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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen
- Niedersachsen -

Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 206 1)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 20 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Sechsten Teils werden die Worte "Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "Abfällen von Schiffen" ersetzt.

2. Die §§ 31 bis 39 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 31 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen.

(2) Die diesem Teil des Gesetzes unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte und geographischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.

§ 32 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind

  1. Schiffe: seegehende Fahrzeuge jeder Art, die in Seegebieten eingesetzt werden, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmender Geräte;
  2. Fischereifahrzeuge: Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresorganismen ausgerüstet sind oder hierzu gewerblich genutzt werden;
  3. Sportboote: Schiffe, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
  4. Hafenbetreiber: die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortliche natürliche oder juristische Person;
  5. Hafenauffangeinrichtungen: ortsfeste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, im Hafen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung vom Schiff aufzunehmen;
  6. Schiffsabfälle:
    1. alle Abfälle (einschließlich Abwasser und Rückständen außer Ladungsrückständen), die im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb anfallen und in den Anwendungsbereich der Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.89(45) (BGBl. 2002 II S. 304), in der jeweils geltenden Fassung (MARPOL) fallen, sowie
    2. ladungsbezogene Abfälle im Sinne der Nummer 1.7.5 der Richtlinien für die Durchführung des MARPOL, Anlage V, vom 20. Mai 1991 (VkBl. 1991 S. 504), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (VkBl. 2001 S. 485);
  7. Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe.

§ 33 Hafenauffangeinrichtungen

(1) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung stehen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der Schiffe aufzunehmen, ohne dass diese durch das Aufnehmen unangemessen aufgehalten werden.

(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. ein Verfahren zur Meldung von Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen an die zuständige Behörde zu regeln,
  2. den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen dar über zu führen,
    1. in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,
    2. welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,
    3. in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,
  3. den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Meldungen (§ 37 Abs. 1) und die Aufzeichnungen nach Nummer 2 aufzubewahren.

§ 34 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen 04a 09

(1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun.Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung stellen.

(2) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.

(3) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Schiffsabfallbewirtschaftungsplan). Darin müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(5) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die Informationen zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.

§ 35 Entladung von Schiffsabfällen

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Dies gilt für Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fischereifahrzeugen und von Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen nur insoweit, als auf dem Fischereifahrzeug oder Sportboot nicht genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Schiffsabfälle zu entladen, wenn aus der Meldung nach § 37 Abs. 1 hervorgeht, dass genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleiben den und für die auf der Fahrt zum nächsten Entladehafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden und dort die Entladung der Schiffsabfälle gewährleistet ist. Die Entladung gilt als gewährleistet, wenn der nächste Entladehafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft liegt. Der Hafenbetreiber verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.

(3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag

  1. für Schiffe, die im Liniendienst eingesetzt sind, oder
  2. für Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr in einem deutschen Nordseehafen zugewiesen ist,

eine Ausnahme von der Entladepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass die ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und die Bezahlung eines Entsorgungsentgelts, das demjenigen nach § 38 vergleichbar ist, in einem regelmäßig angelaufenen Hafen durch eine Regelung gewährleistet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss der Entladehafen ein im Linienverkehr anzulaufender Hafen sein.

§ 36 Entladung von Ladungsrückständen

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf

  1. Schiffe, die regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördern und bei denen eine Reinigung oder ein Entgasen der Laderäume und Tanks nicht erforderlich ist, und
  2. Tankschiffe, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), ventiliert werden.

Weitergehende Anforderungen an die Entladung von Ladungsrückständen in Hafenauffangeinrichtungen (Anlage I Regel 2 Abs. 2 und Regel 9 Abs. 6 sowie Anlage II Regel 8 MARPOL) bleiben unberührt.

(2) Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die bei den Lösch- und Reinigungsarbeiten anfallenden Ladungsrückstände zu übernehmen.

§ 37 Meldung, Überwachung

(1) Die Meldepflicht der Schiffsführerin oder des Schiffsführers richtet sich nach den jeweils geltenden Fassungen des § 5 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 16 der Anlage dazu sowie des § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), in Verbindung mit Nr. 2.7 der Anlage dazu. Die Meldepflicht nach dem Schiffssicherheitsgesetz gilt nicht für Schiffe, die gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind.

