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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen
- Niedersachsen -
Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 206 1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 20 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Sechsten Teils werden die Worte "Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "Abfällen von Schiffen" ersetzt.
2. Die §§ 31 bis 39 erhalten folgende Fassung:
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§ 31 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen. (2) Die diesem Teil des Gesetzes unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte und geographischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können. § 32 Begriffsbestimmungen Im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind
§ 33 Hafenauffangeinrichtungen (1) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung stehen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der Schiffe aufzunehmen, ohne dass diese durch das Aufnehmen unangemessen aufgehalten werden. (2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 34 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen 04a 09 (1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun.Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung stellen. (2) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen. (3) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Schiffsabfallbewirtschaftungsplan). Darin müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (5) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die Informationen zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. § 35 Entladung von Schiffsabfällen (1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Dies gilt für Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fischereifahrzeugen und von Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen nur insoweit, als auf dem Fischereifahrzeug oder Sportboot nicht genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Schiffsabfälle zu entladen, wenn aus der Meldung nach § 37 Abs. 1 hervorgeht, dass genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleiben den und für die auf der Fahrt zum nächsten Entladehafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden und dort die Entladung der Schiffsabfälle gewährleistet ist. Die Entladung gilt als gewährleistet, wenn der nächste Entladehafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft liegt. Der Hafenbetreiber verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde. (3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme von der Entladepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass die ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und die Bezahlung eines Entsorgungsentgelts, das demjenigen nach § 38 vergleichbar ist, in einem regelmäßig angelaufenen Hafen durch eine Regelung gewährleistet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss der Entladehafen ein im Linienverkehr anzulaufender Hafen sein. § 36 Entladung von Ladungsrückständen (1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf
Weitergehende Anforderungen an die Entladung von Ladungsrückständen in Hafenauffangeinrichtungen (Anlage I Regel 2 Abs. 2 und Regel 9 Abs. 6 sowie Anlage II Regel 8 MARPOL) bleiben unberührt. (2) Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die bei den Lösch- und Reinigungsarbeiten anfallenden Ladungsrückstände zu übernehmen. § 37 Meldung, Überwachung (1) Die Meldepflicht der Schiffsführerin oder des Schiffsführers richtet sich nach den jeweils geltenden Fassungen des § 5 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 16 der Anlage dazu sowie des § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), in Verbindung mit Nr. 2.7 der Anlage dazu. Die Meldepflicht nach dem Schiffssicherheitsgesetz gilt nicht für Schiffe, die gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind. (2) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen so wie die Erhebung des Entgelts durch den Hafenbetreiber. Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen. Die zuständigen Behörden können die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörden zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben. (3) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 2 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz er füllt haben, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahrstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus setzen würde. (5) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Er messen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 4 sowie der §§ 33 bis 36 und 38 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entladungspflicht nach den §§ 35 und 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen. § 38 Entgeltordnung (1) Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als wesentlichen Beitrag zur Deckung der Kosten für die Entladung und Entsorgung derjenigen Schiffsabfälle, die den nach der Art und der Menge üblichen Entsorgungsumfang nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen sowie für andere Schiffe in dem Um fang, in welchem sie gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind. (2) Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. Die Entgeltsätze sind in der Entgeltordnung nach Art und Menge der üblicherweise anfallenden Schiffsabfälle zu staffeln; dabei können insbesondere Schiffstyp, Schiffsgröße, Ladungskapazität, Fahrtgebiet sowie die Umweltauswirkungen des Schiffsbetriebs (abhängig von Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes) berücksichtigt werden. Das Auf kommen aus den pauschalierten Entgelten soll die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers nach Satz 5 Nr. 3 vollständig und die anderen Kosten nach Satz 5 zu einem Anteil von 70 vom Hundert decken. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. Zu den Kosten gehören insbesondere Aufwendungen für
Die Entgeltordnung kann vorsehen,
