§ 1 Zuständigkeit der obersten Abfallentsorgungsbehörde 08
Die oberste Abfallentsorgungsbehörde ist zuständig für
- die Übertragung von Pflichten auf einen Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Übertragung von Pflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Verpflichtungen nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG,
- Genehmigungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG,
- die Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Aufstellung und Änderung der Abfallwirtschaftspläne sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 29 und 29a KrW-/AbfG,
- Nachweis und Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) und den Widerruf nach § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung,
- die Ausübung der Fachaufsicht über die in dieser Verordnung aufgeführten Landesbehörden.
§ 2 Zuständigkeit der oberen Abfallentsorgungsbehörde 07 08
(1) Die obere Abfallentsorgungsbehörde ist zuständige Behörde für
- Zustimmungen nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, ausgenommen für pflanzliche Abfälle sowie Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt und Räumgut aus der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung, die nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind,
- Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 28 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- die Übertragung der Befugnisse zur Beseitigung von Abfällen nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkundung von geeigneten Standorten für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen nach § 30 KrW-/AbfG,
- Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG einschließlich der Durchführung von Anhörungsverfahren und Erörterungsterminen,
- Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach § 31 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG,
- Verpflichtungen zur Leistung von Sicherheiten nach § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die regelmäßige Prüfung und Aktualisierung von Auflagen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. KrW-/AbfG,
- Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG,
- Anordnungen und Untersagungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- Durchführung des § 36 KrW-/AbfG,
- Annahme der Emissionserklärung nach § 36a KrW-/AbfG,
- Durchführung des § 36d KrW-/AbfG,
- Auskunftserteilung nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Genehmigungen nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- Auflagen und Untersagungen nach § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247),
- Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG und die Durchführung der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909),
- Durchführung der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860),
- Durchführung der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Durchführung der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Durchführung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Durchführung des § 4 Abs. 3 und des § 10 der Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
- Durchführung des § 3 Abs. 3, 7 und 8 Sätze 2 bis 4, des § 4 Abs. 5 bis 8, Abs. 9 Sätze 2 bis 5, des § 9 Abs. 2 Satz 8 und des § 11 Abs. 1 und 3 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Bestimmung oder Festlegung einer Stelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1 und § 4 Abs. 9 Satz 1 BioAbfV, § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV, § 3 Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298),
- Durchführung der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860),
- Durchführung der §§ 3 und 4 Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860),
- Durchführung der §§ 5, 9 und 10 Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Überwachung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Entscheidungen bei Abfällen, die in Küstengewässern, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, anfallen oder entsorgt werden,
- Entgegennahme und Zusammenfassung der Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 2 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes.
(2) Die obere Abfallentsorgungsbehörde ist zuständige Behörde für die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG von Deponien sowie der
- gewerblichen Anlagen,
- Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden,
- Anlagen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sowie
- Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden,
soweit die Anlagen nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 BImSchG anzeigepflichtig sind.
(3) Zur Überwachung nach Absatz 2 gehören folgende Aufgaben:
- Maßnahmen zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG,
- Anordnungen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Verlangen der Vorlage von Registern nach § 42 Abs. 4 KrW-/AbfG,
- Anordnungen im Einzelfall nach § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG,
- Anordnungen zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- Anordnung und Widerruf nach § 8 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I. S. 2298), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
- Überwachung der Registerpflichten nach § 25 NachwV,
- Befreiung und Anordnung von Register- und Nachweispflichten nach § 26 NachwV,
- Bestimmung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 27 NachwV,
- die Erteilung der Erzeugernummern nach § 28 Abs. 1 NachwV,
- Entgegennahme der Register nach § 4 Abs. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCB-AbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298),
- Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619),
- Überwachung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462).
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bereits betriebene oder zugelassene Deponien, in denen ausschließlich Erdaushub oder Straßenaufbruch, die nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, oder unbelasteter Bauschutt oder Betonschlamm beseitigt werden;
- vor dem 1. Juli 1993 stillgelegte Deponien.
§ 3 Zuständigkeit der unteren Abfallentsorgungsbehörden
Soweit durch Rechtsvorschrift oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Abfallentsorgungsbehörden für die Durchführung der in § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG genannten Rechtsvorschriften zuständig.
§ 4 Zuständigkeit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Behörden für
- die Überwachung der Entsorgung von Abfällen unbedeutenden Umfangs,
- die Überwachung der Entsorgung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die Abfall sind, und
- das Anbringen der Aufforderung nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG.
Diese Aufgaben werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 5 Zuständigkeiten der Bergbehörden
Sollen Abfälle in Anlagen entsorgt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, ist bei der Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld zuständige Behörde für die Durchführung des § 28 Abs. 3, des § 31 Abs. 2 bis 5, der §§ 32, 33, 36 bis 36b, 36d, 40, 42, 43, 44, 53 und 54 Abs. 2 KrW-/AbfG sowie für die Durchführung der Deponieverordnung, der Deponieverwertungsverordnung und der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).
§ 6 (aufgehoben) 08
§ 7 Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde nach der Bioabfallverordnung und nach der Klärschlammverordnung.
§ 8 Zuständigkeit der Zentralen Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen 07 08
(1) Zur zentralen Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 11 Abs. 1 und 2 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes wird die "Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen (GOES) mbH" mit Sitz in Neumünster bestimmt.
(2) Die zentrale Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist zuständig für
- die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- die Entgegennahme der Nachweiserklärungen nach § 3 NachwV,
- die Bestätigungen und Prüfungen nach § 4 NachwV sowie gegebenenfalls die Anforderung von Ergänzungen der Nachweiserklärung,
- die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 NachwV,
- die Übersendung des bestätigten Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV,
- die Übersendung der Unterlagen im Falle einer Ablehnung nach § 6 Abs. 5 NachwV,
- die Freistellung nach § 7 Abs. 1 NachwV,
- die Entgegennahme der Nachweiserklärung nach § 7 Abs. 4 NachwV,
- die den Nummern 2 bis 6 entsprechenden Aufgaben nach § 9 NachwV,
- die Entgegennahme der Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der Begleitscheine nach § 11 Abs. 3 NachwV,
- die Übersendung der Ausfertigung 2 (rosa) der Begleitscheine an die für die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger zuständige Behörde nach § 11 Abs. 4 NachwV,
- die Übersendung des bestätigten Entsorgungsnachweises an die für die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger zuständige Behörde im Falle der elektronischen Nachweisführung nach § 19 Abs. 3 NachwV,
- die Entgegennahme der Meldung durch den Nachweispflichtigen im Falle der Störung des Kommunikationssystems nach § 22 AbSs. 1 NachwV,
- die Anordnung im Falle der wiederholten oder nicht kurzfristigen Störung des Kommunikationssystems nach § 22 Abs. 2 NachwV,
- die Vergabe der Entsorgernummern nach § 28 Abs. 1 NachwV,
- die Vergabe der Kennnummern nach § 28 Abs. 2 NachwV,
- die Zustimmung nach § 31 Abs. 1 NachwV,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- die Freistellung nach § 25 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- Genehmigungen nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Durchführung der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. BGBl. I 1997 S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
- die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen sowie die Erhebung von Einwänden nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1),
- die Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462).
§ 9 Sonstige Zuständigkeiten
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige tierärztliche Fachbehörden und die unteren Forstbehörden zuständige Forstbehörden nach der Bioabfallverordnung.
§ 10 Abwehr von Zuwiderhandlungen 08
Für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die in § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG genannten Vorschriften und für den Erlass von Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG sind als Ordnungsbehörden zuständig
- die unteren Abfallentsorgungsbehörden, soweit sie nach § 3 zuständige Behörden sind,
- die obere Abfallentsorgungsbehörde, soweit sie nach § 2 zuständige Behörde ist und für Ordnungswidrigkeitenverfahren, soweit die Zentrale Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 8 zuständige Behörde ist,
- die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, soweit sie nach § 4 zuständige Behörden sind,
- die Bergbehörden, soweit sie nach § 5 zuständige Behörden sind,
- die Zentrale Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, soweit sie nach § 8 die zuständige Behörde ist mit Ausnahme der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren.
| " § 1 Zuständigkeit der obersten Abfallentsorgungsbehörde
Die oberste Abfallentsorgungsbehörde ist zuständig für
- die Aufstellung und Änderung der Abfallwirtschaftspläne sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 30 bis 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
- Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes gemäß § 33 Abs. 1 KrWG oder Erstellen eine Landesabfallvermeidungsprogramms gemäß § 33 Abs. 2 KrWG,
- Verlängerung von Pflichtenübertragungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG,
- Nachweis und Feststellung nach § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), und den Widerruf nach § 6 Abs. 6 Verpackungsverordnung,
- die Ausübung der Fachaufsicht über. die in dieser Verordnung aufgeführten Landesbehörden.
§ 2 Zuständigkeit der oberen Abfallentsorgungsbehörde
(1) Die obere Abfallentsorgungsbehörde ist zuständige Behörde für
- Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 KrWG,
- Entgegennahme von Anzeigen und Durchführung des Verfahrens nach § 18 KrWG,
- Zustimmungen nach § 20 Abs. 2 KrWG,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG, ausgenommen für pflanzliche Abfälle sowie Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt und Räumgut aus der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung, die nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind,
- Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 29 Abs. 1 KrWG,
- die Übertragung der Befugnisse zur Beseitigung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 KrWG,
- Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 29 Abs. 3 KrWG,
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkundung von geeigneten Standorten für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen nach § 34 KrWG,
- Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach § 35 Abs. 1 KrWG,
- Planfeststellungen nach § 35 Abs. 2 KrWG einschließlich der Durchführung von Anhörungsverfahren und Erörterungsterminen,
- Verpflichtungen zur Leistung von Sicherheiten nach § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 KrWG,
- die regelmäßige Prüfung und Aktualisierung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 KrWG,
- Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 KrWG,
- Anordnungen und Untersagungen nach § 39 Abs. 1 KrWG,
- Durchführung des § 40 KrWG,
- Annahme der Emissionserklärung nach § 41 KrWG,
- Durchführung des § 44 Abs. 2 KrWG,
- Auskunftserteilung nach § 46 Abs. 2 KrWG,
- Durchführung des § 56 KrWG sowie Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10909),
- Durchführung der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
- Durchführung der Gewinnungsabfallverordnung (gewinnungsabf) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
- Durchführung der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Durchführung der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Durchführung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Durchführung des § 7 Abs. 1 Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
- Durchführung des § 3 Abs. 3, 5 bis 8 Sätze 2 bis 5, des § 4 Abs. 5 bis 9 Sätze 2 und 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 bis 1 b und Absatz 3, § 12a, § 13a Abs. 1 und 2 und § 13b Abs. 1 und 2 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Bestimmung oder Festlegung einer Stelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, Abs. 8a, 8b und § 4 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10, § 9 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 2 a BioAbfV vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611), § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV, § 3 Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
- Durchführung der §§ 5, 9 und 10 Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Überwachung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für die in Absatz 2 genannten Anlagen,
- Entscheidungen bei Abfällen, die in Küstengewässern, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, anfallen oder entsorgt werden,
- Entgegennahme und Zusammenfassung der Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 2 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes.
(2) Die obere Abfallentsorgungsbehörde ist zuständige Behörde für die Überwachung nach § 47 KrWG von Deponien sowie der
- gewerblichen Anlagen,
- Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden,
- Anlagen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sowie
- Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden,
soweit die Anlagen nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 BimSchG anzeigepflichtig sind.
(3) Zur Überwachung nach Absatz 2 gehören folgende Aufgaben:
- Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 und 15 KrWG,
- Anordnungen nach § 47 Abs. 3 KrWG,
- Verlangen der Vorlage von Registern nach § 49 Abs. 4 KrWG,
- Anordnungen im Einzelfall nach § 51 Abs. 1 KrWG,
- Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 58 KrWG,
- Anordnungen zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Abs. 2 KrWG,
- Anordnung und Widerruf nach § 8 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
- Überwachung der Registerpflichten nach § 25 NachwV,
- Befreiung und Anordnung von Register- und Nachweispflichten nach § 26 NachwV,
- Bestimmung der Nachweisführung in besonderen Fällen nach § 27 NachwV,
- Erteilung der Kennnummer für Erzeuger und Entsorger nach § 28 Abs. 1 NachwV,
- Entgegennahme der Register nach § 4 Abs. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCB-AbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
- Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 der Versatzverordnung (VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
- 14. Überwachung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- vor Inkrafttreten des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2705) bereits betriebene oder zugelassene Deponien, in denen ausschließlich Erdaushub oder Straßenaufbruch, die nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, oder unbelasteter Bauschutt oder Betonschlamm beseitigt werden;
- vor dem 1. Juli 1993 stillgelegte Deponien.
§ 3 Zuständigkeit der unteren Abfallentsorgungsbehörden
Soweit durch diese Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Abfallentsorgungsbehörden für die Durchführung der in § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG genannten Rechtsvorschriften zuständig.
§ 4 Zuständigkeit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, sind zuständige Behörden für
- die Überwachung der Entsorgung von Abfällen unbedeutenden Umfangs,
- die Überwachung der Entsorgung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die Abfall sind, und
- das Anbringen der Aufforderung nach § 20 Abs. 3 KrWG.
Diese Aufgaben werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 5 Zuständigkeiten der Bergbehörden
Sollen Abfälle in Anlagen entsorgt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, ist bei der Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) des Landes Niedersachsen für Schleswig-Holstein zuständige Behörde für die Durchführung des § 29 Abs. 3, des § 35 Abs. 2 bis 5, der §§ 36, 37, 40, 41, 42, 47, 49, 50, 51, 58 und 59 Abs. 2 KrWG sowie für die Durchführung der Deponieverordnung und der Versatzverordnung.
§ 6 Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde nach der Bioabfallverordnung und nach der Klärschlammverordnung.
§ 7 Zuständigkeit der Zentralen Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen
(1) Zur zentralen Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 11 Abs. 1 und 2 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes wird die "Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen (GOES) mbH" mit Sitz in Neumünster bestimmt.
(2) Die zentrale Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist zuständig für
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 KrWG,
- die Freistellung nach § 26 Abs. 3 KrWG,
- Verlangen der Vorlage von Registern nach § 49 Abs. 4 KrWG bei Händlern oder Maklern von gefährlichen Abfällen sowie Entsorgern im Sinne von § 49 Abs. 2 KrWG, soweit es sich um die weitere Entsorgung nach Maßgabe des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), handelt,
- Durchführung der §§ 53 und 54 KrWG,
- Entgegennahme von Anzeigen nach § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 KrWG,
- die Entgegennahme der Nachweiserklärungen nach § 3 NachwV,
- die Bestätigungen und Prüfungen nach § 4 NachwV sowie gegebenenfalls die Anforderung von Ergänzungen der Nachweiserklärung,
- die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 NachwV,
- die Übersendung des bestätigten Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV,
- die Übersendung der Unterlagen im Falle einer Ablehnung nach § 6 Abs. 5 NachwV,
- die Freistellung nach § 7 Abs. 1 NachwV,
- die Entgegennahme der Nachweiserklärung nach § 7 Abs. 4 NachwV,
- die den Nummern 4 bis 8 entsprechenden Aufgaben nach § 9 NachwV,
- die Entgegennahme der Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der Begleitscheine nach § 11 Abs. 3 NachwV,
- die Übersendung der Ausfertigung 2 (rosa) der Begleitscheine an die für die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger zuständige Behörde nach § 11 Abs. 4 NachwV,
- Zulassung nach § 14 Satz 1 NachwV,
- die Übersendung des bestätigten Entsorgungsnachweises an die für die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger zuständige Behörde im Falle der elektronischen Nachweisführung nach § 19 Abs. 3 NachwV,
- die Entgegennahme der Meldung durch den Nachweispflichtigen im Falle der Störung des Kommunikationssystems nach § 22 Abs. 1 NachwV,
- die Anordnung im Falle der wiederholten oder nicht kurzfristigen Störung des Kommunikationssystems nach § 22 Abs. 2 NachwV,
- die Erteilung von Kennnummern für Makler, Händler, Sammler und Beförderer nach § 28 Abs. 1 NachwV,
- die Vergabe der Kennnummern nach § 28 Abs. 2 NachwV,
- die Zustimmung nach § 31 Abs. 1 NachwV,
- Durchführung Beförderungserlaubnisverordnung (BefErIV) vom 24. Februar 2012 (BGB. 1 S. 212),
- die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen sowie die Erhebung von Einwänden nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1),
- die Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes.
§ 8 Sonstige Zuständigkeiten
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige tierärztliche Fachbehörden und die unteren Forstbehörden zuständige Forstbehörden nach der Bioabfallverordnung.
§ 9 Abwehr von Zuwiderhandlungen
Für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die in § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG genannten Vorschriften und für den Erlass von Anordnungen nach § 62 KrWG sind als Ordnungsbehörden zuständig
- die unteren Abfallentsorgungsbehörden, soweit sie nach § 3 zuständige Behörden sind,
- die obere Abfallentsorgungsbehörde, soweit sie nach § 2 zuständige Behörde ist, und für Ordnungswidrigkeitenverfahren, soweit die Zentrale Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen nach § 7 zuständige Behörde ist,
- die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, soweit sie nach § 4 zuständige Behörden sind,
- die Bergbehörden, soweit sie nach § 5 zuständige Behörden sind,
- die Zentrale Stelle für die Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, soweit sie nach § 7 die zuständige Behörde ist mit Ausnahme der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren.
§ 10 (aufgehoben)"
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