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Regelwerk
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Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz
Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen
- TA Siedlungsabfall
-

Vom 14. Mai 1993
(BAnz. S. 4967 und Beilage; BAnz ::27.04.2009 S. 1577 aufgehoben zum 15.7.2009)



1 Ziele und Anwendungsbereich

1.1 Ziele

Ziele dieser Technischen Anleitung sind

Dabei ist die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten.

Die Ablagerung soll so erfolgen, daß die Entsorgungsprobleme von heute nicht auf künftige Generationen verlagert werden.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Technische Anleitung enthält Anforderungen an die Verwertung, Behandlung und sonstige Entsorgung von Siedlungsabfällen nach dem Stand der Technik sowie damit zusammenhängende Regelungen, die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Für produktionsspezifische und besonders überwachungsbedürftige (§ 2 Abs. 2 AbfG) Abfälle, die gemeinsam mit Siedlungsabfällen oder wie diese entsorgt werden können, findet diese Technische Anleitung entsprechende Anwendung.

Diese Technische Anleitung dient den Vollzugsbehörden als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage und gilt insbesondere bei

  1. der Aufstellung von Abfallentsorgungsplänen (§ 6 AbfG),
  2. der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Planfeststellung oder der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen sowie zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs (§ § 7, 8 AbfG),
  3. der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 7a AbfG),
  4. der Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Abfallentsorgungsanlagen oder ihren Betrieb nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG),
  5. der Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bestehende ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen war, und der Untersagung ihres Betriebes (§ 9 AbfG),
  6. der Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bestehende ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, und der Untersuchung ihres Betriebes (§ 9a AbfG),
  7. der Festlegung von Nachsorgemaßnahmen im Falle der Stillegung einer Abfallentsorgungsanlage nach Inkrafttreten dieser Technischen Anleitung (§ 10 Abs. 2 AbfG),
  8. der Festlegung von Nachsorgemaßnahmen im Falle der Stillegung einer bestehenden Abfallentsorgungsanlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§ 10a AbfG),
  9. der abfallrechtlichen Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 11 AbfG).

Vom Anwendungsbereich dieser Technischen Anleitung ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dienen (Versuchsanlagen).

2 Allgemeine Vorschriften

2.1 Stand der Technik

Stand der Technik im Sinne dieser Technischen Anleitung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare geeignete Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

2.2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Meßwesen

2.2.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Technischen Anleitung bedeuten die Begriffe 1