(2) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen so wie die Erhebung des Entgelts durch den Hafenbetreiber. Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen. Die zuständigen Behörden können die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörden zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben.

(3) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 2 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz er füllt haben, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahrstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus setzen würde.

(5) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Er messen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 4 sowie der §§ 33 bis 36 und 38 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entladungspflicht nach den §§ 35 und 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen.

§ 38 Entgeltordnung

(1) Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als wesentlichen Beitrag zur Deckung der Kosten für die Entladung und Entsorgung derjenigen Schiffsabfälle, die den nach der Art und der Menge üblichen Entsorgungsumfang nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Personen sowie für andere Schiffe in dem Um fang, in welchem sie gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind.

(2) Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. Die Entgeltsätze sind in der Entgeltordnung nach Art und Menge der üblicherweise anfallenden Schiffsabfälle zu staffeln; dabei können insbesondere Schiffstyp, Schiffsgröße, Ladungskapazität, Fahrtgebiet sowie die Umweltauswirkungen des Schiffsbetriebs (abhängig von Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes) berücksichtigt werden. Das Auf kommen aus den pauschalierten Entgelten soll die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers nach Satz 5 Nr. 3 vollständig und die anderen Kosten nach Satz 5 zu einem Anteil von 70 vom Hundert decken. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. Zu den Kosten gehören insbesondere Aufwendungen für

  1. das Vorhalten von Hafenauffangeinrichtungen,
  2. das Beseitigen die Abfallbewirtschaftung (§ 3 Abs. 14 KrWG)
    1. der Schiffsabfälle und
    2. der Kleinmaterialien, die Schiffe im hoheitlichen Einsatz (§ 39 Abs. 1) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 unentgeltlich entladen,
  3. die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers für die Abwicklung der Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und
  4. Entgelte und Gebühren für die Entsorgung von Schiffsabfällen.

Die Entgeltordnung kann vorsehen,

  1. dass das Entgelt nur zum Teil erhoben wird, wenn nachgewiesen wird, dass Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes sowie die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schiffsabfällen beitragen, und
  2. dass ein Entgelt nicht oder nur zum Teil erhoben wird, wenn die Erhebung aus einem anderen Grund zu einer unbilligen Härte führen würde.

Der Hafenbetreiber hat Entscheidungen nach Satz 6 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mit zuteilen.

(3) Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 zu berücksichtigenden Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen.

(4) Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 6 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben.

(5) Die Entgeltordnung und die Berechnung der Entgeltsätze sind den Hafenbenutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern.

(6) Der Entgeltpflichtige nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt gegen den Hafenbetreiber einen Anspruch auf die anteilige Erstattung seiner an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle im üblichen Umfang. Der zu erstattende Anteil beträgt 70 vom Hundert. Er kann von dem für das Hafenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 39 Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz

(1) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind.

(2) Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Absatz 1 zur Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 1 in die Hafenauffangeinrichtungen darf ein Entgelt nicht verlangt werden.

" § 31 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Abfällen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen durch Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren.

(2) Die den Vorschriften dieses Teils unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Als Seehäfen sind die Orte oder geografischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.

§ 32 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen bezeichnet

  1. Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in Seegebieten eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmenden Geräts;
  2. MARPOL-Übereinkommen 73/78: das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und das Protokoll zu diesem Übereinkommen von 1978 in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.316(74) (BGBl. II 2021 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Abfälle von Schiffen: alle Abfälle, die als Schiffsabfälle während des Schiffsbetriebs oder als Ladungsrückstände beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78 fallen, sowie passiv gefischte Abfälle, soweit sie jeweils Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind ;
  4. gefährliche Abfälle von Schiffen: Abfälle im Sinne der Nummer 3, soweit sie in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich bezeichnet sind;
  5. Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in den Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
  6. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden;
  7. Hafenauffangeinrichtung: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Hafen die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung zu erbringen;
  8. Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
  9. Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird;
  10. Traditionsschiff: ein historisches Schiff jeder Art oder sein Nachbau einschließlich eines solchen, mit dem traditionelle Fertigkeiten und Seemannschaft unterstützt und gefördert werden sollen, das oder der insgesamt ein lebendes Kulturdenkmal bildet und nach traditionellen Grundsätzen der Seemannschaft und Technik betrieben wird;
  11. Hafen: ein geografisches Gebiet, das vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen, und dementsprechend angelegt und ausgestattet wurde;
  12. kleiner Hafen: ein geografisches Gebiet gemäß Nummer 11, das aber nicht durchgehend mit Vertreterinnen oder Vertretern des Hafenbetreibers und der Hafenbehörde besetzt ist oder aufgrund seiner Lage und Größe nur eine geringe Anzahl von Schiffen gleichzeitig aufnehmen kann;
  13. ausreichende spezifische Lagerkapazität: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens in Übereinstimmung mit dem Müllbehandlungsplan des Schiffes oder, sofern ein solcher nicht erforderlich ist, in den dafür geeigneten und bestimmten Vorrichtungen an Bord des Schiffes zu lagern;
  14. regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffes nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;
  15. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;
  16. Liniendienst: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen;
  17. Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortlich ist und die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt innehat;
  18. Müllbehandlungsplan: das nach den Regeln der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens 73/78 erforderliche Dokument, in dem dargestellt wird, wie mit Abfällen im Sinne dieser Anlage an Bord des Schiffes umgegangen wird.

