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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
- Niedersachsen -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 654)



Aufgrund des § 17 Nr. 4 und des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), des § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), sowie des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2000 (Nds. GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

altneu
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
(ZustVO-Abfall)
 "Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten
der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts
(ZustVO-Abfall)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1
(1) Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG).

(2) Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie vergibt auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt, die nach § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung (NachwV) erforderliche Kennummer. Das gilt auch für die Vergabe von Nummern nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 3 Nr. 4 zuständig ist.

 " § 1 Anordnungen

Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), nach § 45 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2

Die obere Abfallbehörde ist zuständig für

  1. die Zustimmung zum Ausschluß von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  3. die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
  4. die Durchführung von Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren für Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG sowie Entscheidungen und Anordnungen nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  5. die Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG, die Entgegennahme der Anzeige sowie Maßnahmen nach § 51 KrW-/AbfG sowie die Überwachung des Vermittlers,
  6. das Notifizierungsverfahren nach dem Abfallverbringungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für die im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG. Nr. L 30 S. 1) unter Schlüssel AC 260 und AC 270 aufgeführten Abfallarten,
  7. die Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,
  8. die Sonderabfallentsorgungsanlage und die AltAblagerung Hoheneggelsen sowie die AltAblagerung Münchehagen.
 " § 2 Oberste Abfallbehörde

Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für

  1. die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  3. die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
  4. die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG."

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. das Notifizierungsverfahren nach dem Abfallverbringungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 6 zuständig ist "1. das Notifizierungsverfahren nach
  1. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), sowie
  2. dem Abfallverbringungsgesetz und
  3. der aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen,

soweit nicht die Landwirtschaftskammer nach § 1 Nr. 33 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammern vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,".

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Entsorger zuständigen Behörde nach den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9, 27 Abs. 4 und § 34 NachwV, "3. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Entsorger zuständigen Behörde nach den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9, und 27 Abs. 4 der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung,".

c) In Nummer 4 Buchst. b wird die Angabe "Abs. 1 und 4 sowie § 12" gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

altneu
(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder 22 BImSchG überwacht:
  1. Maßnahmen zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG,
  2. die Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG,
  3. die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einvernehmen mit der für die Transportgenehmigung zuständigen Behörde,
  4. die Entgegennahme. der Stillegungsanzeige nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG,
  5. die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG,
  6. die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG,
  7. die Anordnungen oder die Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG,
  8. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG
  9. die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  10. die Anordnung nach § 14 Abs. 1 NachwV.

(2) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist darüber hinaus zuständig für folgende Aufgaben:

  1. die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG von Deponien,
    1. in denen
      aa) Sonderabfälle im Sinne des § 13 NAbfG,
      bb) Abfälle, soweit sie gemäß § 15 Abs. 3 KrW-AbfG durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von der Entsorgung ausgeschlossen sind;
      cc) Abfälle, die außerhalb Niederschsens angefallen sind, in Niedersachsen
      abgelagert werden oder
    2. bei denen die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist,
  2. soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 8 zuständig ist,
  3. die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 NAbfG,
  4. die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 5 Abs. 5 NAbfG zuständig ist,
  5. die Überwachung des Beförderers von Abfällen,
  6. Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NabfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen.
 "(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überwacht:
  1. Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, soweit
    1. diese nicht durch Verordnungen auf der Grundlage des KrW-/AbfG konkretisiert sind oder
    2. für das Gewerbeaufsichtsamt eine Zuständigkeit zur Überwachung nach den Nummern 4, 10 oder 12 besteht,
  2. die Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 2 und 3 KrW-/AfbG,
  3. die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einvernehmen mit der für die Transportgenehmigung zuständigen Behörde,
  4. die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung des Beförderers von Abfällen, sowie bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden, auch nach Maßgabe der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen,
  5. die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG,
  6. die Anordnungen oder die Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den §§ 22 und 25 Abs. 3 und 5 NachwV,
  7. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG,
  8. die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  9. die Anordnung nach § 14 Abs. 1 NachwV,
  10. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
    1. der §§ 2 bis 9 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) mit den nachfolgenden Änderungen,
    2. der §§ 3 bis 7 Abs. 4 und der §§ 8 bis 12 Abs. 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung,
    3. der §§ 8 Abs. 2 und 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung,
    4. der §§ 2 bis 5 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung,
    5. der §§ 2 bis 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), in der jeweils geltenden Fassung sowie
    6. der §§ 3 bis 6 und 8 bis 10 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung,

    einschließlich der dort vorgesehenen Zulassungen von Ausnahmen, der Erteilung von Bestätigungen, der Aufforderung zur Darlegung besonderer Umstände, des Verlangens der Vorlage von Unterlagen und der Entgegennahme von Anzeigen oder Mitteilungen,

  11. Anordnungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Altölverordnung und § 6 Abs. 6 Satz 4 der Altholzverordnung,
  12. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 und den §§ 5 und 6 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung sowie Anordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV, soweit nicht nach § 5 das Landesbergamt zuständig ist,
  13. Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen, die seiner Überwachung unterliegen, und nach § 30 Abs. 3 Satz 4 NAbfG.

