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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. Dezember 2008
(MBl. Nr. 10 vom 16.03.2009 S. 188)


Bezug:
RdErl. des MU vom 12.09.1995 (MBl. LSA S. 2118), zuletzt geändert durch RdErl. des MLU vom 04.11.2004 - 38-67030 (n. v.)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

1. Zuwendungszweck , Rechtsgrundlagen

1.1 Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft zur Abfallvermeidung und -verwertung zwecks Schonung der natürlichen Ressourcen und von Maßnahmen der umweltschonenden Behandlung sowie der umweltgerechten, geordneten Beseitigung von Abfällen.

1.2 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt unter Beachtung dieser Richtlinie und

  1. der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.07.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 25, Nr. L 239 vom 01.09.2006 S. 248; Nr. L 145 vom 07.06.2007 S. 38, Nr. L 164 vom 26.06.2007 S. 36; Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 40), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 vom 30.12.2006 S. 6),
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 1; Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 40),
  3. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006 S. 5),
  4. der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 vom 09.08.2008 S. 3),
  5. den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF für die Förderperiode 2007 bis 2013,
  6. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.04.2004 (GVBl. LSA S. 246), sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.01.2008, MBl. LSA S. 116) und
  7. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz,

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Vorhaben der Abfallwirtschaft und der Altlastensanierung im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Konzeptionen unter Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden abfallwirtschaftliche Vorhaben zur Vermeidung, Verwertung, und geordneten und umweltschonenden Behandlung und EndAblagerung von Abfällen. Nähere Festlegungen werden in Abschnitt 2 getroffen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

3.1.1 Unternehmen (natürliche und juristische Personen) einschließlich freie Berufe,

3.1.2 juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und sonstige Körperschaften.

3.1.3 Weitere Einschränkungen ergeben sich aus Abschnitt 2.

3.2 Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Personen dem Land verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften.

4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden für innerhalb von maximal drei Jahren abzuschließende Vorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.

4.2 Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.

4.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn vorher eine Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn von der Bewilligungsstelle eingeholt wurde. Bei der Prüfung, ob einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum vorzeitigen Maßnahmebeginn stattgegeben werden kann, hat die Bewilligungsstelle den RdErl. des MF vom 11.03.1996 (MBl. LSA S.773) zu beachten. Im Falle der Förderung nach Abschnitt 2 Teil B ist die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 3.3 und 3.4 des Abschnitts 2 Teil B vor der Genehmigung zu prüfen.

4.4 Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbständige Abschnitte gebildet werden können, sind in der Regel in Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben und somit einen eigenen Antrag. Bauabschnitte müssen Teil des geprüften Gesamtvorhabens sein. Bei Änderungen muss das Gesamtvorhaben neu bestätigt werden.

4.5 Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder einen Sitz in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben in Sachsen-Anhalt durchführen.

4.6 Innovative Vorhaben nach Abschnitt 2 Teil A Nr. 1.2 und Teil B Nr. 1 müssen technologisch und wirtschaftlich Erfolg versprechend sein. Zur Prüfung des innovativen Gehaltes der beabsichtigten Maßnahme kann die Bewilligungsstelle eine gutachterliche Stellungnahme einholen.

4.7 Eine nachhaltige Rentabilität des geförderten Unternehmens muss gegeben sein.

4.8 Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.

4.9 Die zu fördernden Vorhaben sollten ein Vorhabensvolumen von 100.000 Euro nicht unterschreiten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in der Regel als Kombination von Zuschuss und Darlehen. Einschränkungen ergeben sich aus Abschnitt 2.

5.2 Die Zuwendung kann auch als reiner Zuschuss oder reines Darlehen gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder das technische und finanzielle Risiko des zu fördernden Vorhabens dies erfordern. Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 v. H. der Bemessungsgrundlage betragen.

5.3 Die Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in Abschnitt 2 benannt.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind:

  1. Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken,
  2. die erstattungsfähige Mehrwertsteuer und gewährte Rabatte und Skonti,
  3. Finanzierungskosten,
  4. die Ablösung von bestehenden Verbindlichkeiten,
  5. Gemeinkosten.

5.5 Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den in Abschnitt 2 getroffenen Regelungen.

5.6 Auszahlung der Zuwendung

5.6.1 Die bewilligte Zuwendung wird in der Regel als Kombination aus Zuschuss und Darlehen gewährt. Der Zuschuss wird dabei in der Regel als Tilgungszuschuss gewährt. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zum Verwendungsnachweis wird der Tilgungszuschuss dem Darlehen als Sondertilgung zum nächst möglichen Leistungstermin gutgeschrieben. Dabei wird der Tilgungszuschuss auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet. Beträgt die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Gutschrift weniger als der zugesagte Tilgungszuschuss wird der geringere Betrag gutgeschrieben.

