen Aufwendungen in einem vertretbaren Verhältnis zu den gesamten Produktionskosten stehen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit die Abfallbeseitigung unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes im Einzelfall nachteiliger wäre als die Verwertung.

5. Beseitigung

Kommt eine Verwertung der Abfälle nicht in Betracht und liegen auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Vermeidung nicht vor, dürfen sie beseitigt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

5.1 Dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit kommt im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG eine selbständige materielle Bedeutung für die Frage zu, ob es mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist, wenn zugelassen wird, daß der Anlagenbetreiber sich des betreffenden Abfalls zum Zwecke der Beseitigung entledigt. Im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG stellt dieser Begriff einen Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Entsorgungsart eines Abfalls dar, während er z.B. im Sinne des § 10 Absatz 4 KrW-/AbfG als Beurteilungsmaßstab für den Beseitigungsvorgang als solchen dient. So kann das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG trotz Einhaltung der nach § 10 Absatz 4 KrW-/AbfG bestehenden Anforderungen beeinträchtigt sein, wenn für die Beseitigung der Abfälle wertvoller Deponieraum in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden müßte.

5.2 Soweit die Beseitigung von Abfällen mit Nachteilen für das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG verbunden ist, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Vermeidung der Abfälle in Betracht kommt (vergleiche Nummer 3.2). Soweit die Abfälle weder vermieden noch verwertet werden können und auch das Wohl der Allgemeinheit ihrer Beseitigung entgegensteht, hat die zuständige Behörde die beantragte Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG zu versagen.

6. Genehmigungsverfahren

6.1 Im Genehmigungsverfahren ist zu entscheiden, ob für die bei Errichtung und Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle die Voraussetzungen für eine Vermeidung, eine Verwertung oder eine Beseitigung vorliegen. Ausgehend von den vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen hat die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der gesetzlichen Merkmale des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG zu prüfen und festzulegen, in welcher Weise mit den Abfällen umzugehen ist.

Organisatorische, bauliche und technische Maßnahmen, durch die vermieden wird, daß Abfälle anfallen oder die es ermöglichen, die Abfälle innerhalb der Anlage zu verwerten, gehören zum Betrieb der Anlage. Deshalb schließt die Prüfung, ob auf Dauer sichergestellt ist, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG erfüllt werden sowie andere Vorschriften und Belange im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG nicht entgegenstehen, die Prüfung der mit der Vermeidung verbundenen Auswirkungen ein (vergleiche Nummer 3).

Werden die Abfälle verwertet oder beseitigt, ist die Erfüllung der Pflicht aus § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG sichergestellt, wenn nur eine den Voraussetzungen der Vorschrift genügende Verwertungs- oder Beseitigungsmöglichkeit plausibel nachgewiesen ist. Es gehört in diesen Fällen nicht zu den Aufgaben im anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren, den vorgeschriebenen Verwertungsvorgang (z.B. Einsatz von Filterstaub aus einer Eisengießerei als Zuschlagstoff bei der Herstellung von Betonfertigteilen) oder Beseitigungsvorgang (z.B. Ablagerung auf einer Deponie) als solchen im einzelnen zu untersuchen und einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen.

Im Rahmen der Prüfung des Merkmales "ordnungsgemäß" bei einer vorgesehenen Verwertung sind insbesondere auch die Anforderungen des KrW-/AbfG zu beachten. Soll nach der Inbetriebnahme einer Anlage von den Festlegungen in der Genehmigung zum Umgang mit Abfällen dadurch abgewichen werden, daß die Abfälle künftig auf andere Art verwertet oder stattdessen beseitigt werden, ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich, wenn zugleich der Betrieb der Anlage wesentlich geändert wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine Einrichtung zur Aufbereitung von Abfällen errichtet oder die Zwischenlagerung der Stoffe auf dem Betriebsgelände umgestaltet werden soll. Dagegen stellen z.B. Veränderungen im Betrieb des Verwerters, ein Wechsel des Verwerters oder des mit der Beseitigung Beauftragten, die Verlängerung von Abfallabnahmeverträgen oder der Einsatz anderer Transportmittel keine Änderung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage dar. Auch der Übergang von der Verwertung auf die Beseitigung von Abfällen, der keine Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage nach sich zieht, ist immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei, unterliegt aber der Überwachung nach § 52 BImSchG.

6.2 Anforderungen an die Unterlagen

Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Diese Unterlagen müssen gemäß § 4a Nummer 3 der 9. BImSchV auch Angaben enthalten über - das vorgesehene Verfahren einschließlich der erforderlichen Daten zur Kennzeichnung des Verfahrens,

und gemäß § 4c der 9. BImSchV (Plan zur Behandlung der Abfälle) über - die Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, wobei insbesondere Angaben zu machen sind zu - den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen,

Für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ist es regelmäßig erforderlich, daß an den Inhalt dieser Angaben im einzelnen die nachfolgend genannten Anforderungen gestellt werden.