(2) Für folgende Aufgaben ist

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle und

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück

zuständig:

  1. die Durchführung von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 KrW-/AbfG, sowie mit der Planfeststellung oder Plangenehmigung im Zusammenhang stehenden nachträglichen Änderungen, Ergänzungen, Anordnungen und sonstiger Maßnahmen nach
    1. § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG einschließlich die Entgegennahme von Anzeigen,
    2. § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und 5 KrW-/AbfG,
    3. § 6 Abs. 2 der AbfallAblagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), in der jeweils geltenden Fassung,
    4. § 3 Abs. 3, 4 und 8, § 6 Abs. 4 und 6, § 8 Abs. 7 und 8, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, 6 bis 8, § 19 Abs. 2, 4, 5 und 6 der Deponieverordnung (DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG, der Übersichten nach § 36 d Abs. 3 KrW-/AbfG sowie von sonstigen Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen nach § 14 Abs. 1 DepV,
  3. die Überwachung von Deponien nach § 40 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den Vorschriften der AbfallAblagerungsverordnung und der Deponieverordnung,
  4. die Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NAbfG,
  5. die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 15 Abs. 5 NAbfG zuständig ist,
  6. Anordnungen nach § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 4 NAbfG zur Durchführung der Eigenüberwachung von Deponien.

(3) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für

  1. die Genehmigungen und sonstigen Maßnahmen nach den §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen und der Überwachung des Vermittlers sowie der Genehmigungen und Maßnahmen nach der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 1 S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3 A des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Entgegennahme und Bearbeitung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,
  3. die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 KrW-/AbfG,
  4. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung,
  5. die Maßnahmen nach § 32 Abs. 4 NachwV,
  6. die Vergabe
    1. der nach § 27 Abs. 3 NachwV erforderlichen Kennnummer und
    2. von Nummern nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zuständig ist,

auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt.

(4) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für die Genehmigung der Schiffsabfallbewirtschaftungspläne nach § 34 Abs. 4 NAbfG."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

c) Es wird der Absatz 6 angefügt.

6. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5

(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 NAbfG und den §§ 1, 2 und 4 dieser Verordnung sind für die Zulassung einer der Bergaufsicht unterliegenden Deponie sowie für die Entsorgung von Abfällen in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, zuständig

  1. das Oberbergamt für die Aufgaben nach § 28 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG,
  2. im übrigen die Bergämter.

(2) Die Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.

 " § 5 Landesbergamt

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 ist das Landesbergamt zuständig für die dort beschriebenen Aufgaben, soweit diese Deponien betreffen, die der Bergaufsicht unterliegen. Darüber hinaus ist es zuständig für

  1. die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG bei Abfallerzeugern und -besitzern, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV,
  2. die sonstige Überwachung der Entsorgung von Abfällen, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 Satz 1 VersatzV, einschließlich Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG, in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie
  3. die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anordnung oder der Freistellung von Nachweispflichten nach den §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG, auch in Verbindung mit den §§ 22 und 25 Abs. 3 und 5 NachwV, die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG

und die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit der Entsorgungsvorgang in die Überwachungszuständigkeit des Landesbergamtes fällt.

(2) Die Entscheidungen des Landesbergamtes ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden."

7. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6

Das Landesamt für Ökologie ist zuständig für

  1. die Anerkennung nichtstaatlicher Stellen auf Grund des § 44 Abs. 1 NAbfG, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen,
  2. die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 KrW-/AbfG,
  3. die Anerkennung von Lehrgängen nach dem Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie nachdem Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung,
  4. die Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Drittens Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung, soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 7 zuständig ist.
 " § 6 Region Hannover

(1) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben der unteren Abfallbehörde nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz für ihr gesamtes Gebiet wahr.

(2) Abweichend von § 2 Nr. 3 ist die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet zuständig für die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG, soweit Deponien betroffen sind, die die Region genehmigt hat oder überwacht.

(3) Der Region Hannover obliegen in ihrem gesamten Gebiet die Aufgaben nach § 4 Abs. 2, soweit sie nicht in eigener Sache beteiligt ist."

8. Es wird der neue § 7 eingefügt.

9. Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält die Überschrift:

" In-Kraft-Treten"

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), gestrichen.

ENDE