§ 33 Hafenauffangeinrichtungen

(1) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Abfälle von Schiffen zur Verfügung stehen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen an die Größe und die geografische Lage des Hafens sowie die Art und die technische Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Abfällen von Schiffen aufzunehmen, ohne dass das Auslaufen eines Schiffes durch die erforderlichen Formalitäten und das Aufnehmen der Abfälle unnötig verzögert wird. Die Hafenauffangeinrichtung muss eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften gewährleisten.

(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen darüber zu führen,
    1. in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,
    2. welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,
    3. in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,
  2. den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Voranmeldungen von Abfällen (§ 35 Abs. 1) und die Aufzeichnungen nach Nummer 1 aufzubewahren.

§ 34 Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen, Informationen

(1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Abfälle von Schiffen (Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans und bei wesentlichen Änderungen sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Hafennutzer, die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen, die Organisationen, die die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, und Vertreter der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 33, 35 und 36 zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun. Für den Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen gelten die Anforderungen der Anlage 1.

(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle fünf Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.

(3) Der Abfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen derselben geografischen Region unter Einbeziehung jedes der betreffenden Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan). Im Abfallbewirtschaftungsplan müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafennutzern und Betreibern der Umschlaganlagen die Informationen in geeigneter Art und Weise leicht zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. Der Hafenbetreiber erstellt eine Zusammenfassung des Abfallbewirtschaftungsplans und übermittelt diese an die zuständige Behörde. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

  1. Auflistung der Hafenauffanganlagen für die verschiedenen Arten von Abfällen, deren Standorte und Öffnungszeiten,
  2. Auflistung der Betreiber dieser Anlagen und deren Ansprechstellen,
  3. Kurzbeschreibung der Verfahren für die Übergabe oder Übernahme der Abfälle,
  4. Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems.

Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben nach Satz 3 auf elektronischem Wege an das Meldesystem der Europäischen Union.

§ 35 Voranmeldung von Abfällen

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder der Schiffsbetreiber hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft im Anlaufhafen oder, wenn der Anlaufhafen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, sobald diese Information vorliegt oder bei einer Reisezeit zum Anlaufhafen von weniger als 24 Stunden spätestens bei Verlassen des letzten Hafens über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg das Formular nach Anlage 3 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und alle darin enthaltenen Angaben der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Meldeverpflichtung ist durch die Meldeverantwortliche oder den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes (National Single Window - NSW) zu erfüllen. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstelle werden durch das für das Verkehrswesen zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(3) Die in der Voranmeldung von Abfällen nach Absatz 1 enthaltenen Angaben sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen und vorzugsweise in elektronischer Form an Bord verfügbar zu halten und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

§ 36 Entladung von Abfällen von Schiffen

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen ordnungsgemäß vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Abfälle von Schiffen zu entladen, wenn

  1. aus der Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 oder aus den Angaben, die an Bord von Schiffen, die nach § 39 Abs. 1 bis 3 der Pflicht zur Voranmeldung nach § 35 Abs. 1 nicht unterliegen, verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und für die auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
  2. das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert

und im nächsten Anlaufhafen die Entladung der an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gewährleistet ist. Die örtlich zuständige Hafenbehörde verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Abfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.