Der Hafenbetreiber hat Entscheidungen nach Satz 6 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mit zuteilen. (3) Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 zu berücksichtigenden Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen. (4) Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben. (5) Die Entgeltordnung und die Berechnung der Entgeltsätze sind den Hafenbenutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern. (6) Der Entgeltpflichtige nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt gegen den Hafenbetreiber einen Anspruch auf die anteilige Erstattung seiner an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle im üblichen Umfang. Der zu erstattende Anteil beträgt 70 vom Hundert. Er kann von dem für das Hafenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. § 39 Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz (1) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind. (2) Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Absatz 1 zur Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 1 in die Hafenauffangeinrichtungen darf ein Entgelt nicht verlangt werden. | " § 31 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Abfällen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen durch Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren. (2) Die den Vorschriften dieses Teils unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte oder geografischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können. § 32 Begriffsbestimmungen Im Sinne der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen bezeichnet
§ 33 Hafenauffangeinrichtungen (1) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle von Schiffen zur Verfügung stehen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen an die Größe und die geografische Lage des Hafens sowie die Art und die technische Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Abfällen von Schiffen aufzunehmen, ohne dass das Auslaufen eines Schiffes durch die erforderlichen Formalitäten und das Aufnehmen der Abfälle unnötig verzögert wird. Die Hafenauffangeinrichtung muss eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften gewährleisten. (2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 34 Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen, Informationen (1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Abfälle von Schiffen (Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans und bei wesentlichen Änderungen sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Hafennutzer, die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen, die Organisationen, die die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, und Vertreter der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 33, 35 und 36 zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun. Für den Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen gelten die Anforderungen der Anlage 1. (2) Der Abfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle fünf Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen. (3) Der Abfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen derselben geografischen Region unter Einbeziehung jedes der betreffenden Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan). Im Abfallbewirtschaftungsplan müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafennutzern und Betreibern der Umschlaganlagen die Informationen in geeigneter Art und Weise leicht zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. Der Hafenbetreiber erstellt eine Zusammenfassung des Abfallbewirtschaftungsplans und übermittelt diese an die zuständige Behörde. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:
Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben nach Satz 3 auf elektronischem Wege an das Meldesystem der Europäischen Union. § 35 Voranmeldung von Abfällen (1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder der Schiffsbetreiber hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft im Anlaufhafen oder, wenn der Anlaufhafen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, sobald diese Information vorliegt oder bei einer Reisezeit zum Anlaufhafen von weniger als 24 Stunden spätestens bei Verlassen des letzten Hafens über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg das Formular nach Anlage 3 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und alle darin enthaltenen Angaben der zuständigen Behörde zu melden. (2) Die in Absatz 1 genannte Meldeverpflichtung ist durch die Meldeverantwortliche oder den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes (National Single Window - NSW) zu erfüllen. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstelle werden durch das für das Verkehrswesen zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gemacht. (3) Die in der Voranmeldung von Abfällen nach Absatz 1 enthaltenen Angaben sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen und vorzugsweise in elektronischer Form an Bord verfügbar zu halten und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. § 36 Entladung von Abfällen von Schiffen (1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen ordnungsgemäß vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Abfälle von Schiffen zu entladen, wenn
und im nächsten Anlaufhafen die Entladung der an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gewährleistet ist. Die örtlich zuständige Hafenbehörde verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Abfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde. (3) Nach der Entladung in eine Hafenauffangeinrichtung ist der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung verpflichtet, das Formular gemäß Anlage 4 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer mittels diesem eine Abfallabgabebescheinigung auszustellen und unverzüglich bereitzustellen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer übermittelt die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung vor dem Auslaufen des Schiffes oder spätestens unverzüglich nach Eingang der Abfallabgabebescheinigung auf elektronischem Wege an das "National Single Window - NSW". Sie oder er ist verpflichtet, die Abfallabgabebescheinigung zwei Jahre an Bord aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. (4) Der Betreiber einer Umschlaganlage ist verpflichtet, alle Ladungsrückstände zu übernehmen, die bei der Restentleerung eines Ladetanks nach Betätigung des Restentleerungssystems oder bei der Restentleerung eines Laderaums nach dessen Ausfegen angefallen sind, sowie alle Ladungsreste, die an Deck des Schiffes nach Beendigung des Umschlags zusammengefegt worden sind. Sofern in einer Anlage des MARPOL-Übereinkommens 73/78 ein Auswaschen des Ladetanks oder Laderaums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, hat der Betreiber der Umschlaganlage das angefallene Waschwasser zu übernehmen. 3Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Der Schiffsbetreiber oder seine Vertreterin oder sein Vertreter hat die Entladung von Abfällen von Schiffen, deren Entladung nach § 35 Abs. 1 angemeldet wurde oder die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 4 angeordnet hat, dadurch zu unterstützen, dass eine notwendige Beauftragung einer Hafenauffangeinrichtung rechtzeitig erfolgt, um eine unnötige Verzögerung zu vermeiden. (6) Alle Abfälle müssen getrennt erfasst werden. Passiv gefischte Abfälle sind als solche von anderen Abfällen getrennt zu erfassen. (7) Der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen auf Schiffen ist im Hafen nicht gestattet. § 37 Überwachung (1) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen von Schiffen sowie die Erhebung des Entgelts und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abfallbewirtschaftungsplans im Hafen durch den Hafenbetreiber. Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen, mindestens aber auf 15 vom Hundert der Gesamtzahl der Schiffe, die einen niedersächsischen Hafen jährlich anlaufen. Die Auswahl der Schiffe für Überprüfungen nach Satz 2 erfolgt nach dem risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union gemäß dem Durchführungsrechtsakt der Kommission im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/883. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörde zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben. (2) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt haben, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Neben der zuständigen Behörde ist auch die Polizei berechtigt, Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen sowie die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen und mit den Angaben in der Meldung nach § 35 Abs. 1 zu vergleichen; die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, insbesondere diejenigen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2, sowie die Befugnisse der Polizei nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt. Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 sowie der §§ 33 bis 36, 38 und 39 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gemäß § 36 ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entladungspflicht nach § 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen. (6) Die zuständige Behörde meldet Informationen zu Überprüfungen nach Absatz 1 Satz 2, einschließlich festgestellter Verstöße und angeordneter Auslaufverbote, unverzüglich an die von der Europäischen Kommission eingerichtete Überprüfungsdatenbank. § 38 Kostendeckungssysteme und Entgeltordnung (1) Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als Beitrag für die Deckung der Kosten der Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen und passiv gefischten Abfällen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. Bei der Festlegung der Entgeltsätze können in der Entgeltordnung Schiffstyp, Schiffsgröße, die Erbringung von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen sowie die Gefährlichkeit der Abfälle berücksichtigt werden. Das pauschalierte Entgelt ist so festzusetzen, dass aus seinem Aufkommen von den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1
gedeckt werden. Die direkten und indirekten Kosten im Sinne des Satzes 3 sind in Anlage 5 aufgeführt. Das pauschalierte Entgelt ist so zu bemessen, dass Schiffe nicht davon abgehalten werden, die Hafenauffangeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 Nr. 2 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. Die Entgeltordnung sieht vor, dass
Der Hafenbetreiber hat eine Entscheidung nach Satz 7 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mitzuteilen. (3) Das pauschalierte Entgelt umfasst folgende Aufwendungen:
Die Kosten für die Entladung und Entsorgung, die nicht nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Sätze 3, 4 und 6 aus dem Aufkommen des pauschalierten Entgelts gedeckt werden, werden dem Entgeltschuldner des jeweiligen Schiffes direkt in Rechnung gestellt. (4) Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. 2Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen den Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen. (5) Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 7 sowie des Absatzes 3 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 7 sowie des Absatzes 3 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben. (6) Die Entgeltordnung und die Berechnungsgrundlage der Entgeltsätze sind den Hafennutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern. § 39 Ausnahmen und Sonderregelungen (1) Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 m sowie Traditionsschiffe und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 sind von der Pflicht zur Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 ausgenommen. (2) Zusätzlich kann die zuständige Behörde auf Antrag ein Schiff von der Pflicht zur Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1, von der Pflicht zur Entladung von Abfällen nach § 36 Abs. 1 sowie von der Pflicht zur Zahlung eines pauschalierten Entgelts nach § 38 befreien, wenn nachgewiesen wird, dass
