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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Dezember 2015

(GVBl. Nr. 30 vom 16.12.2015 S. 610)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

Das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522, 523), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu Teil 5 werden die Wörter "und Überwachung" angefügt.

b) Die Angabe zu § 26 erhält folgende Fassung:

" § 26 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 35 erhält folgende Fassung:

" § 35 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Kreislauf- und Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt und die Angabe " (§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" gestrichen.

3. In § 2 Abs. 2 werden im Satzteil vor der Nummer 1 die Wörter "Kreislauf- und Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 6

(6) Bei der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen.

wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Angabe " § 8 der Gemeindeordnung und § 6 der Landkreisordnung" durch die Angabe " § 11 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 40 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 47 Abs. 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623; 2007 S. 2316)" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043, 4060)" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchst. d wird die Angabe " § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

ccc) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

ddd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Stilllegung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und die Nachsorge hierfür, soweit für diese Aufwendungen keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden."

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 40 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Soweit Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erhoben werden, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6

(6) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen gebildet haben, können die Aufwendungen für Stilllegung und Nachsorge in einem Übergangszeitraum bis zum 1. September 2013 auch nach Beendigung der Ablagerungsphase in die Abfallgebühren einbezogen werden.

wird aufgehoben.

8. In § 7 werden die Angabe " § 38 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter "Kreislauf- und Abfallwirtschaft" durch das Wort "Kreislaufwirtschaft" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 21 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Es ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben."Es ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben."

b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle,"2. Darstellung und Begründung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen,"

c) Absatz 5 Satz 3

Die Bevölkerung im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.

wird aufgehoben.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Angabe " § 19 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 21 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

12. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe "der §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe "des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Angabe " § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplan" ersetzt.

d) In Absatz 6 wird die Angabe " § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 32 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

14. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 30 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

15. Die Überschrift des Teils 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Teil 5
Abfallbeseitigungsanlagen
Teil 5
Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung".

16. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

17. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe " § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

18. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4

(1) Die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt eine für die Deponie erforderliche baurechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung sowie wasserrechtliche Genehmigung und Eignungsfeststellung ein. Dies gilt nicht für die wasserrechtliche Genehmigung nach der lndirekteinleiterverordnung.

(2) Ist mit einem Vorhaben nach Absatz 1 die Benutzung eines Gewässers verbunden, so entscheidet die Abfallbehörde über die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaubnis. Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigung nach der indirekteinleiterverordnung. Das Verfahren richtet sich, außer bei einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis, nach den für die abfallrechtliche Genehmigung geltenden Vorschriften.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde und der Naturschutzbehörde. Die Entscheidung nach Absatz 2 ist im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Bewilligung oder Erlaubnis entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Abfallbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen in Bezug auf Gewässerbenutzungen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 6 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 900)" die Angabe " , zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017)," eingefügt.

19. In § 24 Satz 2 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

20. § 26

§ 26 Staatlich anerkannte Stellen

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Aufgaben im Rahmen der Überwachung der Abfallentsorgung durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Sach- und Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Abfallbehörden geregelt werden.

wird aufgehoben.

21. In § 31 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

22. In § 32 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

23. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

24. § 35

§ 35 Übergangsvorschrift

Entsorgungs- und Gebührensatzungen sind erforderlichenfalls bis zum 1. September 2005 anzupassen.

wird aufgehoben.

§ 2

In § 2 Nr. 8 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 6. März 2013 (GVBl. LSA S. 107), geändert durch Verordnung vom 1. September 2014 (GVBl. LSA S. 428), wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 9 Satz 2" und die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 9 Satz 4" ersetzt.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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