(3) Nach der Entladung in eine Hafenauffangeinrichtung ist der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung verpflichtet, das Formular gemäß Anlage 4 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer mittels diesem eine Abfallabgabebescheinigung auszustellen und unverzüglich bereitzustellen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer übermittelt die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung vor dem Auslaufen des Schiffes oder spätestens unverzüglich nach Eingang der Abfallabgabebescheinigung auf elektronischem Wege an das "National Single Window - NSW". Sie oder er ist verpflichtet, die Abfallabgabebescheinigung zwei Jahre an Bord aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Betreiber einer Umschlaganlage ist verpflichtet, alle Ladungsrückstände zu übernehmen, die bei der Restentleerung eines Ladetanks nach Betätigung des Restentleerungssystems oder bei der Restentleerung eines Laderaums nach dessen Ausfegen angefallen sind, sowie alle Ladungsreste, die an Deck des Schiffes nach Beendigung des Umschlags zusammengefegt worden sind. Sofern in einer Anlage des MARPOL-Übereinkommens 73/78 ein Auswaschen des Ladetanks oder Laderaums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, hat der Betreiber der Umschlaganlage das angefallene Waschwasser zu übernehmen. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Schiffsbetreiber oder seine Vertreterin oder sein Vertreter hat die Entladung von Abfällen von Schiffen, deren Entladung nach § 35 Abs. 1 angemeldet wurde oder die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 4 angeordnet hat, dadurch zu unterstützen, dass eine notwendige Beauftragung einer Hafenauffangeinrichtung rechtzeitig erfolgt, um eine unnötige Verzögerung zu vermeiden.

(6) Alle Abfälle müssen getrennt erfasst werden. Passiv gefischte Abfälle sind als solche von anderen Abfällen getrennt zu erfassen.

(7) Der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen auf Schiffen ist im Hafen nicht gestattet.

§ 37 Überwachung

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen von Schiffen sowie die Erhebung des Entgelts und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abfallbewirtschaftungsplans im Hafen durch den Hafenbetreiber. Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen, mindestens aber auf 15 vom Hundert der Gesamtzahl der Schiffe, die einen niedersächsischen Hafen jährlich anlaufen. Die Auswahl der Schiffe für Überprüfungen nach Satz 2 erfolgt nach dem risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union gemäß dem Durchführungsrechtsakt der Kommission im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/883. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörde zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben.

(2) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt haben, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Neben der zuständigen Behörde ist auch die Polizei berechtigt, Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen sowie die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen und mit den Angaben in der Meldung nach § 35 Abs. 1 zu vergleichen; die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, insbesondere diejenigen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2, sowie die Befugnisse der Polizei nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt. Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 sowie der §§ 33 bis 36, 38 und 39 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gemäß § 36 ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entladungspflicht nach § 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen.

(6) Die zuständige Behörde meldet Informationen zu Überprüfungen nach Absatz 1 Satz 2, einschließlich festgestellter Verstöße und angeordneter Auslaufverbote, unverzüglich an die von der Europäischen Kommission eingerichtete Überprüfungsdatenbank.

§ 38 Kostendeckungssysteme und Entgeltordnung

(1) Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer ein pauschaliertes Entgelt als Beitrag für die Deckung der Kosten der Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen und passiv gefischten Abfällen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. Bei der Festlegung der Entgeltsätze können in der Entgeltordnung Schiffstyp, Schiffsgröße, die Erbringung von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen sowie die Gefährlichkeit der Abfälle berücksichtigt werden. Das pauschalierte Entgelt ist so festzusetzen, dass aus seinem Aufkommen von den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1

  1. die indirekten Verwaltungskosten vollständig und
  2. die direkten Betriebskosten zu einem Anteil von mindestens 30 vom Hundert, von den in Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Aufwendungen jedoch vollständig,

gedeckt werden. Die direkten und indirekten Kosten im Sinne des Satzes 3 sind in Anlage 5 aufgeführt. Das pauschalierte Entgelt ist so zu bemessen, dass Schiffe nicht davon abgehalten werden, die Hafenauffangeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil nach Satz 3 Nr. 2 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. Die Entgeltordnung sieht vor, dass

  1. das Entgelt nur zum Teil erhoben wird, wenn Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffes zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet,
  2. auf Grundlage der Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird, das Entgelt nur zum Teil erhoben wird,
  3. ein Entgelt nicht oder nur zum Teil erhoben wird, wenn die Erhebung aus einem anderen Grund zu einer unbilligen Härte führen würde.

Der Hafenbetreiber hat eine Entscheidung nach Satz 7 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde mitzuteilen.

(3) Das pauschalierte Entgelt umfasst folgende Aufwendungen:

  1. anteilige Erstattung der an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen nach den Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, wobei der zu erstattende Anteil 70 vom Hundert beträgt und von dem für das Hafenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden kann; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend;
  2. Kosten für die Entladung und Entsorgung aller Schiffsabfälle nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens 73/78, soweit diese ihrem Volumen nach die in der Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 angegebene maximale spezifische Lagerkapazität nicht übersteigen, Schiffsabfälle dieser Art, die gefährliche Abfälle von Schiffen darstellen, jedoch pro Schiff und Jahr nur bis zu einer Freimenge von 2 t, wobei das für das Hafenwesen zuständige Ministerium die Freimenge durch Verordnung anders bestimmen kann; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend;
  3. Kosten für die Entladung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle;
  4. Kosten für die Entladung und Entsorgung der Kleinmaterialien, die Schiffe im hoheitlichen Einsatz gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 unentgeltlich entladen.

Die Kosten für die Entladung und Entsorgung, die nicht nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Sätze 3, 4 und 6 aus dem Aufkommen des pauschalierten Entgelts gedeckt werden, werden dem Entgeltschuldner des jeweiligen Schiffes direkt in Rechnung gestellt.

(4) Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. 2Stellt sich am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den nach Absatz 2 Sätze 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen den Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze auszugleichen.

(5) Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 7 sowie des Absatzes 3 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden. Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Sätze 2 bis 7 sowie des Absatzes 3 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz anzuwenden. In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben.

(6) Die Entgeltordnung und die Berechnungsgrundlage der Entgeltsätze sind den Hafennutzern zugänglich zu machen und auf Verlangen zu erläutern.

§ 39 Ausnahmen und Sonderregelungen

(1) Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 m sowie Traditionsschiffe und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 sind von der Pflicht zur Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 ausgenommen.

(2) Zusätzlich kann die zuständige Behörde auf Antrag ein Schiff von der Pflicht zur Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1, von der Pflicht zur Entladung von Abfällen nach § 36 Abs. 1 sowie von der Pflicht zur Zahlung eines pauschalierten Entgelts nach § 38 befreien, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. das Schiff im Liniendienst eingesetzt ist und
  2. die Entladung aller an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen in einem Hafen, welchen das Schiff im Liniendienst häufig und regelmäßig anläuft, sowie die Zahlung eines mit dem pauschalierten Entgelt nach § 38 vergleichbaren Entgelts sichergestellt sind

und die Befreiung sich nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Meeresumwelt auswirkt. Die Entladung aller an Bord befindlichen Abfälle sowie die Zahlung eines Entgelts sind im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 sichergestellt, wenn sie durch Vorlage von Verträgen, die die Entladung von Abfällen und die Zahlung eines Entgelts in einem Hafen nach Satz 1 Nr. 2 vorsehen und mit diesem Hafen abgeschlossen sind, oder aber, soweit sie mit einem Entsorgungsunternehmen abgeschlossen sind, von diesem Hafen akzeptiert wurden, und durch Abgabebescheinigungen nachgewiesen werden und in diesem Hafen ausweislich der im Europäischen Meldesystem vorhandenen Angaben geeignete Hafenauffangeinrichtungen vorhanden sind. Wird eine Befreiung nach Satz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 6 aus und bestätigt damit, dass das Schiff die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen für die Befreiung erfüllt. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben des Ausnahmezeugnisses auf elektronischem Wege an das Meldesystem der Europäischen Union. § 36 Abs. 7 bleibt unberührt. Ungeachtet einer erteilten Befreiung darf ein Schiff die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn nicht eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen anfallenden Abfälle vorhanden ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten für ein Schiff, dem an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr ein ständiger Liegeplatz in einem niedersächsischen Hafen zugewiesen ist, mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle eines im Linienverkehr angelaufenen Hafens der ständige Liegeplatz tritt.