und die Befreiung sich nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Meeresumwelt auswirkt. Die Entladung aller an Bord befindlichen Abfälle sowie die Zahlung eines Entgelts sind im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 sichergestellt, wenn sie durch Vorlage von Verträgen, die die Entladung von Abfällen und die Zahlung eines Entgelts in einem Hafen nach Satz 1 Nr. 2 vorsehen und mit diesem Hafen abgeschlossen sind, oder aber, soweit sie mit einem Entsorgungsunternehmen abgeschlossen sind, von diesem Hafen akzeptiert wurden, und durch Abgabebescheinigungen nachgewiesen werden und in diesem Hafen ausweislich der im Europäischen Meldesystem vorhandenen Angaben geeignete Hafenauffangeinrichtungen vorhanden sind. Wird eine Befreiung nach Satz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 6 aus und bestätigt damit, dass das Schiff die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen für die Befreiung erfüllt. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben des Ausnahmezeugnisses auf elektronischem Wege an das Meldesystem der Europäischen Union. § 36 Abs. 7 bleibt unberührt. Ungeachtet einer erteilten Befreiung darf ein Schiff die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn nicht eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen anfallenden Abfälle vorhanden ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten für ein Schiff, dem an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr ein ständiger Liegeplatz in einem niedersächsischen Hafen zugewiesen ist, mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle eines im Linienverkehr angelaufenen Hafens der ständige Liegeplatz tritt. (3) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Schiffe, die für Hafendienste (Lotsendienste, Schleppen, Festmachen, Ladungsumschlag, Betankung und Abfallentsorgung) eingesetzt werden, sowie für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind. Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Satz 1 zur Entladung von Abfällen von Schiffen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 2 in die Hafenauffangeinrichtungen darf kein Entgelt verlangt werden. (4) Für kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, können die Hafenbetreiber davon absehen, Abfallbewirtschaftungspläne nach § 34 aufzustellen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte integriert sind und den Hafennutzern die Informationen über das Verfahren der Abfallentsorgung zugänglich sind. Macht ein Hafenbetreiber von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, so meldet die zuständige Hafenbehörde Namen und geografische Koordinaten des Hafens elektronisch an das Meldesystem der Europäischen Union. Die örtlich zuständige untere Abfallbehörde ist berechtigt zu prüfen, ob in dem Hafen ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Abfällen von Schiffen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert werden. (5) Die Anforderung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 erfüllen. |
3. In § 42 Abs. 6 werden nach dem Wort "Entscheidungen" die Worte "und Aufgaben" eingefügt.
4. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. entgegen § 35 Abs. 1 die Voranmeldung von Abfällen nicht abgibt oder an Bord vorhandene Abfälle in der Voranmeldung nicht aufführt,".
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden Nummern 6 bis 11.
c) In der neuen Nummer 6 werden die Verweisung " § 35" durch die Verweisung " § 36" und das Wort "Schiffsabfälle" durch die Worte "Abfälle von Schiffen" ersetzt.
d) In der neuen Nummer 7 wird die Verweisung " § 37 Abs. 3" durch die Verweisung " § 37 Abs. 2" ersetzt.
e) In der neuen Nummer 8 wird die Verweisung " § 37 Abs. 4" durch die Verweisung " § 37 Abs. 3" ersetzt.
f) In der neuen Nummer 9 wird die Verweisung " § 37 Abs. 4" durch die Verweisung " § 37 Abs. 3" ersetzt.
g) In der neuen Nummer 11 werden die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 8" und die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Schiffsabfallbewirtschaftungspläne" durch die Worte "Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch das Wort "Abfällen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Worte "Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "Abfällen von Schiffen" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Entgeltsystems" durch das Wort "Kostendeckungssystems" ersetzt.
ccc) In Nummer 7 werden die Worte "Schiffsabfälle und Ladungsrückstände" durch die Worte "Abfälle von Schiffen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "und der bei der Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen einzuhaltenden Formalitäten" durch die Worte "sowie der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte "des Abfalls" durch die Worte "der spezifischen Abfallströme" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Worte "gesammelten Menge an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "Menge der von Schiffen entladenen Abfälle" ersetzt.
dd) In Nummer 6 werden die Worte "der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "für die Entsorgung der einzelnen Abfallströme im Hafen" ersetzt.
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) In einem Umweltmanagementplan, der Bestandteil des Plans ist, ist darzulegen, in welchen Schritten die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Aufnahme, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entstehen, abgebaut werden. Ein Umweltmanagementplan ist nicht erforderlich, wenn der Hafenbetreiber an einem Verfahren der freiwilligen Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), teilnimmt und im Rahmen dieses Verfahrens die Inhalte eines Umweltmanagementplans nach Satz 1 bereits festgelegt sind. | "(3) Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollen in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18; 2020 Nr. L 303 S. 24), in der jeweils geltenden Fassung in Einklang, so wird von einer Übereinstimmung ausgegangen." |
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
b) In der Überschrift wird das Wort "Hafenbenutzern" durch das Wort "Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen" ersetzt.
c) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Hafenbenutzern" durch die Worte "Hafennutzern und den Betreibern von Umschlaganlagen" ersetzt.
d) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Karte" die Worte "sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten" eingefügt.
e) In Nummer 3 werden die Worte "die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände" durch die Worte "eine Auflistung von Abfällen von Schiffen" ersetzt.
f) In Nummer 6 wird das Wort "Entgeltsystem" durch die Worte "Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5" ersetzt.