6.2.1 Dem Genehmigungsantrag ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Stoffbilanz beizufügen. Hierunter ist eine Gegenüberstellung der Einsatzstoffe (Brenn-, Roh- und Hilfsstoffe) mit den Produkten, Emissionen und Abfällen (einschließlich Abwässer) zu verstehen. Die Angaben zu den Einsatzstoffen, Produkten und Abfällen müssen jeweils im einzelnen aufgeschlüsselt sein nach

Bei den Abfällen müssen hierbei für jede Anfallstelle getrennte Angaben gemacht werden.

Die jeweiligen Mengenangaben sind einschließlich des Stoffaustrages über die Abgasströme (Emissionen) zu bilanzieren. Der Stofffluß durch die Anlage muß so dargestellt sein, daß die Plausibilität der Stoffbilanz beurteilt werden kann.

6.2.2 Die Eigenschaften von Abfällen sind detailliert nachzuweisen. Dabei ist auf bestehende stoffrechtliche Klassifizierungen (z.B. Gefahrstoffverordnung) hinzuweisen. Soweit Abfälle z.B. in wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften als wassergefährdend bzw. als Abfall im Sinne des § 41 Absatz 1 KrW-/AbfG bzw. einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 3 KrW-/AbfG klassifiziert sind, muß die jeweilige Klassifizierung angegeben sein.

6.2.3 Für jeden einzelnen Abfall, der vermieden werden soll, sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Verminderung der Menge sowie der Schädlichkeit zu beschreiben. Bei der Prüfung der im Genehmigungsantrag gemäß § 4c Nummer 3 der 9. BImSchV vorzunehmenden Darlegung von Gründen, weshalb eine weitergehende Vermeidung von Abfällen technisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind insbesondere die in den jeweiligen anlagenbezogenen Musterverwaltungsvorschriften zu § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

6.2.4 Für jeden einzelnen Abfall, der verwertet werden soll, müssen Angaben gemacht werden, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die jeweilige Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Hierzu muß der genaue Verwendungszweck des Abfalls angegeben werden. Soweit Abfälle in einer Anlage verwertet werden sollen, muß diese unter Angabe des Standortes, der Art (z.B. Anlage zur Herstellung von Zement) und des Betreibers bezeichnet werden. Darüber hinaus müssen die Grundzüge des Verfahrens und die Art der Verwertung beschrieben werden. Schließlich ist eine Bestätigung der für die Verwertungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde beizufügen, daß der Einsatz ordnungsgemäß und schadlos erfolgen kann. Das gleiche gilt, wenn die Verwertung der Abfälle nicht in einer Anlage, sondern auf andere Weise erfolgen soll.

Der Zeitraum, während dessen die Verwertung sichergestellt ist, muß angegeben sein (Zahl der Jahre). Wegen des möglicherweise eintretenden Erfordernisses einer Betriebsstillegung bei Wegfall des Verwertungsweges ist bei der Prüfung der Angaben ein auf den Einzelfall abgestellter Mindestzeitraum zugrunde zu legen, der nicht so kurz sein darf, daß der mit der Errichtung der Anlage verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Zeit der gesicherten Nutzungsmöglichkeit steht. Durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Abnahmeverträge) muß nachgewiesen werden, daß die Anlage, in der die Verwertung erfolgen soll, über ausreichende Kapazitäten verfügt und für die Verarbeitung der Abfälle bereitsteht. Nicht ausreichend ist eine bloße Absichtserklärung des Betreibers für eine bestimmte Art der Verwertung, deren Verwirklichung mit dem materiellen Recht übereinstimmt und deren Durchführbarkeit angenommen werden kann, sofern nicht gleichzeitig die Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG durch hinreichend bestimmte Auflagen zum Genehmigungsbescheid sichergestellt werden kann.

Soweit Aufbereitungsmaßnahmen vorgesehen sind, die eine Verwertung der Abfälle erst ermöglichen (z.B. Separierung oder Konditionierung), muß dies aus den Unterlagen und Erläuterungen hervorgehen.

Es ist nicht erforderlich, daß bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung sämtliche Modalitäten der Verwertung feststehen. Es reicht aus, wenn diese durch eine Auflage bestimmt werden und deren Erfüllung spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage nachgewiesen wird.

