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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt
(Zweites Investitionserleichterungsgesetz)
Vom 16. Juli 2003
(GVBl. Nr. 26 vom 21.07.2003 S. 158)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Änderung des Frauenfördergesetzes
§ 20a des Frauenfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120, 123), wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 22, 24), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 132 wird das Wort "Programmprüfung" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 153 erhält folgende Fassung:
"Übergangsvorschrift ... 153".
2. In § 94 Abs. 1 werden die Wörter "mindestens zweimaliger" gestrichen.
3. § 95 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 105 Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.
6. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"2. wirtschaftliche Betätigungen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und
3. sie im Rahmen des § 123 nachweist, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Wohnungswirtschaft" wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.
bb) Die Wörter "und Telekommunikation" werden gestrichen.
158
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gemeinde gewahrt sind.
Bei der Versorgung mit Strom, Gas und anderen im Wettbewerb wahrgenommenen Aufgaben gelten Interessen nur insoweit als berechtigt, wie der jeweilige Ordnungsrahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs zulässt."
7. § 132 wird aufgehoben.
8. Nach § 152 wird folgender § 153 eingefügt:
" § 153 Übergangsvorschrift
Wirtschaftliche Betätigungen, die eine Gemeinde am 31. August 2003 ausübt, genießen Bestandsschutz; auf sie findet weiterhin § 116 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Der bloße Wechsel der Rechtsform ist unschädlich."
Artikel 3
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.405), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 543) und Nummer 65 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 137), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3a erhält folgende Fassung:
"(3a) Eine Gebühr für einen Widerspruchsbescheid darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern "Berechnungsgrundlage sind" das Wort "wahlweise" und nach den Wörtern "Anschaffungs- und Herstellungskosten" die Wörter "oder der Wiederbeschaffungszeitwert" eingefügt.
b) In Absatz 2c Halbsatz 1 werden die Wörter "im ersten Jahr" durch das Wort "innerhalb" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Nummer 159 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 145) und § 23 des Gesetzes vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle | " § 11 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft". |
b) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 11a Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken
§ 11b Vorrang anderer Pflichten".
c) In der Angabe zu § 12 wird das Wort "Begriffsbestimmung" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.
d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "Abweichende Verbringung von Abfällen" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "Beseitigung von Abfällen außerhalb des Landes" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.
f) In der Angabe zu § 23 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "und Überwachung" eingefügt.
g) In der Angabe zu § 24 wird das Wort "Haftpflichtversicherung" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.
h) In der Angabe zu § 26 werden die Wörter "für Abfalluntersuchungen" gestrichen.
i) Die Angaben zu den §§ 27 bis 29 erhalten folgende Fassung: " §§ 27 bis 29 (weggefallen)".
Hierzu gehört insbesondere, daß der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder in Planung befindlichen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden.
wird aufgehoben.
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter ", soweit Abfallerzeuger oder -besitzer diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern" angefügt.
b) Satz 6
Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen gemäß § 3 Abs. 6 eine Überlassung erfordern.
wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Herkunft" die Wörter "gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847), unter Angabe der jeweils ausgeschlossenen Entsorgungshandlungen und erforderlichenfalls unter Angabe der Abfallmenge, für die der Ausschluss nicht gilt," eingefügt.
bb) Satz 4
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten bis zu einer Gesamtmenge von 500 Kilogramm jährlich je Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer dürfen nicht ausgeschlossen werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Abfall gemäß Absatz 1 aus seiner Entsorgungspflicht ausgeschlossen, so hat er den Ausschluß aufzuheben, wenn durch die zuständige Behörde festgestellt wird, daß er über eine für den Abfall geeignete Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verfügt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Abfallbesitzers. § 14 Abs. 1 ist auf diesen Abfall erst anzuwenden, wenn die Feststellung nach Satz 2 nicht getroffen werden kann. | "(2) Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2 000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Nachweispflichten des Zweiten Teils der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302, 3316), mit Ausnahme des § 24 der Nachweisverordnung zu befreien. Werden besonders überwachungsbedürftige Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, hat dieser als Abfallbesitzer die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung zu erfüllen." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe c wird das Komma nach dem Wort "anfallen" durch das Wort "und" ersetzt.
bbbb) In Buchstabe d wird das Wort "sowie" durch die Wörter "einschließlich Fahrzeugen gemäß § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;" ersetzt.
cccc) Buchstabe e
e Abfällen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4;
wird aufgehoben.
bbb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Kosten der" die Wörter "Stilllegung und der" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung. Dazu zählen auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht der Abschluss der Nachsorge gemäß § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellt ist."
b) Absatz 3 Satz 2
Dazu hat die Gebührenbemessung ganz oder überwiegend mengen- oder gewichtsbezogen zu erfolgen.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, welche die Ablagerung umfassen, haben die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Die Verpflichtung gilt sowohl für private wie für öffentlich-rechtliche Deponiebetreiber, die ein Deponieentgelt oder eine Deponiegebühr erheben.
(6) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen gebildet haben, können die Aufwendungen für Stilllegung und Nachsorge in einem Übergangszeitraum bis zum 1. September 2013 auch nach Beendigung der Ablagerungsphase in die Abfallgebühren einbezogen werden."
6. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben überlassene Abfälle, die zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zählen und in der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle genannt sind, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu lagern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. | "Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben überlassene besonders überwachungsbedürftige Abfälle getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu lagern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen." |
7. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft
(1) Abfälle, die auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft, das nicht im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts steht, verbotswidrig abgelagert oder durch Naturereignisse auf dem Grundstück abgesetzt sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, zum Zwecke der weiteren Entsorgung einzusammeln, wenn der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann, niemand sonst zum Einsammeln verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Ist ein Grundstück betroffen, das im Eigentum ein er Körperschaft des öffentlichen Rechts steht, so hat diese die Abfälle einzusammeln; der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die eingesammelten Abfälle unentgeltlich abzunehmen. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 gelten auch bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung den Gemeinden übertragen. (2) Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung (§ 4) von dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann, niemand sonst zur Überlassung verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. (3) Außerhalb dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift. auf Grund einer Rechtsvorschrift oder durch Vereinbarung begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- oder Reinigungspflichten bleiben unberührt und gehen den Pflichten nach Absatz 1 oder 2 vor. | " § 11 Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft
(1) Abfälle, die auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft, das nicht im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht, verbotswidrig abgelagert oder durch Naturereignisse auf dem Grundstück abgesetzt sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, auf eigene Kosten einzusammeln und zu entsorgen, wenn 1. Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen, 2. keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und 3. die Abfalle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. (2) Ist ein Grundstück betroffen, das im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, so hat diese die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die eingesammelten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Übernahme und Entsorgung nicht, wenn das Grundstück der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist. In diesem Fall trägt der Grundstückseigentümer die mit dem Einsammeln und der Entsorgung der Abfälle verbundenen Kosten. (4) Ist ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück betroffen, das rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist, so hat der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße zur Entsorgung bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die bereitgestellten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen. (5) Sofern der Grundstückseigentümer oder der Besitzer der Abfalle im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seine Pflicht zum Einsammeln der Abfälle verletzt, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dies auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers der Abfälle selbst vornehmen. (6) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung den Gemeinden übertragen." |
8. Nach § 11 werden § § 11a und 11b eingefügt:
9. § 12
§ 12 Begriffsbestimmung(1) Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle gemäß § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und § 2 des Abfallverbringungsgesetzes.
(2) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden und in
der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle aufgeführt sind.(3) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden und die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz auf Grundlage des § 13 Abs. 4 und des § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch Verordnung zu ändern.
(4) Einzelfallentscheidungen gemäß § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.
(5) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne dieses Gesetzes.
wird aufgehoben.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan für besonders überwachungsbedürftige Ab Fälle nach den Vorgaben des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf.(2) Die oberen Abfallbehörden stellen für ihre Gebiete Abfallwirtschaftspläne für die sonstigen Abfälle nach den Vorgaben des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Abfallwirtschaftspläne" die Wörter "sind nach den Vorgaben des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erstellen und" eingefügt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die oberste Abfallbehörde und die oberen Abfallbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Die oberste Abfallbehörde erläßt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde, die oberen Abfallbehörden erlassen die Verordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde, soweit sich die Verbindlicherklärung auf Abfallbeseitigungsanlagen erstreckt, die der Bergaufsicht unterstehen. | "Die zuständige Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichten für verbindlich zu erklären. Die zuständige Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen Landesbehörde, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfallbeseitigungsanlagen erstreckt, die der Bergaufsicht unterstehen." |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die zuständige Abfallbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die die" durch die Wörter "welche die" ersetzt.
