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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
- Niedersachsen -
Vom 6. November 2000
(GVBl. 2000 S. 290)
Aufgrund des § 17 Nr. 4 und des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), wird verordnet:
Artikel 1
§ 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), geändert durch Verordnung vom 17. September 1999 (Nds. GVBl. S. 345), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in der Nummer 4 wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Buchstabe a eingefügt:
"a) nach § 6 Abs. 2 und 3, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und 3 NachwV,".
b) Die bisherigen Buchstaben A und b werden Buchstaben b und c.
2. Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung des Vorliegens einer Andienungspflicht. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE