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Einstufung von Boden-Bauschutt-Gemischen
- LAGA - Forum Abfallbeseitigung -
Stand:
Juni 2024
Sachverhalt
Im Baubereich fallen regelmäßig Gemische aus Boden, Bauschutt und ggf. nicht mineralischen Anteilen an. Für derartige Gemische sieht die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) keine eigenen Abfallschlüssel vor.
Grundsätzlich gilt auf Grund der Getrenntsammlungspflichten des § 9 KrWG sowie der Gewerbeabfallverordnung und Ersatzbaustoffverordnung, dass derartige Gemische nicht mehr zur Entsorgung anfallen sollten. Beim Rückbau von Bauwerken ist darauf zu achten, dass Materialien möglichst sortenrein zurückgebaut und entsprechenden Abfallarten aus Kapitel 17 AVV zugeordnet werden. Ist ein sortenreiner Rückbau aus z.B. statischen Gründen nicht möglich, ist darauf zu achten, dass eine Aufbereitung vor Ort unter Gewinnung sortenreiner Fraktionen möglich ist.
In der Praxis fallen aber regelmäßig, insbesondere in urbanen Räumen oder bei alten Auffüllungen, Gemische aus Boden und Bauschutt oder weiteren mineralischen Fremdbestandteile, wie Schlacken, an. Auch hier ist zunächst zu prüfen, ob eine Trennung vor Ort technisch möglich ist. Ist dies in begründeten Einzelfällen nicht möglich, wird für die Einstufung derartiger Gemische im Zuge eines einheitlichen Vollzuges folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
Fall 1: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit Bauschuttanteil kleiner oder gleich 50 Vol.-%
Ist der Bauschuttanteil im Boden-Bauschutt-Gemisch (inklusive der Fremdbestandteile) kleiner oder gleich 50 Vol.-%, erfolgt die abfallrechtliche Einstufung unter dem Spiegeleintrag 17 05 03 * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten / 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen.
Für bestimmte Bereiche der Verwertung, z.B. unter dem Regime des Bodenschutzes sind gegebenenfalls geringere Bauschutt- und Fremdbestandteile zulässig. Diese speziellen Regelungen bleiben unberührt.
Fall 2: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit Bauschuttanteil größer 50 Vol.-%
Ist der Bauschuttanteil im Boden-Bauschutt-Gemisch (abzüglich der Fremdbestandteile) größer 50 Vol.-%, erfolgt die abfallrechtliche Einstufung unter dem Spiegeleintrag 17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten / 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen.
Fall 3: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit nicht mineralischen Fremdstoffen
Bei geringen Anteilen nicht mineralischer Fremdstoffe wie Kunststoffe, Holz, Metalle etc., erfolgt die Einstufung wie oben anhand des Anteils an Boden bzw. Bauschutt. Enthält das Boden-Bauschutt-Gemisch größere Anteile dieser nicht mineralischen Fremdstoffe, die einer direkten Entsorgung entgegenstehen, sind diese vor einer weiteren Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage abzutrennen. Eine Einstufung erfolgt hier zunächst unter dem Spiegeleintrag 17 09 03 * sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten / 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen. Die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (z.B. § 9 GewAbfV) sind zu beachten.
Unabhängig von den o. g. abfallrechtlichen Einstufungen sind die Vorgaben für sensible Entsorgungswege, z.B. unter dem Regime des Bodenschutzes zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktionen oder landwirtschaftliche Verwertungen, bei denen nur geringere Anteile an mineralischen Fremdbestandteilen zulässig sind, zu beachten!
ENDE |