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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes, des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes und des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten*
- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2002
(Nds. GVBl. Nr. 37/2002 S. 802 vom 30.12.02)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Die Aufgaben, die sie hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leisten den Landkreisen Verwaltungshilfe gegen Erstattung ihrer Kosten.

(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 Zweckvereinbarungen abschließen oder sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Abschluß einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

 " § 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallentsorgung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten.

(2) Die obere Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1 den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

(3) Zweckverbände nach Absatz 1 Satz 2 können Zweckvereinbarungen im Sinne des § 13 des Zweckverbandsgesetzes abschließen, soweit die Verbandsordnung dies vorsieht."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "mit folgenden Maßgaben (Absätze 2 bis 6):" durch die Worte "(NKAG) mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8." ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Semikolon und der Halbsatz 2 gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "sind so zu gestalten" durch die Worte "sollen so gestaltet werden" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange diese der Nachsorge bedürfen, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, soweit durch Satzung nicht Abweichendes bestimmt ist."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Errichtung einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Entsorgungsanlagen einschließlich von Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden Nummern 1 bis 7.

cc) In der neuen Nummer 1 wird vor dem Wort "Einsammeln" das Wort "das" eingefügt.

dd) In der neuen Nummer 2 wird vor dem Wort "Entgelte" das Wort "die" eingefügt.

ee) Die neue Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Aufwendungen der Nachsorge für Anlagen der Abfallentsorgung, die periodenbezogen in Ansatz zu bringen sind, "5. die Stilllegung von Entsorgungsanlagen und die Nachsorge hierfür; .jedoch nur insoweit, als für diese Aufwendungen keine oder keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden,".

d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Durch die Gebühren sind mindestens die Aufwendungen zu decken für

1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,

2. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und

3. Rücklagen, die für die voraussichtlichen späteren Aufwendungen für die Stilllegung von Anlagen der Abfallentsorgung und für die mindestens 30 Jahre umfassende Nachsorge zu bilden sind; die Aufwendungen für die Rücklage sind auf die gesamte mutmaßliche Nutzungszeit der Anlage zu verteilen, die Höhe der Rücklage ist fortzuschreiben.

Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels. Hat die zuständige Behörde für die Anlage eine weniger als 30 Jahre dauernde Nachsorge angeordnet, so verkürzt sich die nach Satz 1 Nr. 3 zugrunde zu legende Dauer der Nachsorge entsprechend. § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG findet für die Aufwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1) auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden. Auf diesen Zeitraum können auch Abschreibungen von Aufwendungen verteilt werden, die bei der Stilllegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen."

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gebühren sollen in der Regel entsprechend dem Gewicht oder Volumen der Abfälle bemessen werden. "Die Gebühren sind nach § 5 Abs. 3 NKAG zu bemessen."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "zulässig" ein Semikolon und die Worte "der Anteil der Grundgebühren kann in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen" eingefügt.

g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für AltAblagerungen, die sich noch in der Nachsorge befinden."

h) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Wer für die Abfallentsorgung Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten bat, kann die Informationen über die Aufwendungen für eine Deponie (Absatz 4 Satz 1) einsehen. Der Anspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, an den die Gebühren oder Entgelte zu zahlen sind. Sind die Gebühren oder Entgelte an andere Stellen zu zahlen oder liegen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen nach Satz 1 nicht vor, so können bei der zuständigen Behörde die Informationen eingesehen werden, die dieser nach § 36 d Abs. 3 KrW-/AbfG durch den Betreiber der Deponie zur Verfügung zu stellen sind. Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem ersten Wort "Sonderabfälle" die Worte "zur Beseitigung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Sonderabfälle" die Worte "zur Beseitigung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Sonderabfällen" die Worte "im Sinne des Absatzes 1" eingefügt.

4. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Oberbergamt" durch das Wort "Landesbergamt" ersetzt.

5. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung im Übrigen und der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird ausgeschlossen."

6. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Klärschlammuntersuchungen" ein Komma und die Worte "einschließlich der fachlichen Betreuung der Abnehmer von Klärschlamm"',eingefügt.

7. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Datenverarbeitung, Anwendung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes "Datenverarbeitung, Überwachung".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ausführung" die Worte "der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft", eingefügt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz findet ergänzend Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. "(2) Um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der aufgrund der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen sicherzustellen, kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Für die Maßnahmen nach Satz 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes ergänzend Anwendung."

8. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2

1. der Pflicht nach § 16 Abs. 1, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, oder

2. der Pflicht nach § 16a Abs. 2, Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind, zuwiderhandelt,

werden gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 1 und 2.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ordnungswidrig handelt auch' wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt' soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient,

4. entgegen § 16 A Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu einer 500.000 Euro geahndet werden. "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden."

9. § 48 erhält folgende Fassung: (zurvor "gestrichen")

" § 48 Übergangsregelung

Soweit Entsorgungsanlagen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits genutzt werden, können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rücklagenbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auf den der verbleibenden Nutzungsdauer entsprechenden Anteil beschränken."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Bodenschutzgesetz vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. das Anerkennungsverfahren sowie die Befristung, der Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung, "4. das Anerkennungsverfahren und die Befristung, der Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung einschließlich eines Höchstalters für Sachverständige,".

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufgabe der Prüfung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 3 bis 5

Die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, die auf dem Betriebsgrundstück zur Abwehr, Verminderung oder Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen durch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ergriffen werden, soweit die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Überwachungsbehörden sind. Dies gilt auch für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet ab Einstellung des Betriebes; die Bezirksregierung kann die Zuständigkeit früher auf die untere Bodenschutzbehörde übertragen, wenn die besondere Sachkunde der staatlichen Gewerbeaufsichtsämter nicht mehr erforderlich ist. Für Deponien gelten bis zur Entlassung der Deponie aus der Nachsorge die Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht.

wird gestrichen.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Ist ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt für die Überwachung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage zuständig, so nimmt es auch die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahr, wenn durch die Anlage auf dem Betriebsgrundstück eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hervorgerufen wird. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet zehn Jahre nach Einstellung des Betriebes der Anlage. Die Bezirksregierung kann nach Anhörung der unteren Bodenschutzbehörde bestimmen, dass die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes

1. zu einem früheren Zeitpunkt endet, wenn dessen besondere Sachkunde nach Einstellung des Betriebes nicht mehr erforderlich ist,

2. über den in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus verlängert wird, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt angeordneten Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Für Deponien gelten bis zur Entlassung der Deponie aus der Nachsorge die Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 4 bis 7.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die zuständige Behörde kann abweichend von § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes von anderen öffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten verlangen, wenn diese Daten zur Führung des Altlastenverzeichnisses erforderlich sind."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

c) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz Anwendung. "Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes das Niedersächsische Datenschutzgesetz Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten

§ 1 des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 533), wird wie folgt geändert:

1. Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Das Landesministerium" durch die Worte "Die Landesregierung" ersetzt.

2. Am Ende des Buchstabens f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

3. Es werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

"g) aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik sowie aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

h) aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Abfallgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnungsermächtigung in Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Satzungsregelungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bleiben, soweit sie den Anforderungen des Artikels 1 Nr. 2 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2003 wirksam.

* Artikel 1 Nr. 2 dient der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1).

ENDE