Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Abfall, Landesregelungen |
HmbSchEG - Hamburgisches Schiffsentsorgungsgesetz
- Hamburg -
Vom 26. Januar 2022
(HmbGVBl. Nr. 7 vom 04.02.2022 S. 71)
Archiv: 2002
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel, Zweck, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116).
(2) Die Vorschriften sollen die Entsorgung von Abfällen von Schiffen auf See verhindern, indem in der Freien und Hansestadt Hamburg Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle von Schiffen bereitgehalten werden und wirksame Anreize für ihre Inanspruchnahme bestehen.
(3) Dieses Gesetz gilt für Schiffe im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1, die einen Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anlaufen. Ausgenommen sind Schiffe, die für Hafendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. EU Nr. L 57 S. 1), geändert am 25. Mai 2020 (ABl. EU Nr. L 165 S. 7), eingesetzt werden sowie Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und vorläufig nur auf nichtgewerblicher staatlicher Grundlage eingesetzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
"Abfälle von Schiffen" nach Satz 1 Nummer 3 gelten als Abfall im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. EU 2008 Nr. L 312 S. 3, 2009 Nr. L 127 S. 24), zuletzt geändert am 30. Mai 2018 (ABl. EU Nr. L 150 S. 109).
§ 3 Hafenauffangeinrichtungen
(1) In den Häfen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden für die einlaufenden Schiffe ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle von Schiffen vorgehalten. Die Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie dazu geeignet sind, die Art und Menge der Abfälle der die Häfen regelmäßig anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(2) Die Hafenauffangeinrichtungen ermöglichen die um - weltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle von Schiffen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und anderer einschlägigen Vorschriften des Abfallrechts.
(3) Die Hafenauffangeinrichtungen sammeln einzelne Fraktionen von Abfällen gemäß den im MARPOL-Übereinkommen definierten Abfallkategorien getrennt.
§ 4 Abfallbewirtschaftungsplan
(1) Der Senat stellt einen Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen für die Häfen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Hafenabfallbewirtschaftungsplan) auf. Der Inhalt des Hafenabfallbewirtschaftungsplans hat den Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 zu entsprechen. Vor Feststellung oder bei bedeutender Änderung des Hafenabfallbewirtschaftungsplans sind die beteiligten Kreise zu hören. Hierzu ist insbesondere den Hafennutzenden oder deren Vertretungen, den Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen, den Organisationen, die die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, sowie Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung des Hafenabfallbewirtschaftungsplans. Der Hafenabfallbewirtschaftungsplan wird nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs, ansonsten jedoch spätestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung oder erneuten Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
(3) Die zuständige Behörde hat den Hafennutzenden in deutscher und englischer Sprache die folgenden im Hafenabfallbewirtschaftungsplan enthaltenen Informationen über
im Internet öffentlich verfügbar und leicht zugänglich zu machen. Die zuständige Behörde übermittelt als Zusammenfassung des Hafenabfallbewirtschaftungsplans die Informationen nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 an die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen zum Zweck der Weitergabe an das System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) der Europäischen Union.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportboothäfen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von der Freien und Hansestadt Hamburg verwaltete städtische Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Hafennutzenden über das Verfahren der Abfallentsorgung informiert werden. Die zuständige Behörde meldet den Namen und die geographischen Koordinaten der von Satz 1 erfassten Sportboothäfen an die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.
§ 5 Voranmeldung von Abfällen
(1) Betreibende, Maklerinnen und Makler oder Kapitäninnen und Kapitäne eines Schiffes im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EU 2002 Nr. L 208 S. 10, 2009 Nr. L 51 S. 14), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241), das beabsichtigt, einen Hafen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anzulaufen, haben mindestens 24 Stunden vor Ankunft, sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder bei einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden bei Verlassen des letzten Hafens, das Formular aus Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 auszufüllen und alle darin enthaltenen Angaben über das in Absatz 2 aufgeführte Verfahren zu melden oder durch die örtlichen Beauftragten melden zu lassen.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist elektronisch direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 m.
(4) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, die in Absatz 1 genannten Angaben aus den Meldungen des zentralen Meldeportals gemäß § 7 Absatz 2 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung abzurufen und nach § 8 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes zu verwenden.
