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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts
- Niedersachsen -

Vom 9. Juli 2024
(Nds. GVBl. Nr. 62 vom 10.07.2024)



Aufgrund des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 206), wird verordnet:

Artikel 1

§ 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 486), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 12 angefügt:

"12. die Entgegennahme von Dokumenten nach § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und § 25 Abs. 4 Satz Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186), von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ErsatzbaustoffV und von Mitteilungen nach § 5 Abs. 6 und § 13 Abs. 4 Satz ErsatzbaustoffV sowie die Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 5 ErsatzbaustoffV."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 15 angefügt:

"15. die Bekanntgabe der Aufbereitungsanlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 3 ErsatzbaustoffV und der Wiederaufnahme der Fremdüberwachung nach § 13 Abs. 4 Satz ErsatzbaustoffV sowie die Anerkennung und der Widerruf von Güteüberwachungsgemeinschaften nach § 13a ErsatzbaustoffV sowie die Entgegennahme der Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Abs. 4 Satz 1 und die Weitergabe der Ergebnisse der Vorprüfung an andere Behörden nach § 13b Abs. 4 Satz 2 ErsatzbaustoffV."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 241642

ENDE