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Regelwerk , Abfall

Vollzug der Gewerbeabfallverordnung
Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Nordrhein-Westfalen

Vom 3. Januar 2003
(Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen)



AZ.: IV-1-754.70

Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) ist am 24. Juni 2002 verkündet worden (BGBl. I S. 1938) und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Zur Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Vollzuges der Gewerbeabfallverordnung gebe ich Ihnen nachfolgend als Arbeitshilfe

zur Kenntnis.

1. Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung

Zur Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Vollzuges haben sich ein NRW-Arbeitskreis zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in NRW und eine Ad hoc Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mit den Regelungen der Verordnung befasst. Das hat letztlich zu einem Entwurf der LAGA Ad hoc AG mit Vollzugshinweisen zur Gewerbeabfallverordnung geführt.

Diesen Entwurf, der sich zur Zeit in der Anhörung befindet und der noch nicht durch die LAGA gebilligt wurde, gebe ich Ihnen anliegend zur Kenntnis. Ich empfehle, die dortigen Aussagen zu einzelnen Regelungen dem Vollzug der Gewerbeabfallverordnung bis auf Weiteres zu Grunde zu legen, bitte dabei jedoch die nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen:

2. Anwendung der Gewerbeabfallverordnung bei Abfallverbringung

Der Entwurf der Vollzugshinweise enthält keine Ausführungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Gewerbeabfallverordnung bei Abfallverbringung, da hier zwischen den Ländern kein einheitliches Meinungsbild hergestellt werden konnte. Bis auf Weiteres halte ich folgende Bewertung für tragfähig:

1. Die Verordnung ist auf sämtliche von der Kreislaufwirtschaft oder der Abfallbeseitigung umfassten inländischen (Teil-)Entsorgungsschritte (vgl. §§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) für alle dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegenden Abfälle anwendbar, auch wenn diese für weitere Entsorgungsteilschritte ins Ausland verbracht werden sollen.

1.1 Insbesondere gelten die Pflichten zur Getrennthaltung nach den §§ 3 und 8 unabhängig von der Frage, ob die Verwertung der Abfälle schließlich im In- oder Ausland erfolgen soll.

Da die im Zeitpunkt des Abfallanfalls im Inland entstehende Pflicht zur Getrennthaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Fraktionen nur dann entfällt, wenn entweder bei einer gemeinsamen Erfassung und anschließender Sortierung ein gleichwertiges ökologisches Ergebnis erzielt wird oder die Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Voraussetzungen für das Entfallen der Getrennthaltungspflicht vom inländischen Abfallerzeuger auch dann darzulegen, wenn die Vorbehandlung oder die Verwertung im Ausland erfolgen soll.

1.2 Sofern vor einer Verwertung im Ausland eine Vorbehandlung im Inland vorgenommen wird, gelten hierfür die Anforderungen der

1.3 Auch die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Restmülltonne nach § 7 besteht unabhängig von der Frage, ob der verpflichtete Abfallerzeuger eine Verbringung von Verwertungsabfällen beabsichtigt.

Etwaige Verstöße können gemäß § 11 als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

1.4 Die zuständige Behörde kann die Pflichten der Verordnung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG durchsetzen.

2. Für Abfälle, die zur Behandlung nach Deutschland importiert werden, sollten die Vorgaben der GewAbfV bis auf Weiteres nicht herangezogen werden.

3. Getrennthaltungspflichten nach dem LAbfG

Durch die Gewerbeabfallverordnung werden die Anforderungen der §§ 5 Abs. 2 Satz 4 und 11 Abs. 2 KrW-/AbfG, Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln, weiter konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesrecht nunmehr eine insoweit abschließende Regelung enthält. Soweit das Landesabfallgesetz in § 4a Abs. 1 entsprechende Vorgaben für die Abfallbesitzer und -erzeuger enthält, dürfte daher für die Anwendung dieser Vorschriften kein Raum mehr gegeben sein.

4. Zuständigkeiten

Als weitere Anlage erhalten Sie die Zuständigkeitszuordnungen, wie sie nach dem Entwurf der 4. Verordnung zur Änderung der ZustVOtU vorgesehen sind. Danach wird die Zuständigkeitsverordnung zur Durchsetzung der Abfallerzeugerpflichten die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden, zur Durchsetzung der anlagenbezogenen Anforderungen die der Bezirksregierungen vorsehen.

Ich bitte die im Entwurf genannten Behörden, bereits zum 01.01.2003 die im Verordnungsentwurf genannten Vollzugsaufgaben wahrzunehmen. Sollte bei dieser Aufgabenwahrnehmung die Notwendigkeit des Erlasses rechtsmittelfähiger Bescheide bestehen, so bitte ich diese im Hinblick auf § 8 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes im Entwurf der Bezirksregierung zur Schlusszeichnung vorzulegen.

Ich bitte die Bezirksregierungen diesen Erlass an alle nachgeordneten Kreisordnungsbehörden und Staatlichen Umweltämter weiterzuleiten. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, bitte ich entsprechend um Weiterleitung an die nachgeordneten Bergämter.

ENDE