Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
- Niedersachsen -
Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 654)
Aufgrund des § 17 Nr. 4 und des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), des § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), sowie des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2000 (Nds. GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall) | "Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)". |
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 (1) Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). (2) Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie vergibt auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt, die nach § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung (NachwV) erforderliche Kennummer. Das gilt auch für die Vergabe von Nummern nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit nicht die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nach § 3 Nr. 4 zuständig ist. | " § 1 Anordnungen
Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), nach § 45 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), in der jeweils geltenden Fassung." |
3. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2
Die obere Abfallbehörde ist zuständig für
| " § 2 Oberste Abfallbehörde
Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für
|
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das Notifizierungsverfahren nach dem Abfallverbringungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 6 zuständig ist | "1. das Notifizierungsverfahren nach
soweit nicht die Landwirtschaftskammer nach § 1 Nr. 33 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammern vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,". |
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Entsorger zuständigen Behörde nach den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9, 27 Abs. 4 und § 34 NachwV, | "3. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Entsorger zuständigen Behörde nach den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9, und 27 Abs. 4 der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung,". |
c) In Nummer 4 Buchst. b wird die Angabe "Abs. 1 und 4 sowie § 12" gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder 22 BImSchG überwacht:
(2) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist darüber hinaus zuständig für folgende Aufgaben:
| "(1) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben, soweit es Anlagen im Sinne des § 4 oder des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) überwacht:
(2) Für folgende Aufgaben ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen, zuständig:
(3) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für
auf Anfrage derjenigen Behörde, die bei Anlagenzulassungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Niedersächsischen Bauordnung oder dem Niedersächsischen Wassergesetz Zulassungen erteilt oder in solchen Anlagen Maßnahmen beaufsichtigt. (4) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist für das Gebiet des gesamten Landes zuständig für die Genehmigung der Schiffsabfallbewirtschaftungspläne nach § 34 Abs. 4 NAbfG." |
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
c) Es wird der Absatz 6 angefügt.
6. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5
(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 NAbfG und den §§ 1, 2 und 4 dieser Verordnung sind für die Zulassung einer der Bergaufsicht unterliegenden Deponie sowie für die Entsorgung von Abfällen in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, zuständig
(2) Die Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden. | " § 5 Landesbergamt
(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 ist das Landesbergamt zuständig für die dort beschriebenen Aufgaben, soweit diese Deponien betreffen, die der Bergaufsicht unterliegen. Darüber hinaus ist es zuständig für
und die Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit der Entsorgungsvorgang in die Überwachungszuständigkeit des Landesbergamtes fällt. (2) Die Entscheidungen des Landesbergamtes ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden." |
7. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6
Das Landesamt für Ökologie ist zuständig für
| " § 6 Region Hannover
(1) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben der unteren Abfallbehörde nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz für ihr gesamtes Gebiet wahr. (2) Abweichend von § 2 Nr. 3 ist die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet zuständig für die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG, soweit Deponien betroffen sind, die die Region genehmigt hat oder überwacht. (3) Der Region Hannover obliegen in ihrem gesamten Gebiet die Aufgaben nach § 4 Abs. 2, soweit sie nicht in eigener Sache beteiligt ist." |
8. Es wird der neue § 7 eingefügt.
9. Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält die Überschrift:
" In-Kraft-Treten"
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), gestrichen.
ENDE