12. Die §§ 18 und 19
§ 18 Abweichende Verbringung von Abfällen(1) Soweit eine obere Abfallbehörde durch Verordnung nach § 17 Abs. 1 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt hat, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der oberen Abfallbehörde zum Zweck der Beseitigung in das Entsorgungsgebiet verbracht werden. Die Verordnung kann festlegen, daß für bestimmte Abfälle eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Im Falle einer Anordnung nach § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedarf es der Genehmigung nicht.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Beseitigung der Abfälle im festgelegten Einzugsgebiet das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung, nicht beeinträchtigt.
§ 19 Beseitigung von Abfällen außerhalb des Landes
Abfälle aus Sachsen-Anhalt, ausgenommen besonders überwachungsbedürftige Abfälle, sind grundsätzlich innerhalb des Landes zu beseitigen. Sie dürfen daher in Ausnahmefällen nur mit Genehmigung der oberen Abfallbehörde zur Beseitigung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Dies gilt nicht, wenn eine Verordnung nach § 17 Abs. 1 das Einzugsgebiet grenzüberschreitend einer Abfallbeseitigungsanlage zu geordnet hat.
werden aufgehoben.
13. § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. | "(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen." |
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "und Überwachung" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1. die Einzelheiten der Anforderungen an Jahresübersichten und an die Erklärung zum Deponieverhalten sowie zur Vorlage der Ergebnisse nach § 10 Abs. 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4417), und
2. die Anforderungen an die Eigenkontrollen sowie zur Vorlage der Ergebnisse nach § 11 Abs. 4 der Deponieverordnung zu regeln."
15. § 24
§ 24 HaftpflichtversicherungDie für die Feststellung des Planes oder die Erteilung der Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes zuständige Behörde kann neben der Sicherheitsleistung nach § 32 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung fordern, bei der die Deckungssumme auch noch für eine angemessene Zeit nach der Stillegung der Abfallentsorgungsanlage zur Verfügung stehen muß (Nachhaftung).
wird aufgehoben.
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "für Abfalluntersuchungen" gestrichen.
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abfallentsorgung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. | "Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Aufgaben im Rahmen der Überwachung der Abfallentsorgung durchstaatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können." |
17. § 35 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 35 Übergangsvorschrift
Bereits in Kraft getretene Entsorgungs- und Gebührensatzungen gelten bis zu deren Anpassung an dieses Gesetz fort. Die angepaßten Satzungen müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sein. | " § 35 Übergangsvorschrift
Entsorgungs- und Gebührensatzungen sind erforderlichenfalls bis zum 1. September 2005 anzupassen." |
18. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Bauordnung Sachsen-Anhalt
Die Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2002 (GVBl. LSA S. 358), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 53 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 53 Stellplätze und Garagen | " § 53 Notwendige Stellplätze und Garagen". |
2. § 53 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 53 Stellplätze und Garagen
(1) Bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen Land zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer der Benutzerinnen und Besucher oder Besucherinnen der Anlagen. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich. Sonstige Änderungen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl und Größe hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. (3) Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes bestimmen, dass auf die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen verzichtet wird. (4) Für bestehende bauliche Anlagen kann im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen und Garagen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer, Benutzerinnen, Besucher und Besucherinnen der Anlage aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes Stellplätze oder Garagen für bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfordern. (5) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann im Einzelfall gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten. (6) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, dass die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. (7) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen nach Absatz 6 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Gemeinde verlangen, dass der oder die zur Herstellung Verpflichtete statt dessen an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt. Ein Geldbetrag ist auch zu zahlen, soweit die Herstellung notwendiger Stellplätze und Garagen nach Absatz 6 Satz 3 oder durch Bebauungsplan untersagt oder eingeschränkt und dies in der Satzung bestimmt ist. Der Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 8 Nr. 1 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht übersteigen. Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen. (8) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 7 zu verwenden für
(9) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. (10) Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden. | " § 53 Notwendige Stellplätze und Garagen
(1) Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, kann die Herstellung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, verlangt werden (notwendige Stellplätze), soweit dies durch Satzung bestimmt ist; bei Änderungen oder bei Änderungen der Nutzung baulicher Anlagen dürfen nur Stellplätze für den Mehrbedarf verlangt werden. Die notwendigen Stellplätze können auch in Garagen angeordnet werden. (2) Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Gemeinde verlangen, dass statt dessen der zur Herstellung Verpflichtete einen Geldbetrag zur Ablösung zahlt. Der Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen, einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten acht Stellplätze außer Betracht. Die Gemeinde hat diesen Geldbetrag zu verwenden für 1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder 2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, zu denen auch investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs gehören." |
3. § 57 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3
3. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 3 bis 9.
4. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird die Angabe "70m2" durch die Angabe "100 m2" ersetzt.
bb) In Buchstabe i wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt:
cc) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j angefügt:
j) Garagen mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m2 und einem Maß H bis zu 3 m, außer im Außenbereich;".
b) Nummer 4 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, ausgenommen Parabolantennenanlagen mit einem Durchmesser der Reflektorenschalen von mehr als 1,20 m und Sendeanlagen von mehr als 10 W, | "b) unbeschadet der Nummer 3 Buchst. g Antennen einschließlich deren Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 (Antennenanlagen) sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage, in, auf oder an der diese Antennenanlagen errichtet werden,". |
c) In Nummer 9 Buchst. a wird die Angabe "0,50 m2" durch die Angabe "1,0 m2" ersetzt.
d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe m wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n angefügt:
"n) Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen;".
e) Nummer 12 Buchst. c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) nicht notwendige Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, | "c) Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 und deren Ab- und Zufahrten,". |
5. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 53 Abs. 1, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für bauliche Anlagen erforderlich sind, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen oder bei Änderungen der Nutzung baulicher Anlagen. Des Weiteren können die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge im Rahmen des § 53 Abs. 2 nach Art der Nutzung und Lage der baulichen Anlage unterschiedlich geregelt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern "die örtlichen Bauvorschriften" die Angabe "nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Bauvorschriften" die Angabe "nach Satz 2" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes
§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 4. März 1998 (GVBl. LSA S. 92), geändert durch Nummer 287 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 156), erhält folgende Fassung:
"Anerkennungsfähig sind Bildungsveranstaltungen, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen und von Einrichtungen der Weiterbildung oder Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden."
Artikel 7
Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung
§ 2 der Bildungsfreistellungsverordnung vom 24. Juni 1998 (GVBl. LSA S. 290) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Freistellung von der Arbeit werden Bildungsveranstaltungen anerkannt, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen (§ 8 Abs. 1 des Bildungsfreistellungsgesetzes)."
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368, 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2002 (GVBl. LSA S. 358), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Denkmalbereiche können" die Wörter "historische Kulturlandschaften, die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213) aufgeführt sind," eingefügt.
2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Den Kirchenbauämtern und den Kulturstiftungen des Landes können die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörden für von ihnen betreute oder verwaltete Kirchen und andere Kulturdenkmale von der obersten Denkmalbehörde auf Antrag übertragen werden. Die Denkmalschutzbehörden sind von diesen Entscheidungen zu unterrichten."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "der oberen Denkmalschutzbehörde" durch die Wörter "den Denkmalfachämtern" ersetzt.
4. § 11 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal erhalten wird oder erhebliche Schäden an diesem beseitigt werden."
5. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
"(9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Eigentümer oder der Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der Dokumentation sind im Rahmen von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentationskosten verpflichtet werden."
b) Absatz 11 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Denkmalschutzbehörde kann das Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines Antrages vermieden werden kann."
Artikel 9
Aufhebung des Belegungsbindungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Belegungsbindungsgesetz des - Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 1995 (GVBl. LSA, S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 548), wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372, 375), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu der Überschrift des Teils 5 wird das Wort "Landesentwicklungsbericht" durch das Wort "Raumbeobachtung" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 19 wird das Wort "Landesentwicklungsbericht" durch das Wort "Raumbeobachtung" ersetzt.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Raumordnungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den betroffenen öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen; auf eine Erörterung kann verzichtet werden."
3. § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Komma nach dem Wort "Verdichtungsräume" durch das Wort "und" ersetzt.
b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) überregionale Achsen,
4. § 5 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans kann auch von einer Fraktion oder mindestens acht Mitgliedern des Landtages erarbeitet werden.
Er ist in diesem Fall der Landesregierung zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu übergeben, wenn die Mehrheit des Landtages es so beschließt.
(4) Der Landesentwicklungsplan wird durch Gesetz festgestellt. Er kann bei den Landesplanungsbehörden von jedermann eingesehen werden. | "(3) Die Landesregierung beschließt den Landesentwicklungsplan durch Verordnung.
Sie wird ermächtigt, einzelne unter Nummer 3 des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt festgelegte Ziele (Z) der Raumordnung zur nachhaltigen Raumentwicklung durch Verordnung zu ändern.
Die in dem Gesetz enthaltenen und durch Verordnung geänderten Ziele sind in der Verordnung ausdrücklich anzugeben.
Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Satz 1 tritt das Gesetz über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt außer Kraft.
(4) Die Landesregierung gibt dem Landtag vor dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. § 3 Abs. 12 bleibt unberührt. Der Landesentwicklungsplan kann bei den Landesplanungsbehörden von jedermann eingesehen werden." |
5. Dem § 7 Abs. 6 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten versagt wird."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Von einem in einem Raumordnungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. | "(1) Von einem in einem Raumordnungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, 2. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung von dem Ziel der Raumordnung rechtfertigen oder 3. die Verwirklichung des Ziels der Raumordnung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung mit einer nachhaltigen Raumentwicklung vereinbar ist." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
"Nach Ablauf dieser Frist legt sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Regionalversammlung zur Entscheidung vor."
wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt der obersten Landesplanungsbehörde die Entscheidung über den Abweichungsantrag unverzüglich mit. Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung innerhalb eines Monats beanstanden, wenn die Abweichung gegen Absatz 1 verstößt oder wenn sonstige öffentliche Belange von erheblichem Gewicht eine andere Entscheidung erforderlich machen. | "Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesplanungsbehörde und den Beteiligten nach Satz 2 unverzüglich mit. Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung bei Abweichung von Absatz 1 innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden." |
7. § 15 Abs. 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen In einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen, die auch das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 darstellt. | "Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von regelmäßig drei Monaten, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen." |
8. In § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird vor dem Wort "Stellungnahmen" das Wort "landesplanerischen" eingefügt.
9. In der Überschrift des Teils 5 wird das Wort "Landesentwicklungsbericht" durch das Wort "Raumbeobachtung" ersetzt.
10. § 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Raumbeobachtung
Die Landesregierung erstattet dem Landtag in regelmäßigen Abständen Berichte über
| " § 19 Raumbeobachtung
(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften erfassen und bewerten fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen. (2) Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans, ist der Landtag mindestens einmal im Kalenderjahr zu unterrichten." |
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(2) Die Regionalen Entwicklungsprogramme für die Regierungsbezirke und die Regionalen Teilgebietsentwicklungsprogramme gelten für die Planungsregionen fort. Dies gilt entsprechend für die Ergebnisse begonnener Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung dieser Programme.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372, 375), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 146 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 146a Übertragung der Trinkwasserversorgung".
b) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 151 A Übertragung der Abwasserbeseitigung".
c) In der Angabe zu § 157 wird das Wort "Pflichtigen" durch das Wort "Aufgabenträgern" ersetzt.
d) In der Angabe zu § 157b werden die Wörter "und Eingliederung von Zweckverbänden" angefügt.
2. Dem § 96 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bis zur Feststellung nach Absatz 1, längstens bis zum 31. Dezember 2012, gelten auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft oder des Landesamts für Umweltschutz dargestellt sind. Die Karten sind auszulegen, soweit es zur Sicherung eines Überschwemmungsgebietes nach Absatz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist. Sie werden von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren."
3. Dem § 131 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Pflege der Grasnarbe und der Schutzstreifen der Deiche soll grundsätzlich durch das Hüten mit Schafen erfolgen."
4. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinden haben die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen. Die Aufgaben, welche die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. | "(1) Die Gemeinden versorgen im Rahmen der Daseinsvorsorge die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser. Die Aufgaben, welche die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Pflicht" durch die Wörter "Aufgabe nach Absatz 1" ersetzt.
5. Nach § 146 wird § 146a eingefügt:
6. In § 148 wird das Wort "Versorgungspflichtigen" durch das Wort "Wasserversorger" ersetzt.
7. In § 151 Abs. 3 wird nach dem Wort "vorschreibt" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" durch das Wort "weil" ersetzt.
8. Nach § 151 wird § 151a eingefügt:
9. § 157 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Pflichtigen" durch das Wort "Aufgabenträgern" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden sollen sich zur Erfüllung ihrer Trinkwasserversorgungspflicht zu einem Zweckverband zusammenschließen, wenn die Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird (Freiverband). Sie können gemäß § 157a zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Die Trinkwasserversorgungspflicht geht auf den Zweckverband über. | "Die Gemeinden sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Zweckverbände bilden, wenn eine Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird (Freiverband). Für die Abwasserbeseitigung können sie gemäß § 157a zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung geht auf den Zweckverband über." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Trinkwasserversorgung" die Wörter "und Abwasserbeseitigung" eingefügt.
bb) Satz 3
Absatz 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
d) Die Absätze 3 und 4
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt § 146 Abs. 2 und 3 entsprechend.(4) Für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 151 Abs. 1 Satz 1) gelten die Absätze 1 und 2, § 151 Abs. 2 bis 7, §§ 157a und 157b sinngemäß.
werden aufgehoben.
e) Absatz 5 wird Absatz 3; in Absatz 3 werden die Wörter "Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungspflicht" durch die Wörter "Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung" ersetzt.
10. In § 157a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Wasserversorgung" durch das Wort "Abwasserbeseitigung" ersetzt.
11. § 157b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Eingliederung von Zweckverbänden" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Trinkwasserversorgung" die Wörter "und der Abwasserbeseitigung oder eine der beiden Aufgaben" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 kann die Eingliederung von einem oder mehreren Zweckverbänden in einen anderen Zweckverband beschlossen werden; Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt nicht."
c) In Absatz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Wasserversorgung" durch das Wort "Abwasserbeseitigung" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. | "Der aus dem Zusammenschluss hervorgehende neue Zweckverband und der aufnehmende Zweckverband sind Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände." |
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "neuen Zweckverbandes" die Wörter "oder mit der Eingliederung in den aufnehmenden Zweckverband" eingefügt.
cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben Gemeinden, die dem Zusammenschluss nicht zugestimmt haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zum Zusammenschluss die Möglichkeit, aus dem neu gegründeten Zweckverband auszutreten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für eingegliederte Zweckverbände sinngemäß. | "In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Gemeinden, die dem Zusammenschluss oder der Eingliederung nicht zugestimmt haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zum Zusammenschluss oder der Eingliederung die Möglichkeit, aus dem neu gegründeten oder aufnehmenden Zweckverband auszutreten." |
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes
Nach § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 und Nummer 372 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 163), wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Ausschluss des Vorverfahrens
(1) In den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht,
1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend vorschreibt,
2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
3. in den Fällen des § 126 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329),
4. für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten
a) der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Zusammenschlüsse,
b) nach dem Kommunalabgabengesetz,
5. für kommunalaufsichtliche Entscheidungen,
6. für Entscheidungen des Statistischen Landesamtes über die Gewährung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsgesetz und
7. für Entscheidungen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250, 1252).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Kostenentscheidungen, Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
(3) Für die bis zum 1. Dezember 2003 bereits den jeweiligen Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakte gelten die Absätze 1 und 2 nicht."
Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Bildungsfreistellungsverordnung können aufgrund der ihr zugrunde liegenden Ermächtigung durch Verordnung geändert werden.
Artikel 14
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, den Wortlaut des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 15
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 4 Nrn. 10 und 11, Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
(3) Artikel 5 Nr. 2 tritt am 1. März 2004 in Kraft.
(4) Artikel 12 tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.
ENDE