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Änderungstext
Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 25. August 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 08.09.2003 S. 330)
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz-SächsDSG) 1
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
2 Abs. I Satz 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird wie folgt gefasst:
"Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz- SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), die in Zuwendungsverfahren nach der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung, oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen."
Artikel 3
Änderung des Landesbeauftragtengesetzes
§ 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung des Sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragtengesetz) vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 293), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "(5) Das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung."
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Meldegesetzes
Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Worte ", des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350), und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz gewährleistet ist." durch die Worte "und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist." ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten "Sächsische Datenschutzgesetz" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Betroffene hat nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes ein Recht auf
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
§ 12b Abs. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), in der jeweils geltenden Fassung übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. | "(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind." |
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz- SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" 2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 36 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vorn 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden."
Artikel 7
Änderung der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen
18 Abs. 1 Satz 1 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2001 (SächsGVBl. S. 693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Für die Datenübermittlung an Untersuchungsführer; Einleitungsbehörden und Gerichte gilt das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330)."
Artikel 8
Änderung des Sächsischen Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) wird wie folgt geändert:
1. 35 wird wie folgt gefasst:
"Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft."
2. In § 43 Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 4" durch die Angabe " § 13 Abs. 4" ersetzt.
3. § 44 wird aufgehoben.
4. In § 49 werden die Angabe " §§ 18 bis 20" durch die Angabe " §§ 19 bis 21" sowie die Angabe " § 19 Abs. 4" durch die Angabe " § 20 Abs. 4" ersetzt.
5. In § 51 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 18" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes
§ 8 Satz 1 des Gesetzes über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz-SächsSWG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht gelten § 37 Abs. 2 und § 45 SächsPolG sowie § 14 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330)."
Artikel 10
Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459) wird wie folgt gefasst:
"Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, nach den Vorschritten des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330)."
Artikel 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 25. August 2003
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).
ENDE