(3) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Schiffe, die für Hafendienste (Lotsendienste, Schleppen, Festmachen, Ladungsumschlag, Betankung und Abfallentsorgung) eingesetzt werden, sowie für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind. Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Satz 1 zur Entladung von Abfällen von Schiffen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 2 in die Hafenauffangeinrichtungen darf kein Entgelt verlangt werden.

(4) Für kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, können die Hafenbetreiber davon absehen, Abfallbewirtschaftungspläne nach § 34 aufzustellen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte integriert sind und den Hafennutzern die Informationen über das Verfahren der Abfallentsorgung zugänglich sind. Macht ein Hafenbetreiber von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, so meldet die zuständige Hafenbehörde Namen und geografische Koordinaten des Hafens elektronisch an das Meldesystem der Europäischen Union. Die örtlich zuständige untere Abfallbehörde ist berechtigt zu prüfen, ob in dem Hafen ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Abfällen von Schiffen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert werden.

(5) Die Anforderung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 erfüllen.

3. In § 42 Abs. 6 werden nach dem Wort "Entscheidungen" die Worte "und Aufgaben" eingefügt.

4. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. entgegen § 35 Abs. 1 die Voranmeldung von Abfällen nicht abgibt oder an Bord vorhandene Abfälle in der Voranmeldung nicht aufführt,".

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden Nummern 6 bis 11.

c) In der neuen Nummer 6 werden die Verweisung " § 35" durch die Verweisung " § 36" und das Wort "Schiffsabfälle" durch die Worte "Abfälle von Schiffen" ersetzt.

d) In der neuen Nummer 7 wird die Verweisung " § 37 Abs. 3" durch die Verweisung " § 37 Abs. 2" ersetzt.

e) In der neuen Nummer 8 wird die Verweisung " § 37 Abs. 4" durch die Verweisung " § 37 Abs. 3" ersetzt.

f) In der neuen Nummer 9 wird die Verweisung " § 37 Abs. 4" durch die Verweisung " § 37 Abs. 3" ersetzt.

g) In der neuen Nummer 11 werden die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 8" und die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Schiffsabfallbewirtschaftungspläne" durch die Worte "Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch das Wort "Abfällen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden die Worte "Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "Abfällen von Schiffen" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Entgeltsystems" durch das Wort "Kostendeckungssystems" ersetzt.

ccc) In Nummer 7 werden die Worte "Schiffsabfälle und Ladungsrückstände" durch die Worte "Abfälle von Schiffen" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "und der bei der Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen einzuhaltenden Formalitäten" durch die Worte "sowie der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "des Abfalls" durch die Worte "der spezifischen Abfallströme" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden die Worte "gesammelten Menge an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "Menge der von Schiffen entladenen Abfälle" ersetzt.

dd) In Nummer 6 werden die Worte "der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen" durch die Worte "für die Entsorgung der einzelnen Abfallströme im Hafen" ersetzt.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) In einem Umweltmanagementplan, der Bestandteil des Plans ist, ist darzulegen, in welchen Schritten die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Aufnahme, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entstehen, abgebaut werden. Ein Umweltmanagementplan ist nicht erforderlich, wenn der Hafenbetreiber an einem Verfahren der freiwilligen Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), teilnimmt und im Rahmen dieses Verfahrens die Inhalte eines Umweltmanagementplans nach Satz 1 bereits festgelegt sind."(3) Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollen in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18; 2020 Nr. L 303 S. 24), in der jeweils geltenden Fassung in Einklang, so wird von einer Übereinstimmung ausgegangen."

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung der Anlage wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

b) In der Überschrift wird das Wort "Hafenbenutzern" durch das Wort "Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen" ersetzt.

c) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Hafenbenutzern" durch die Worte "Hafennutzern und den Betreibern von Umschlaganlagen" ersetzt.

d) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Karte" die Worte "sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten" eingefügt.

e) In Nummer 3 werden die Worte "die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände" durch die Worte "eine Auflistung von Abfällen von Schiffen" ersetzt.

f) In Nummer 6 wird das Wort "Entgeltsystem" durch die Worte "Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5" ersetzt.

7. Es werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt:

"Anlage 3
(zu § 35 Abs. 1)

Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen

Hinweis: Für die Anmeldung darf auch ein Formular gleichen Inhalts in englischer Sprache verwendet werden.