7. Es werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt:
"Anlage 3
(zu § 35 Abs. 1)
Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen
Hinweis: Für die Anmeldung darf auch ein Formular gleichen Inhalts in englischer Sprache verwendet werden.
Mitteilung über die Entladung von Abfällen im Hafen: _____________
Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
1. Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: | Reeder oder Betreiber: | ||
IMO-Nummer: | Unterscheidungssignal: | ||
MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes): | |||
Bruttoraumzahl: | Flaggenstaat: | ||
Schiffstyp: | |||
[] Öltankschiff | [] Chemikalientankschiff | [] Massengutschiff | [] Containerschiff |
[] sonstiges Frachtschiff | [] Fahrgastschiff | [] RoRo-Frachtschiff | [] Sonstiges (bitte angeben) |
2. Angaben zu Häfen und Route
Ort und Bezeichnung des Terminals: | Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden: |
Anlaufdatum und -zeit: | Datum der letzten Entladung: |
Auslaufdatum und -zeit: | Nächster Entladehafen: |
Letzter Hafen und Staat: | Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als die Kapitänin oder der Kapitän): |
Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt): |
3. Art und Menge der Abfälle und Lagerkapazität
Art | Zu entladender Abfall (m3) | Maximale Lagerkapazität (m3) | Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) | Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird | Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) |
Anlage I MARPOL-Übereinkommen - Öl | |||||
Ölhaltiges Bilgenwasser | |||||
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | |||||
Ölhaltiges Tankwaschwasser | |||||
Schmutziges Ballastwasser | |||||
Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung | |||||
Sonstiges (bitte angeben) | |||||
Anlage II MARPOL-Übereinkommen - schädliche flüssige Stoffe (NLS) 1 | |||||
Stoff der Gruppe X | |||||
Stoff der Gruppe Y | |||||
Stoff der Gruppe Z | |||||
OS - Sonstige Stoffe | |||||
Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - Schiffsabwasser | |||||
Anlage V MARPOL-Übereinkommen - Schiffsmüll | |||||
A. Kunststoff | |||||
B. Lebensmittelabfälle | |||||
C. Haushaltsabfälle (z.B. Papier, Glas, Metall,) | |||||
D. Speiseöl | |||||
E. Asche aus Verbrennungsanlagen | |||||
F. Betriebsabfälle (z.B. Filter- und Aufsaugmaterial) | |||||
G. Tierkörper | |||||
H. Fischfanggeräte | |||||
I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte | |||||
J. Ladungsrückstände 2 nicht schädlich für die Meeresumwelt (nicht-HME) | |||||
K. Ladungsrückstände 2 schädlich für die Meeresumwelt (HME) | |||||
Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe | |||||
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten 3 | |||||
Rückstände aus Abgasreinigungssystemen | |||||
Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen | |||||
Passiv gefischte Abfälle | |||||
1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.
2) Schätzwerte sind zulässig; Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut. 3) Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord. |
Anmerkungen:
Anlage 4
(zu § 36 Abs. 3)
Abfallabgabebescheinigung für die Entladung von Abfällen von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen
Hinweis: Für die Abfallabgabebescheinigung darf auch ein mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Formular vergleichbaren Inhalts in englischer Sprache verwendet werden.
Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen.