§ 6 Entladung von Abfällen von Schiffen
(1) Kapitäninnen und Kapitäne eines Schiffes haben vor dem Auslaufen für die Entladung aller an Bord mitgeführten Abfälle die in den Häfen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus der Meldung gemäß § 5 sowie Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 oder einer Meldung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 hervorgeht, dass genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen noch anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist oder wenn das Schiff bei widrigen Witterungsbedingungen, die ein Entladen unmöglich machen, ankert. Satz 1 gilt nicht, wenn der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist oder wenn auf Grundlage der verfügbaren Angaben, einschließlich der elektronisch im SafeSeaNet oder GISIS verfügbaren Angaben, nicht festgestellt werden kann, dass im nächsten Anlaufhafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde ordnet die Entladung der Abfälle an, wenn im nächsten Anlaufhafen keine geeigneten Auffangeinrichtungen zur Verfügung stehen oder der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist.
(3) Informationen über Schiffe, die nach der Richtlinie (EU) 2019/883 erforderliche Angaben gemäß § 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitgeteilt haben, werden durch die zuständige Behörde an die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde übermittelt.
(4) Die Betreibenden von Hafenauffangeinrichtungen bescheinigen die Art und Menge der übernommenen Abfälle nach Anhang 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 (Abfallabgabenbescheinigung) und übermitteln diese Bescheinigung der Kapitänin oder dem Kapitän und der zuständigen Behörde. Diese Anforderung gilt nicht für die Sportboothäfen im Sinne von § 4 Absatz 4, sofern der Name und die Position dieser Häfen im SafeSeaNet gelistet sind.
(5) Die Kapitänin oder der Kapitän übermittelt die in der Abfallabgabenbescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen auf elektronischem Wege direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen. Die Übermittlung kann auch durch die örtlichen Beauftragten erfolgen.
§ 7 Entladung von Ladungsrückständen
(1) Die Ladungsempfängerinnen und Ladungsempfänger sind als die Frachteignerinnen und Frachteigner verpflichtet, die Übernahme der Ladungsrückstände sicherzustellen, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Falls eine Übernahme nicht möglich ist, hat die Kapitänin oder der Kapitän die Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Kosten.
(2) Sofern in den Anlagen I, II und V des MARPOL-Übereinkommens ein Vorwaschen des Ladetanks oder des Laderaums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, haben die Ladungsempfängerinnen und Ladungsempfänger die Übernahme des angefallenen Waschwassers sicherzustellen, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Falls eine Übernahme nicht möglich ist, hat die Kapitänin oder der Kapitän die Hafenauffangeinrichtungen zu benutzen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Kosten.
(3) §§ 8 bis 11 finden keine Anwendung.
Teil 2
Finanzierung der Hafenauffangeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen von Schiffen
§ 8 Abgabepflicht
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt je Schiff eine Abgabe zur Deckung der Kosten für Hafenauffangeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen von Schiffen außer Ladungsrückständen.
(2) Zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind Reederinnen, Reeder, Eignerinnen, Eigner, Charterinnen oder Charterer eines Schiffes oder deren inländische Vertretungen.
(3) Die Abgabepflicht entsteht mit der Ankunft eines Schiffes im Hafen. Die Abgabepflichtigen, die keine Sportboothäfen im Sinne von § 4 Absatz 4 anlaufen, haben der zuständigen Behörde zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die für die Berechnung der Abgabe maßgebenden Tatsachen schriftlich mitzuteilen, soweit diese nicht bereits mit der Voranmeldung von Abfällen nach § 5 übermittelt worden sind.
(4) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag Befreiungen von der Abgabepflicht für Schiffe, die
Die Befreiung darf nur erteilt werden, wenn sie sich nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Meeresumwelt auswirkt. Die Erteilung von Befreiungen kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist gebührenpflichtig. Wird die Befreiung gewährt, erstellt die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster in Anlage 5 der Richtlinie (EU) 2019/883 (Ausnahmezeugnis) und übermittelt
(5) Besteht für ein Schiff auf Grund von Absatz 4 keine Abgabepflicht, werden im Falle der Inanspruchnahme der Hafenauffangeinrichtungen die tatsächlichen Kosten der Entsorgung in Rechnung gestellt.
§ 9 Kostendeckungssystem, Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe ist auf Grund von Kriterien zu bemessen, die darauf beruhen, welche Menge zu entsorgender Abfälle von Schiffen bei ordnungsgemäß geführtem Schiffsbetrieb regelmäßig anfällt (Standardentsorgung). Als Bemessungsgrundlage kann insbesondere die Kategorie, Art und Größe des Schiffes oder die Gefährlichkeit der Abfälle als ein geeigneter Maßstab bestimmt werden.