Mitteilung über die Entladung von Abfällen im Hafen: _____________

Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

1. Angaben zum Schiff

Name des Schiffes:Reeder oder Betreiber:
IMO-Nummer:Unterscheidungssignal:
MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):
Bruttoraumzahl:Flaggenstaat:
Schiffstyp:
[] Öltankschiff[] Chemikalientankschiff[] Massengutschiff[] Containerschiff
[] sonstiges Frachtschiff[] Fahrgastschiff[] RoRo-Frachtschiff[] Sonstiges
(bitte angeben)

2. Angaben zu Häfen und Route

Ort und Bezeichnung des Terminals:Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden:
Anlaufdatum und -zeit:Datum der letzten Entladung:
Auslaufdatum und -zeit:Nächster Entladehafen:
Letzter Hafen und Staat:Person, die dieses Formular vorlegt
(falls andere Person als die Kapitänin oder der Kapitän):
Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt):

3. Art und Menge der Abfälle und Lagerkapazität

ArtZu entladender
Abfall (m3)
Maximale
Lagerkapazität
(m3)
Menge
des an Bord
verbleibenden
Abfalls (m3)
Hafen, in dem
der verbleibende
Abfall entladen
wird
Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3)
Anlage I MARPOL-Übereinkommen - Öl
Ölhaltiges Bilgenwasser
Ölhaltige Rückstände (Schlamm)
Ölhaltiges Tankwaschwasser
Schmutziges Ballastwasser
Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung
Sonstiges (bitte angeben)
Anlage II MARPOL-Übereinkommen - schädliche flüssige Stoffe (NLS) 1
Stoff der Gruppe X
Stoff der Gruppe Y
Stoff der Gruppe Z
OS - Sonstige Stoffe
Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - Schiffsabwasser
Anlage V MARPOL-Übereinkommen - Schiffsmüll
A. Kunststoff
B. Lebensmittelabfälle
C. Haushaltsabfälle
(z.B. Papier, Glas, Metall,)
D. Speiseöl
E. Asche aus Verbrennungsanlagen
F. Betriebsabfälle
(z.B. Filter- und Aufsaugmaterial)
G. Tierkörper
H. Fischfanggeräte
I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte
J. Ladungsrückstände 2 nicht schädlich für die Meeresumwelt (nicht-HME)
K. Ladungsrückstände 2 schädlich für die Meeresumwelt (HME)
Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten 3
Rückstände aus Abgasreinigungssystemen
Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen
Passiv gefischte Abfälle
1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

2) Schätzwerte sind zulässig; Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.

3) Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord.

Anmerkungen:

  1. Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und andere Überprüfungen verwendet.
  2. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 in Verbindung mit § 39 des Niedersächsischen Abfallgesetzes eine Ausnahme gewährt.

Anlage 4
(zu § 36 Abs. 3)

Abfallabgabebescheinigung für die Entladung von Abfällen von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen

Hinweis: Für die Abfallabgabebescheinigung darf auch ein mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Formular vergleichbaren Inhalts in englischer Sprache verwendet werden.

Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen.

1. Angaben zur Hafenauffangeinrichtung und zum Hafen

Hafen/Bezeichnung des Terminals
Betreiber der Hafenauffangeinrichtung
Betreiber der Behandlungsanlage - falls abweichend
Datum und Uhrzeit der Entladung von:bis:

2. Angaben zum Schiff

Name des Schiffes:Reeder oder Betreiber:
IMO-Nummer:Unterscheidungssignal:
MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):
Bruttoraumzahl:Flaggenstaat:
Schiffstyp:
[] Öltankschiff[] Chemikalientankschiff[] Massengutschiff[] Containerschiff
[] sonstiges Frachtschiff[] Fahrgastschiff[] RoRo-Frachtschiff[] Sonstiges
(bitte angeben)