6.2.5 Für Abfälle, die beseitigt werden sollen, muß anhand von Verfahrensunterlagen dargelegt sein, weshalb die Abfälle nicht vermieden oder in ihrer Menge verringert (z.B. durch Kreislaufführung von Hilfsstoffen, bessere Ausnutzung von Rohstoffen, höhere Standzeiten von Katalysatoren) oder verwertet werden können. Könnten Abfälle z.B. durch übliche Behandlungsmaßnahmen verwertbar gemacht werden, muß erläutert werden, warum diese Möglichkeiten nicht ergriffen werden sollen. Bei der Prüfung der diesbezüglichen Darlegungen im Genehmigungsantrag sind insbesondere die in den jeweiligen anlagenbezogenen Verwaltungsvorschriften zu § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG aufgeführten Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Handelt es sich um Abfälle, die durch den Betrieb einer Umweltschutzeinrichtung entstehen (z.B. Abgas- oder Abwasserreinigungsanlage), so muß der Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen er sich für das von ihm gewählte Verfahren entschieden hat, sofern auf dem Markt auch andere Verfahren mit verwertbaren Abfällen angeboten werden.

Für alle anderen Abfälle soll dargelegt werden, welche Erkenntnisquellen genutzt wurden, um Verwertungsmöglichkeiten festzustellen und weshalb eine Verwertung nicht beabsichtigt ist.

Für Abfälle, die mangels Vermeidungs- oder Verwertungsmöglichkeiten beseitigt werden müssen, sind folgende Angaben erforderlich:

Wegen des möglicherweise eintretenden Erfordernisses einer Betriebsstillegung bei Wegfall des Entsorgungsweges ist bei der Prüfung der Angaben zum Zeitraum, für den die Beseitigung gesichert ist, ein auf den Einzelfall abgestellter Mindestzeitraum zugrunde zu legen, der nicht so kurz sein darf, daß der mit der Errichtung der Anlage verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Zeit der gesicherten Nutzungsmöglichkeit steht.

Es ist nicht erforderlich, daß bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung sämtliche Modalitäten der Beseitigung feststehen. Es reicht aus, wenn diese durch eine Auflage bestimmt werden und deren Erfüllung spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage nachgewiesen wird.

6.2.6 Beruft sich der Antragsteller darauf, daß ihm ein anderes als das beabsichtigte Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei, müssen von ihm Angaben über die Kosten des von ihm vorgesehenen Verfahrens und der im übrigen in Betracht kommenden Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten gemacht werden.

6.3 Nach § 10 Absatz 5 BImSchG und § 11 der 9. BImSchV ist im Genehmigungsverfahren für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, die zuständige Abfallbehörde zu hören. Hierbei ist die zuständige Abfallbehörde insbesondere dahingehend um Stellungnahme zu bitten, welche stoffbezogenen Anforderungen auf Grund des KrW-/AbfG an die anlageninterne Verwertung im Sinne einer Verordnung nach den §§ 6 und 7 KrW-/AbfG sowie an die durch den Antragsteller vorgesehene Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit der Genehmigung der beantragten Anlage zu beachten sind (vgl. § 9 KrW-/AbfG).

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, eine Stellungnahme der nach § 52 BImSchG für die vom Antragsteller angegebene Verwertungs- oder Entsorgungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde zu den einschlägigen Angaben gemäß Nummer 6.2.4 oder Nummer 6.2.5 einzuholen.

6.4 Im Genehmigungsbescheid sind - soweit zur Sicherstellung der Pflichten des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG erforderlich - für jeden Abfall die einzuhaltenden Anforderungen festzulegen. Dabei ist auf den jeweiligen Abfall bezogen festzulegen, inwieweit er der Verwertung oder Beseitigung zuzuführen ist. Auf die Antragsunterlagen kann Bezug genommen werden.

Die Begleitumstände des Umgangs mit Abfällen können ebenso wie z.B. die Untersagung einer Vermischung oder die Behandlung von Abfällen durch Auflagen zum Genehmigungsbescheid festgelegt werden. Soweit der Nachweis über den Verbleib der Abfälle nur für einen bestimmten Zeitraum geführt werden kann, ist der Weiterbetrieb nach Ablauf des Zeitraums davon abhängig zu machen, daß der erforderliche Nachweis rechtzeitig vorgelegt wird.

7. Überwachungsverfahren

Nach § 52 Absatz 1 BImSchG haben die zuständigen Überwachungsbehörden auch zu prüfen, ob die Betreiber von Anlagen die ihnen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG obliegenden Pflichten erfüllen. Gegenstand und Ablauf der hiernach erforderlichen Prüfung hängen entscheidend davon ab, ob und gegebenenfalls welche Regelungen bezüglich dieser Betreiberpflichten im jeweiligen Genehmigungsbescheid bzw. in Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 BImSchG getroffen sind. Soweit im Genehmigungsbescheid festgelegt ist, daß die Abfälle vermieden werden müssen, hat die Überwachungsbehörde zu prüfen, ob die getroffenen Regelungen eingehalten sind. Hierzu ist es erforderlich, Art und Menge der Einsatzstoffe sowie die Prozeßtechnik mit den entsprechenden Angaben in den Genehmigungsunterlagen zu vergleichen. Immissionsschutzrechtlich begründete Anforderungen zur Abfallverwertung hat die Immissionsschutzbehörde daraufhin zu prüfen, ob die getroffenen Regelungen eingehalten werden. Hierzu ist es erforderlich, die tatsächlich vorgenommene Verwertung mit den entsprechenden Angaben in den Genehmigungsunterlagen zu vergleichen und zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Nachweisverfahren durchgeführt werden. Abfallrechtlich begründete Anforderungen zur Abfallverwertung werden nicht durch die Immissionsschutzbehörde überwacht.