5.6.2 Zuschüsse werden auf der Grundlage von tatsächlich getätigten Zahlungen ausgezahlt.

5.7 Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

5.7.1 Das Bruttosubventionsäquivalent eines alleinigen Zuschusses entspricht dem Zuschuss.

5.7.2 Das Bruttosubventionsäquivalent eines alleinigen Darlehens mit einer Zinsverbilligung wird mittels Zinsdifferenzmethode auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet. Der marktübliche Zinssatz wird gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. EU Nr. C 14 vom 19.01.2008 S. 6) bestimmt.

5.7.3 Das Bruttosubventionsäquivaient der Kombination aus einem Darlehen zu Marktkonditionen und einem Tilgungszuschuss entspricht dem Tilgungszuschuss.

5.7.4 Das Bruttosubventionsäquivalent der Kombination aus einem zinsvergünstigten Darlehen und einem Tilgungszuschuss entspricht der Summe der gemäß der Nummern 5.7.2 und 5.7.3 ermittelten Werte.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Anwendungsvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.

6.2 Antragstellung und Bewilligung

6.2.1 Anträge sind auf vorgeschriebenen Formularen und mit den erforderlichen formgebundenen und formlosen Anlagen an die Bewilligungsstelle zu richten. Die Formulare sind bei der Bewilligungsstelle vorzuhalten und im Internet unter www.ibsachsenanhalt.de einzustellen.

6.2.2 Die Bewilligung erfolgt abgerundet auf volle 100 Euro.

6.2.3 Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.

6.2.4 Für die fachliche Prüfung sowie die Projektbegleitung werden gemäß Abschnitt III Abfallvermeidung/-verwertung/-beseitigung des Erlasses des MLU vom 15.11.2007 - 1/5-0210 - (n-v.) über die Durchführung von Fördermaßnahmen I. der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung und II. der Marktstrukturverbesserung und der Innovationsförderung, III. Abfallvermeidung/-verwertung/-beseitigung, IV. Klimaschutz/Erneuerbare Energien, V. Abwicklung des Sanierungshilfe- und Teilentschuldungsprogramms, die zuständigen Fachbehörden durch die Investitionsbank einbezogen.

6.2.5 Die Bewilligungsstelle stellt durch geeignete Verfahren sicher, dass die in dieser Richtlinie aufgeführten einschlägigen Bestimmungen bei der Gewährung der Beihilfen eingehalten werden.

6.3 Abweichungen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen

Bei der Bewilligung können folgende Abweichungen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) oder den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) zugelassen werden:

6.3.1 Abweichend von Nummer 1.2 Satz 3 ANBest-P und Nummer 1.1 Satz 3 ANBest-Gk können die Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v. H. überschritten werden. Diese Abweichung gilt nicht im Fall der Gewährung eines reinen Zuschusses gemäß Nummer 5.2.

6.3.2 Auf die Anforderung und Auszahlung der Darlehen finden Nummer 1.4 ANBest-P und Nummer 1.2 ANBest-Gk keine Anwendung.

6.3.3 Die Nummer 3 der ANBest-P und ANBest-Gk ist nur bei der Gewährung eines reinen Zuschusses zu beachten; vergaberechtliche Regelungen für öffentliche Auftraggeber sowie vergaberechtliche Regelungen der Europäischen Union bleiben unberührt.

6.3.4 Die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers nach Nummer 5.1.4 ANBest-P und Nummer 5.1.4 ANBest-Gk gelten nicht für ausgezahlte Darlehen.

6.4 Verwendungsnachweis

Im Fall der Gewährung von Darlehen (reines Darlehen und Darlehen mit Tilgungszuschuss) besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben in Summen entsprechend der Gliederung im Finanzierungsplan zusammenzustellen sind. Soweit der Darlehensnehmer die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150, 3169), hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Der Verwendungsnachweis ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

6.5 Prüfungsrechte

Das Ministerium, der Landesrechnungshof, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die EU-Verwaltungsbehörde, die EU-Bescheinigungsbehörde für das Operationelle Programm Europäische Fonds für regionale Entwicklung (OP EFRE) 2007 bis 2013 sowie die EU-Prüfbehörde gemäß Artikel 59 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die von diesen beauftragten Prüfstellen sind berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1 Dieser Erlass tritt am 31.3.2009 in Kraft und am 31.12.2013 außer Kraft.

8.2 Mit Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

Abschnitt 2
Besondere Regelungen

Teil A
Förderung als "Deminimis"-Beihilfe

1. Gegenstand der Förderung

1.1 Gefördert werden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung von Hausmülldeponien einschließlich Folgemaßnahmen.