3. Art und Menge der übernommenen Abfälle

MARPOL Anlage I
Öl
Menge (m3)MARPOL Anlage V
Schiffsmüll
Menge (m3)
Ölhaltiges BilgenwasserA. Kunststoff
Ölhaltige Rückstände (Schlamm)B. Lebensmittelabfälle
Ölhaltiges TankwaschwasserC. Haushaltsabfälle
(z.B. Papier, Glas, Metall)
Schmutziges BallastwasserD. Speiseöl
Ablagerung und Schlämme
aus der Tankreinigung
E. Asche aus Verbrennungsanlagen
Sonstiges (bitte angeben)F. Betriebsabfälle (z.B. Aufsaug-/Filtermaterial, Farben, Lösemittel)
MARPOL Anlage II (NLS)
Schädliche flüssige Stoffe
Menge (m3) Bezeichnung 1G. Tierkörper
Stoff der Gruppe XH. Fischfanggerät
Stoff der Gruppe YI. Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Stoff der Gruppe ZJ. Ladungsrückstände, 2 nicht schädlich für die Meeresumwelt (nicht-HME)
OS - sonstige StoffeK. Ladungsrückstände, 2 schädlich für die Meeresumwelt (HME)
MARPOL Anlage IV
Abwasser
Menge (m3)MARPOL Anlage VI
Luftverunreinigung
Menge (m3)
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
Andere Abfälle, die nicht dem MARPOL Übereinkommen unterliegenMenge (m3)Rückstände aus Abgasreinigungssystemen
Passiv gefischte Abfälle
1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

2) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.

Im Namen der Hafenauffangeinrichtung bestätige ich die Übernahme der aufgeführten Abfälle.

______________________________
Name und Anschrift der Einrichtung
______________________________
Unterschrift

Anlage 5
(zu § 38 Abs. 2)

Direkte und indirekte Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen

Direkte KostenIndirekte KostenNettoeinnahmen
Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte.Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nach- stehend aufgeführten Kostenpunkte.Nettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/ regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmeelemente.
  • Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung;
Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;

Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend;

Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans;

  • Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung;
  • Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, Personalkosten, einschließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und Versicherungen;
  • Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen;
  • Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen.
Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten;

Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen;

Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 34;

Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/regionalen Fonds.

  • Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß § 39.
  • Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung;
  • sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen;
  • Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF);
  • sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen.

Anlage 6
(zu § 39 Abs. 2)

Muster - Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883


Name des SchiffesUnterscheidungssignalFlaggenstaat
(Name des Schiffes einfügen)(IMO-Nummer einfügen)(Flaggenstaat einfügen)

[] Das Schiff läuft im Liniendienst häufig und regelmäßig gemäß einem Fahrplan oder einer festgelegten Route folgende Häfen an:
__________________________________________________

Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen.

[] Das Schiff hat in folgendem Hafen seinen ständigen Liegeplatz:
__________________________________________________

zu dem es zwischen den Einsätzen regelmäßig zurückkehrt und läuft folgende Häfen regelmäßig an:
__________________________________________________

Der Betreiber des Schiffes hat mit folgendem Hafen oder Entsorgungsunternehmen eine Vereinbarung zur Entladung aller Abfälle und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten getroffen:
__________________________________________________

Das Schiff ist daher gemäß § 39 des Niedersächsischen Abfallgesetzes

[] von der Verpflichtung zur Anmeldung von Abfällen

[] von der obligatorischen Entladung von Abfällen von Schiffen

[] von der Verpflichtung zur Entrichtung von Entsorgungsgebühren
in folgenden Häfen befreit:
__________________________________________________

Unbeschadet der Befreiung kann die zuständige Behörde des jeweiligen Anlaufhafens die Abgabe von Abfällen im betreffenden Hafen kostenpflichtig anordnen, wenn Abfälle außerhalb der vorgesehenen Lagerräume gelagert werden oder wenn keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist.
__________________________________________________

Dieses Zeugnis gilt bis zum [Datum einfügen - Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung dieses Ausnahmezeugnisses vor diesem Datum ändern.

Ort, Datum

_________________
Name, Funktion".

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Abfallgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen

Die Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen vom 4. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 460), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden das Wort "Meldungen" durch das Wort "Voranmeldungen" und die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 35" ersetzt.

2. In § 3 Nr. 3 werden das Wort "Meldung" durch das Wort "Voranmeldung" und die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 35" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts

In § 4 Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 151), werden die Worte "Schiffsabfallbewirtschaftungspläne nach § 34 Abs. 4" durch die Worte "Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen nach § 34 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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1) Artikel 1 Nrn. 1, 2, 4 bis 7 und Artikel 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116).

ID 220610


ENDE