Stellt die Überwachungsbehörde fest, daß die Abfälle in anderer als im Genehmigungsbescheid festgelegten Weise verwertet werden, so hat sie anhand der vom Anlagenbetreiber zu führenden Nachweise zu prüfen, ob die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.

Stellt die Überwachungsbehörde fest, daß die Abfälle nicht mehr verwertet werden, etwa weil die im Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte Verwertungsmöglichkeit z.B. wegen der Stillegung der Verwertungsanlage entfallen ist, so hat sie zu prüfen, ob und inwieweit der Anfall des Abfalls vermieden werden kann. Ist dies der Fall, muß geprüft werden, ob die zur Vermeidung des Abfalls durchzuführenden Maßnahmen Anlaß zu einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BImSchG geben.

Ist nach den Festlegungen im Genehmigungsbescheid die Beseitigung der Abfälle zugelassen, hat die Überwachungsbehörde anhand der vom Anlagenbetreiber zu führenden Nachweise zu prüfen, ob die Abfälle in der genehmigten Weise der Beseitigung zugeführt werden. Zu den Überwachungspflichten im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG gehört jedoch nicht die Prüfung, ob die Art und Weise der Beseitigung selbst in Übereinstimmung mit dem jeweils anzuwendenden formellen und materiellen Recht erfolgt.

Besondere Bedeutung kommt in diesen Fällen der Frage zu, ob die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Verwertung sowie der Vermeidung der Abfälle entgegenstehenden Gründe immer noch vorliegen. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß die Abfälle verwertet werden müssen, weil nunmehr eine geeignete Verwertungsmöglichkeit zur Verfügung steht, so ist sie durch eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Absatz 1 BImSchG sicherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn bei weiterhin fehlender Verwertungsmöglichkeit nunmehr eine Vermeidung der Abfälle in Betracht kommt.

Führt der Anlagenbetreiber von sich aus die im Genehmigungsbescheid zunächst zur Beseitigung zugelassenen Abfälle einer nunmehr bestehenden Verwertungsmöglichkeit zu, so hat die zuständige Überwachungsbehörde zu prüfen, ob die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt (vergleiche Nummer 4.2 und 4.3). Stellt die Überwachungsbehörde fest, daß im Genehmigungsbescheid keine ausdrücklichen Festlegungen zur Grundpflicht aus § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG enthalten sind, hat sie sich vom Betreiber deren Erfüllung nachweisen zu lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere jene Anlagen von Bedeutung, die nach § § 67 Absatz 2 bzw. 67a Absatz 1 BImSchG anzuzeigen waren oder vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) genehmigt wurden oder nach § 16 Absatz 4 GewO anzuzeigen waren, da unter der Geltung des § 16 GewO bzw. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine dem § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG vergleichbare Betreiberpflicht nicht bestand.

Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, für die auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle durch Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 BImSchG die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG entsprechend gelten, hat die Überwachungsbehörde zu prüfen, ob die Abfälle in rechtlich zulässiger Weise vermieden, verwertet oder beseitigt werden. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Maßnahmen gelten die gleichen Prüfkriterien wie bei dem genehmigungsbedürftigen Anlagen.

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1) Siehe hierzu auch Nummer 2.5 der LAGA-Ausarbeitung zu "Definition und Abgrenzung von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung sowie von Abfall und Produkt nach dem KrW-/AbfG". Nachzuschlagen in der Druckschrift "Abfallwirtschaftsplan Sonderabfälle 1997", Herausgeber: Umweltbehörde Hamburg.

2) Vergleiche hierzu Nummer 2.3.1 der LAGA-Ausarbeitung zu "Definition und Abgrenzung von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung sowie von Abfall und Produkt nach dem KrW-/AbfG". Nachzuschlagen in der Druckschrift "Abfallwirtschaftsplan Sonderabfälle 1997", Herausgeber: Umweltbehörde Hamburg.

3) Eine Interpretation des Krw-/AbfG hinsichtlich der Abgrenzung der Verwertung zur Beseitigung enthält die LAGA-Ausarbeitung zu "Definition und Abgrenzung von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung sowie von Abfall und Produkt nach dem KrW-/AbfG". Nachzuschlagen in der Druckschrift "Abfallwirtschaftsplan Sonderabfälle 1997", Herausgeber: Umweltbehörde Hamburg.)

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