1. Angaben zur Hafenauffangeinrichtung und zum Hafen
Hafen/Bezeichnung des Terminals | |
Betreiber der Hafenauffangeinrichtung | |
Betreiber der Behandlungsanlage - falls abweichend | |
Datum und Uhrzeit der Entladung von: | bis: |
2. Angaben zum Schiff
Name des Schiffes: | Reeder oder Betreiber: | ||
IMO-Nummer: | Unterscheidungssignal: | ||
MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes): | |||
Bruttoraumzahl: | Flaggenstaat: | ||
Schiffstyp: | |||
[] Öltankschiff | [] Chemikalientankschiff | [] Massengutschiff | [] Containerschiff |
[] sonstiges Frachtschiff | [] Fahrgastschiff | [] RoRo-Frachtschiff | [] Sonstiges (bitte angeben) |
3. Art und Menge der übernommenen Abfälle
MARPOL Anlage I Öl | Menge (m3) | MARPOL Anlage V Schiffsmüll | Menge (m3) | |
Ölhaltiges Bilgenwasser | A. Kunststoff | |||
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | B. Lebensmittelabfälle | |||
Ölhaltiges Tankwaschwasser | C. Haushaltsabfälle (z.B. Papier, Glas, Metall) | |||
Schmutziges Ballastwasser | D. Speiseöl | |||
Ablagerung und Schlämme aus der Tankreinigung | E. Asche aus Verbrennungsanlagen | |||
Sonstiges (bitte angeben) | F. Betriebsabfälle (z.B. Aufsaug-/Filtermaterial, Farben, Lösemittel) | |||
MARPOL Anlage II (NLS) Schädliche flüssige Stoffe | Menge (m3) Bezeichnung 1 | G. Tierkörper | ||
Stoff der Gruppe X | H. Fischfanggerät | |||
Stoff der Gruppe Y | I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte | |||
Stoff der Gruppe Z | J. Ladungsrückstände, 2 nicht schädlich für die Meeresumwelt (nicht-HME) | |||
OS - sonstige Stoffe | K. Ladungsrückstände, 2 schädlich für die Meeresumwelt (HME) | |||
MARPOL Anlage IV Abwasser | Menge (m3) | MARPOL Anlage VI Luftverunreinigung | Menge (m3) | |
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | ||||
Andere Abfälle, die nicht dem MARPOL Übereinkommen unterliegen | Menge (m3) | Rückstände aus Abgasreinigungssystemen | ||
Passiv gefischte Abfälle | ||||
1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.
2) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut. |
Im Namen der Hafenauffangeinrichtung bestätige ich die Übernahme der aufgeführten Abfälle.
______________________________ Name und Anschrift der Einrichtung | ______________________________ Unterschrift |
Anlage 5
(zu § 38 Abs. 2)
Direkte und indirekte Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen
Direkte Kosten | Indirekte Kosten | Nettoeinnahmen |
Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. | Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nach- stehend aufgeführten Kostenpunkte. | Nettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/ regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmeelemente. |
| Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;
Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend; Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans; | |
| Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten;
Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen; Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 34; Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/regionalen Fonds.
|
|
Anlage 6
(zu § 39 Abs. 2)
Muster - Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883
Name des Schiffes | Unterscheidungssignal | Flaggenstaat |
(Name des Schiffes einfügen) | (IMO-Nummer einfügen) | (Flaggenstaat einfügen) |
[] Das Schiff läuft im Liniendienst häufig und regelmäßig gemäß einem Fahrplan oder einer festgelegten Route folgende Häfen an:
__________________________________________________
Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen.
[] Das Schiff hat in folgendem Hafen seinen ständigen Liegeplatz:
__________________________________________________
zu dem es zwischen den Einsätzen regelmäßig zurückkehrt und läuft folgende Häfen regelmäßig an:
__________________________________________________
Der Betreiber des Schiffes hat mit folgendem Hafen oder Entsorgungsunternehmen eine Vereinbarung zur Entladung aller Abfälle und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten getroffen:
__________________________________________________
Das Schiff ist daher gemäß § 39 des Niedersächsischen Abfallgesetzes
[] von der Verpflichtung zur Anmeldung von Abfällen
[] von der obligatorischen Entladung von Abfällen von Schiffen
[] von der Verpflichtung zur Entrichtung von Entsorgungsgebühren
in folgenden Häfen befreit:
__________________________________________________
Unbeschadet der Befreiung kann die zuständige Behörde des jeweiligen Anlaufhafens die Abgabe von Abfällen im betreffenden Hafen kostenpflichtig anordnen, wenn Abfälle außerhalb der vorgesehenen Lagerräume gelagert werden oder wenn keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist.
__________________________________________________
Dieses Zeugnis gilt bis zum [Datum einfügen - Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung dieses Ausnahmezeugnisses vor diesem Datum ändern.
_________________
Name, Funktion".
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Abfallgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen
Die Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen vom 4. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 460), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden das Wort "Meldungen" durch das Wort "Voranmeldungen" und die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 35" ersetzt.
2. In § 3 Nr. 3 werden das Wort "Meldung" durch das Wort "Voranmeldung" und die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 35" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts
In § 4 Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 151), werden die Worte "Schiffsabfallbewirtschaftungspläne nach § 34 Abs. 4" durch die Worte "Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen nach § 34 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
_______________________
1) Artikel 1 Nrn. 1, 2, 4 bis 7 und Artikel 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116).
ID 220610
ENDE |