Ablagerungsbereiche
Anlagenbereiche einer Deponie, in denen Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden,
Altanlagen
Abfallentsorgungsanlagen, deren Betrieb noch nicht abgeschlossen ist, deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung zugelassen sind oder deren Vorhaben im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden sind,
Altmedikamente
nicht verbrauchte Medikamente, die in haushaltsüblichen Mengen anfallen,
Anaerobe Behandlung
gelenkter biologischer Abbau bzw. Umbau von nativ-organischen Abfällen in geschlossenen Systemen unter Luftabschluß; dieser Prozeß wird auch Faulung genannt,
Anlagen zur Kompostherstellung
Abfallentsorgungsanlagen, in denen nativ-organische Abfälle in verwertbare Komposte umgewandelt werden,
Arbeitsbereiche
Bereiche auf dem Bertiebsgelände einer Abfallentsorgungsanlage, in denen Abfälle offen gehandhabt werden; Arbeitsbereiche können sich innerhalb des Eingangs-, Lager- oder Behandlungsbereiches einer Abfallentsorgungsanlage befinden,
Bauabfälle
Bauschutt, Baustellenabfälle, Bodenaushub und Straßenaufbruch,
Bauschutt (31409)
mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen,
Baustellenabfälle (912 06)
nichtmineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen,
Behandlungsanlage
Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle mit chemisch-physikalischen, biologischen, thermischen oder mechanischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden,
Behandlungsbereich
Bereich auf dem Betriebsgelände einer Abfallentsorgungsanlage, in dem sich die Einrichtungen zur Behandlung von Abfallen befinden,
Bioabfall
im Siedlungsabfall enthaltene biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z.B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle),
Biologische Behandlung
gelenkter Abbau bzw. Umbau von biologisch abbaubaren organischen Abfällen durch aerobe (Verrottung) bzw. anaerobe (Faulung) Verfahren,
Bodenaushub (31411)
nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial,
Deponie
Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt oberirdisch abgelagert werden,
Deponieklasse I
Deponie, in der Abfälle abgelagert werden können, die einen sehr geringen organischen Anteil enthalten und bei denen eine sehr geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch stattfindet,
Deponieklasse II
Deponie, in der Abfälle abgelagert werden können, die einen höheren organischen Anteil enthalten als die, die auf Deponien der Klasse I abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse I; zum Ausgleich sind die Anforderungen an den Deponiestandort und an die Deponieabdichtung höher,
Eigenkompostierung
Kompostierung von biologisch abbaubaren nativ-organischen Stoffen an der Anfallstelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe (z.B. Kompostierung durch Landwirte, Gartenbesitzer und Kleingärtner; Kompostierung durch Garten- und Friedhofsämter),
Eingangsbereich
Bereich auf dem Betriebsgelände einer Abfallentsorgungsanlage, in dem Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfaßt und kontrolliert werden,
Entsorgungssicherheit
ausreichende Anlagenverfügbarkeit und -kapazität zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallentsorgung,
Fäkalien (951 01)
in abflußlosen Sammelgruben und Behältern anfallende Exkremente menschlichen Ursprungs, soweit sie nicht in Abwasseranlagen eingebracht werden,
Fäkalschlamm (943 03)
bei der Behandlung von Abwasser in Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) anfallender Schlamm,
Garten- und Parkabfälle (91701)
überwiegend pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen,
Getrennthaltung
nach vorgegebenen Kriterien getrennte Bereitstellung von Abfällen, Wertstoffen, Wertstoffgemischen und schadstoffbelasteten Produkten und deren getrennter Transport,
Hausmüll (91101)
Abfälle hauptsächlich aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden,
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (-}
in Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen und Industrie anfallende Abfälle, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Hausmüll entsorgt werden können,
Klärschlamm (94301, 94302, 94501, 94502, 94601, 94602, 94603, ggf. auch 94802)
bei der Behandlung von Abwasser in kommunalen und entsprechenden industriellen Abwasserbehandlungsanlagen anfallender Schlamm, auch soweit er entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt wurde,
Kompostierung
biologischer Abbau bzw. Umbau biologisch abbaubarer organischer Abfälle unter aeroben Bedingungen,
Lagerbereich
Bereich auf dem Betriebsgelände einer Abfallentsorgungsanlage, in dem Abfälle, Betriebsmittel oder Rückstände zeitlich begrenzt gelagert werden,
Marktabfälle (91601)
auf Märkten anfallende Abfälle, wie z.B. Obst- und Gemüseabfälle und nicht verwertbare Verpackungsmaterialien,
Monodeponie
Deponie oder Deponiebereich für die zeitlich unbegrenzte Ablagerung von Abfällen, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind,
Produktionsspezfische Abfälle
in Industrie, Gewerbe oder sonstigen Einrichtungen anfallende Abfälle, die keine Siedlungsabfälle sind, jedoch nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können,
Rückstände aus Abwasseranlagen (94701, 94702, 947 04)
Rechengut, Sandfang- und Fettfangrückstände aus Kläranlagen sowie Rückstände aus Siel--, Kanalisations- und Gullyreinigung,
Schadstoffe
organische und anorganische Stoffe in gesundheits- oder umweltgefährdender Konzentration,
Schadstoffbelastete Produkte
mit Schadstoffen belastete Produkte im Abfall, die bei der Entsorgung zu Problemen führen können,
Schadstoffentfrachtung
gezieltes Entfernen von Schadstoffen und schadstoffbelasteren Produkten aus Abfällen,
Siedlungsabfälle
Abfälle, wie Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle, Straßenkehricht, Bauabfälle, Klärschlamm, Fäkalien, Fäkalschlamm, Rückstände aus Abwasseranlagen und Wasserreinigungsschlämme,
Sortieranlage
Abfallentsorgungsanlage, in der gemischt erfaßte Abfälle in Fraktionen, insbesondere zur Rückgewinnung verwertbarer Rohstoffe, getrennt werden,
Sperrmüll (91401)
feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden,
Straßenaufbruch (31410)
mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet waren,
Straßenkehricht (91501)
Abfälle aus der Straßenreinigung, wie z.B. Straßen- und Reifenabrieb, Laub sowie Streumittel des Winterdienstes,
Thermische Behandlung
Verfahren zur thermischen Trocknung, Verbrennung, Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen sowie Kombinationen dieser Verfahren,
Wasserreinigungsschlämme (94101, 94102, 94103, 94104, 94205)
bei der Behandlung von Wasser in Wasseraufbereitungsanlagen anfallende Schlämme, auch soweit diese entwässert oder an sonstiger Form behandelt wurden,
Wertstoffe
Abfallbestandteile oder Abfallfraktionen, die zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind,
Zwischenlager
Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle entgegengenommen, ggf. vorbereitend behandelt, für die weitere Entsorgung zusammengestellt oder gelagert werden, ausgenommen Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung.

2.2.2 Einheitenzeichen und Abkürzungen

mg/kg - Milligramm durch Kilogramm (Konzentrationsangabe)
mg/l - Milligramm durch Liter (Konzentrationsangabe)

µS/cm - Mikrosiemens durch Zentimeter (Leitfähigkeit)

kN/m2 - Kilonewton durch Quadratmeter (Druckfestigkeit)

kJ/kg - Kilojoule durch Kilogramm (Energiegehalt)

TOC - Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (Total organic carbon)

AOX - adsorbierbare organisch gebundene Halogene

2.3 Probenahme-, Meß- und Analyseverfahren

Probenahme und Analytik für die Zuordnung der Abfälle zur Deponie sowie die Beurteilung der Meßergebnisse sind nach den in Anhang A beschriebenen Verfahren und Vorschriften durchzuführen.

2.4 Ausnahmeregelungen

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen dieser Technischen Anleitung zulassen, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, daß durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Technischen Anleitung - nicht beeinträchtigt wird.

___________________________
1) Bei Abfallarten sind die entsprechenden Abfallschlüssel des Abfallartenkatalogs der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in Klammem angegeben.

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