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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 5. November 2009.
(GVBl. Nr. 20 vom 12.11.2009 S. 527)
Das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 853), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
" § 24 Kosten für Genehmigung und Überwachung".
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 2 Satz I Nr. 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 41)," gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "für das Land Sachsen-Anhalt" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 5
Der Anschluß- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushalten für alle Abfälle zur Beseitigung und alle Abfälle zur Verwertung vorgeschrieben werden. Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt bei privaten Haushalten nur dann in Betracht, soweit Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist durch die privaten Haushalte auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten den Anschluß- und Benutzungszwang anordnen, soweit Abfallerzeuger oder -besitzer diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen. § 40 Abs. 2 his 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend; aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847)" durch die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623; 2007 S. 2316)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Nachweispflichten des Zweiten Teils der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302, 3316), mit Ausnahme des § 24 der Nachweisverordnung zu befreien. | "Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 26 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 S. 2316), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), für diese Abfälle von den Nachweispflichten des Teiles 2 der Nachweisverordnung, mit Ausnahme des § 16 der Nachweisverordnung, zu befreien." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz I Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 5" durch die Angabe " § 19 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2
Dabei sind die Vorgaben des § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend zu beachten.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und die obere Abfallbehörde" eingefügt.
6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz gemäß § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln. Dabei sind die Vorgaben des § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend zu beachten. | "(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz gemäß § 19 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres unter Verwendung eines vorgegebenen elektronischen Erfassungsprogramms vorzulegen. Die aufgewendeten Kosten der Abfallentsorgung sind darzustellen. Die zuständige Behörde wertet die übermittelten Abfallbilanzen aus und erstellt auf deren Grundlage eine zusammenfassende Bilanz des Landes. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, die Form und den Inhalt der Abfallbilanzen durch Verordnung zu regeln." |
7. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände" durch die Wörter "den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" ersetzt.
8. § 23 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
| "(6) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Regelungen
|
9. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
" § 24 Kosten für Genehmigung und Überwachung
Die Kosten, die durch Prüfungen im Zulassungs- und Nachweisverfahren entstehen, trägt der Antragsteller. Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für die Kosten von beauftragten Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt."
10. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 13, in § 10 Satz 1, in der Überschrift des § 13, in § 13 Abs. 1 und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
11. In der Inhaltsübersicht in den Angaben zu Teil 3 und zu § 14, in der Überschrift des Teils 3, in § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, in der Überschrift des § 14 sowie in § 14 Abs. 1 Satz I und Satz 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
(1) Die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22, 27) und durch Verordnung vom 13. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 33), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht zum Kostentarif wird nach der Zeile "AbfallAblagerungsverordnung 86 14." die Zeile "Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt 86 22." eingefügt.
2. Im Kostentarif lfd. Nr. 86 wird nach der Tarifstelle 21.3.3 folgende Tarifstelle 22 eingefügt:
"22. Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
22.1 Kosten für Genehmigung und Überwachung nach § 24 nach Zeitaufwand".
(2) § 3 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 26. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 302), zuletzt gelindert durch Verordnung vom 12. März 2009 (GVBl. LSA S. 171), wird wie folgt gelindert:
1. In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Auswertung der nach § 9 Abs. I Satz 2 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorzulegenden Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Erstellung einer zusammenfassenden Bilanz des Landes nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt."
Das für die Abfallbeseitigung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.