(2) Die Höhe der Abgabe ist auf der Grundlage des voraussichtlichen jährlichen Schiffsaufkommens, der voraussichtlich jährlich zum Zwecke von Standardentsorgungen zu entladenden Menge an Abfällen von Schiffen, der indirekten Verwaltungsgebühren gemäß Spalte 2 des Anhangs 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 und von mindestens 30 vom Hundert der jährlichen, in Spalte 1 des Anhangs 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 aufgezählten direkten Betriebskosten für die Entsorgung in den Hafenauffangeinrichtungen festzulegen. Mehr- oder Mindereinnahmen sollen innerhalb der nachfolgenden drei Jahre ausgeglichen werden.
(3) Bei der Bemessung der Abgabe sind die Abfallarten gemäß Anlage I (Öl), Anlage IV (Schiffsabwasser) und Anlage V (Schiffsmüll) des MARPOL-Übereinkommens angemessen zu berücksichtigen. Der für die Durchführung von Standardentsorgungen von Abfällen von Schiffen nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens jährlich erforderliche Aufwand ist mit einem Anteil von insgesamt mindestens 30 vom Hundert aus dem Abgabeaufkommen abzugelten. Nichtgefährliche Abfälle von Schiffen nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens sowie passiv gefischte Abfälle werden bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität, die in dem nach § 5 Absatz 1 ausgefüllten Formular aus Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 oder in der Meldung gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 angegeben ist, im Rahmen der Standardentsorgung ohne zusätzliche Kosten entgegengenommen und entsorgt. Gefährliche Abfälle von Schiffen nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens werden nur bis zu einer durch Rechtsverordnung nach § 13 Nummer 3 festgelegten Menge im Rahmen der Standardentsorgung ohne zusätzliche Kosten entgegengenommen und entsorgt. Der aus dem Abgabeaufkommen im Einzelfall abzugeltende Aufwand wird durch Rechtsverordnung nach § 13 Nummer 3 konkretisiert. Ein darüber hinausgehender Aufwand kann direkt gegenüber den Schiffsbetreiberinnen und Schiffsbetreibern geltend gemacht werden.
(4) Die Abgabe kann auf Antrag der Schiffsbetreiberinnen und Schiffsbetreiber reduziert werden
(5) Die Betreiberinnen und Betreiber eines Sportboothafens im Sinne von § 4 Absatz 4 haben dafür zu sorgen, dass alle Abfälle von Schiffen, die die Kapitänin oder der Kapitän entsorgen will oder aufgrund einer behördlichen Anordnung entsorgen muss, angenommen werden. Die für die Entsorgung nichtgefährlicher Abfälle nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens anfallenden Kosten sind durch eine von sämtlichen Schiffen zu zahlende Hafenbenutzungsgebühr des jeweiligen Sportboothafens aufzubringen. Die Kosten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens sowie von Abfällen nach Anlagen I bis IV und VI des MARPOL-Übereinkommens dürfen der oder dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt werden.
§ 10 Festsetzung der Abgabe
Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Verwendungszweck
Das Aufkommen aus der Abgabe ist nach Abzug des mit der Erhebung, Verwahrung und Auszahlung verbundenen Personal- und Sachaufwands an die Betreibenden der Hafenauffangeinrichtungen in Höhe des gemäß § 12 Satz 2 für Standardentsorgungen erforderlichen Aufwands auszuzahlen.
§ 12 Anspruch auf Entsorgung
Die Abgabepflichtigen haben das Recht, für ihre der Abgabepflicht unterliegenden Schiffe eine Standardentsorgung in den von der zuständigen Behörde bestimmten Hafenauffangeinrichtungen durchführen zu lassen. Der für eine Standardentsorgung erforderliche Aufwand ist aus dem Abgabeaufkommen abzugelten.
§ 13 Verordnungsermächtigungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Teil 3
Überwachung, Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Überwachung und Aufsicht
(1) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den jeweiligen Hafen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht verlässt, bevor die Pflichten nach den §§ 6 und 7 erfüllt sind.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 sind die Bediensteten der zuständigen Behörde berechtigt, das Schiff und die Hafenanlagen zu betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Den Bediensteten der zuständigen Behörde ist das Betreten des Schiffes zu gestatten, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen sowie Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Ist ein Schiff ausgelaufen, ohne dass die Verpflichtungen nach den §§ 6 und 7 erfüllt sind, benachrichtigt die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Stelle sowie die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 16 Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 471), gilt als auf Grund von § 13 dieses Gesetzes erlassen.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Schiffsentsorgungsgesetz vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343) in der geltenden Fassung außer Kraft.
ENDE |