1.2 Gefördert werden weiterhin innovative Projekte der Abfallwirtschaft auch in Gemeinschaftsvorhaben mit am Gesamtprojekt beteiligten Unternehmen, insbesondere

1.2.1 die Entwicklung innovativer Vorhaben zur stofflichen und energetischen Verwertung von Abfällen zur Schonung natürlicher Ressourcen,

1.2.2 die Förderung integrierter Produktpolitik und Entwicklung neuer Produktkonzeptionen in Umsetzung der Europäischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling,

1.2.3 die Förderung des produktintegrierten Umweltschutzes.

Hierzu gehören auch Vorhaben zur Markteinführung eines innovativen Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung aus einem abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsprozess.

2. Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind

2.1 Unternehmen:

  1. die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17.12.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22, Nr. L 83 vom 04.04.2000 S. 35; Nr. L 63 vom 10.01.2002 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 vom 28.11.2006 (ABl. EU Nr. L 335 vom 01.12.2006 S. 3), tätig sind,
  2. die in der Primärerzeugung der in Anhang 1 EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
  3. die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23.07.2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. EG Nr. L 205 vom 02.08.2002 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1), tätig sind,
  4. in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU 2004 Nr. C 244 vom 01.10.2004 S. 2) oder einer von der EU-Kommission veröffentlichten Nachfolgeregelung,

2.2 exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen,

2.3 der Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports.

3. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Förderung wird als "Deminimis"-Beihilfe nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten "Deminimis"-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der "Deminimis"-Beihilfc an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Der Zeitraum der drei Steuerjahre umfasst das laufende und die beiden vorangegangenen Steuerjahre.

3.2 Beabsichtigt die Bewilligungsstelle, einem Unternehmen eine "Deminimis"-Beihilfe zu gewähren, teilt sie diesem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine "Deminimis"-Beihilfe handelt. Die endgültige Höhe des Bruttosubventionsäquivalents wird dem Unternehmen schriftlich unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mitgeteilt.

3.3 Vor Gewährung der "Deminimis"-Beihilfe ist eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens abzugeben, aus der jede "Deminimis"-Beihilfe des laufenden sowie der beiden vorangegangenen Steuerjahre hervorgeht.

3.4 Die Bewilligungsstelle gewährt eine "Deminimis"-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der "Deminimis"-Beihilfen, den das Unternehmen in der Bundesrepublik im laufenden sowie den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, die in Nummer 3.1 aufgeführten Grenzen nicht überschreitet.

3.5 Eine Kumulierupg mit anderen Beihilfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union für die gleichen förderbaren Aufwendungen ist zulässig, sofern die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität nicht übersteigt, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

4.1.1 Investitionen,

4.1.2 sonstige unmittelbar für die Durchführung des Vorhabens entstehenden Ausgaben (Sach- und Personalausgaben, Dienstleistungen Dritter, Planungsleistungen bis zu 10 v. H. der Bemessungsgrundlage, nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer).

4.2 Höhe der Zuwendung

4.2.1 Die Gesamthöhe der Zuwendung (Summe aus Zuschuss und Zinsverbilligung) darf bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 4.1 die folgenden Förderhöchstsätze nicht übersteigen.

 Vorhaben nach Nummer 1.1Vorhaben nach Nummer 1.2
kleine und mittlere Unternehmen (KMU 1)40 v. H.40 v. H.
30 v. H.
große Unternehmen
40 v. H.
juristische Personen des öffentlichen Rechts

4.2.2 Sofern die Förderung als Kombination von Darlehen und Tilgungszuschuss gewährt wird, sind die gleichen maximalen Sätze auf die Tilgungszuschüsse bezüglich der aufgenommenen Darlehen anzuwenden.

4.2.3 Sofern die Förderung ausschließlich in Form eines Zuschusses erfolgt, kann sich der maximale Fördersatz auf bis zu 60 v. H erhöhen.

Teil B
Förderung als Regionalbeihilfe

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative Projekte der Abfallwirtschaft auch in Gemeinschaftsvorhaben mit am Gesamtprojekt beteiligten Unternehmen, insbesondere

1.1 die Entwicklung innovativer Vorhaben zur stofflichen und energetischen Verwertung von Abfällen zur Schonung natürlicher Ressourcen,

1.2 die Förderung integrierter Produktpolitik und Entwicklung neuer Produktkonzeptionen in Umsetzung der Europäischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling,

1.3 die Förderung des produktintegrierten Umweltschutzes.

Hierzu gehören auch Vorhaben zur Markteinführung eines , innovativen Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung aus einem abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsprozess.

2. Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind

2.1 Tätigkeiten

  1. in Bereichen der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallen,
  2. im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Bereichen Steinkohlebergbau, Schiffbau, Stahlindustrie und im Kunstfasersektor,

2.2 ausfuhrbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen,

2.3 Unternehmen

  1. in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder einer von der EU-Kommission veröffentlichten Nachfolgeregelung,
  2. die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

3. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Förderung wird als Regionalbeihilfe nach den einschlägigen Regeln der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt. Die Zuwendungen sind mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag, sofern sie die Voraussetzung dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

3.2 Die gewährte Beihilfe darf nicht mit anderen nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 freigestellten Beihilfen, "Deminimis"-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben - sich teilweise oder vollständig überschneidenden - beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität oder der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 überschritten wird.

3.3 Bei Unternehmen, die die Kriterien eines kleinen oder mittleren Unternehmens erfüllen, bedarf es der Stellung des Beihilfeantrags vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit.

3.4 Bei Unternehmen, die den Kriterien für ein kleines oder mittleres Unternehmen nicht entsprechen (große Unternehmen) kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger sowohl die in Nummer 3.3 auf kleine oder mittlere Unternehmen bezogene Voraussetzung erfüllt, als auch die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien in seinen Unterlagen nachgewiesen hat:

  1. aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens oder der Tätigkeit,
  2. aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens oder der Tätigkeit,
  3. aufgrund der Förderung kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrages der vom Zuwendungsempfänger für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgewendeten Mittel,
  4. der Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit wird signifikant beschleunigt oder
  5. das Investitionsvorhaben wäre ohne die Beihilfe nicht in der Form im betreffenden Fördergebiet durchgeführt worden.

3.5 Der Zuwendungsempfänger muss entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 v. H. der Investitionskosten leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält. Diese `Regelung wirkt einschränkend auf die Bestimmung gemäß Abschnitt 1 Nr. 5.1 Satz 2.

3.6 Die Investitionen müssen in der Betriebsstätte mindestens fünf Jahre, bei kleinen oder mittleren Unternehmen mindestens drei Jahre nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die wegen rascher technischer Veränderungen innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder innerhalb des Zeitraumes absolut unbrauchbar geworden sind, bleibt hiervon unberührt, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit innerhalb dieses Zeitraums in der Betriebsstätte aufrecht erhalten bleibt.

3.7 Zuwendungsempfänger nach Abschnitt 1 Nr. 3.1.2 werden wie Unternehmen betrachtet.

3.8 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Zuge der Bewilligung anhand einer klaren, gegliederten Aufstellung aufzuführen.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Erstinvestitionen, das heißt Investitionen in materielle sowie immaterielle Anlagewerte bei

  1. der Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  2. der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  3. der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder
  4. der Vornahme einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.

4.1.1 Immaterielle Aktiva

  1. dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Förderung erhält,
  2. müssen als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden,
  3. müssen bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein, ohne dass der Erwerber gegenüber dem Verkäufer eine Kontrolle im Sinne der von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.01.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. EU Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1) ausüben kann und umgekehrt,
  4. müssen vom Zuwendungsempfänger auf der Aktivseite bilanziert werden.

4.1.2 Bei großen Unternehmen werden die Ausgaben für immaterielle Wirtschaftsgüter nur bis zu einer Obergrenze von 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.

4.1.3 Außer im Falle von kleinen und mittleren Unternehmen dürfen nur neue Vermögensgegenstände erworben werden.

4.2 Höhe der Zuwendung

4.2.1 Die Gesamthöhe der Zuwendung (Summe aus Zuschuss und Zinsverbilligung) darf bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 4.1 die folgenden Förderhöchstsätze nicht übersteigen:

kleine und mittlere Unternehmen (KMU)40 v. H.
Große Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Verkehrssektor30 v. H.

Für Antragsteller nach Abschnitt 1 Nr. 3.1.2 gilt Nummer 3.7.

4.2.2 Sofern die Förderung als Kombination von Darlehen und Tilgungszuschuss gewährt wird, sind die gleichen maximalen Sätze auf die Tilgungszuschüsse bezüglich der aufgenommenen Darlehen anzuwenden.

4.2.3 Diese Fördersätze stehen ab dem 1.1.2011 für die vom statistischen Effekt betroffene NUTS II-Region Halle 2 unter dem Vorbehalt, dass die Überprüfung im Jahr 2010 der Eigenschaften dieser Region als Gebiet gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchst. a EG-Vertrag bestätigt wird. Anderenfalls verringern sich die Fördersätze für Vorhaben in dieser Region um 10 v. H..

__________
1) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 vom 09.08.2008 S. 3)
2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/ 2008 vom 22.10.2008 (ABl. EU Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1)

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