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Regelwerk

Bekanntmachung der Nacherhebung der Bundesregierung bezüglich der Mehrweganteile
von Getränkeverpackungen im Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 gemäß § 9 Abs. 3 der Verpackungsverordnung

Vom 14. Juni 2002
(BAnz. Nr. 119 vom 02.07.2002 S. 14690 aufgehoben)


1. Einführung

In der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) wird die Bundesregierung u. a. verpflichtet, die nach § 9 Abs. 2 erheblichen Anteile von in ökologisch vorteilhaften Verpackungen abgefüllten Getränken im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Dies beinhaltet auch die Bekanntgabe der erneuten Erhebung (Nacherhebung), die die Verordnung im Falle einer Unterschreitung der vorgegebenen Anteile ökologisch vorteilhafter Getränkeverpackungen vorsieht.

Nach der erstmaligen Unterschreitung im Jahr 1997 wurde auch im Jahr 1998 der in der VerpackV festgesetzte Mehrweganteil für alle Getränke (außer Milch) von 72 % unterschritten. Die Bekanntmachung der Unterschreitung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 4. April 2000. Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung wurde eine Nacherhebung der erheblichen Mehrweganteile für den Zeitraum von 12 Monaten nach der Bekanntmachung der Unterschreitung des vorgegebenen bundesweiten Mehrweganteils, demzufolge vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001, durchgeführt.

2. Erläuterungen zur Systematik

Den nach § 9 Abs. 2 VerpackV erheblichen Anteilen von in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken liegt nachfolgende Abgrenzung der zu erfassenden Getränkesorten zugrunde:

Post- und Premixgetränke sowie Fassgetränke sind in dieser Statistik nicht enthalten, da sie auch bei der Festlegung des in der VerpackV vorgegebenen Mehrweganteils von 72% nicht mit einbezogen wurden.

3. Ergebnisse

Gemäß den zuvor gegebenen Erläuterungen ergaben sich für die Jahre 1991 und 1998 (Vergleichsjahre) und für den Nacherhebungszeitraum Mai 2000 bis April 2001 auf der Basis von Erhebungen der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH, Wiesbaden, die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Mehrweganteile vom Getränkeverbrauch in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Nacherhebungszeitraum Mai 2000 bis April 2001 wurde ein bundesweiter Mehrweganteil für alle Getränke (ohne Milch) von 63,81 % erreicht. Auch unter Berücksichtigung des für den Nacherhebungszeitraum errechneten unvermeidlichen statistischen Fehlers, mit dem der ermittelte Mehrweganteil behaftet ist, wird der in der VerpackV vom 21. August 1996 festgesetzte Mehrweganteil von 72 % wiederum unterschritten. Gemäß den Festlegungen in § 9 Abs. 2 VerpackV gilt die auf Grundlage von § 6 Abs. 3 der Verordnung mögliche Befreiung von Pfandpflichten vom ersten Tag des auf diese Bekanntmachung folgenden sechsten Kalendermonats für die Getränkebereiche als widerrufen, bei denen der im Jahr 1991 festgestellte Mehrweganteil unterschritten ist. D. h., für diese Getränkebereiche gilt die Pfanderhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 VerpackV ohne Möglichkeit der Befreiung. Nach der vorliegenden Nacherhebung trifft dies, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen unvermeidlichen statistischen Fehlers, für die Getränkebereiche Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure (Limonaden, Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke, diätetische u. a. kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, einschließlich Eistee und Sportgetränke mit Kohlensäure) zu.

In den Bereichen Wein und Fruchtsäfte (einschließlich Fruchtnektare, Gemüsesäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure, einschließlich Eistee und Sportgetränke ohne Kohlensäure) lag der Mehrweganteil im Nacherhebungszeitraum Mai 2000 bis April 2001 ebenfalls unter dem jeweiligen für das Jahr 1991 festgestellten Mehrweganteil. Unter Berücksichtigung des für die einzelnen Getränke errechneten unvermeidlichen statistischen Fehlers kann jedoch das Unterschreiten des in diesen Bereichen im Jahr 1991 erreichten Mehrweganteils nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Die Ergebnisse der Nacherhebung der Bundesregierung bezüglich der Mehrweganteile von Getränkeverpackungen im Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 gelten mit dem auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Tag als öffentlich bekannt gegeben.

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Bekanntmachung der Ergebnisse der Nacherhebung bezüglich der Mehrweganteile von Getränkeverpackungen im Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 gemäß § 9 Abs. 3 VerpackV wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet.

Es liegt im öffentlichen Interesse, dem Mehrwegsicherungskonzept des geltenden Rechts kurzfristig Wirkung zu verschaffen. Mit der Pfandpflicht soll nach dem Regelungskonzept der Verpackungsverordnung bei wiederholtem Unterschreiten des 72%-Mehrweganteils eine Stabilisierung der ökologisch vorteilhaften Getränke-Mehrwegsysteme erfolgen. Seit 1997 wird dieser Mehrweganteil von 72% nicht mehr erreicht. Angesichts des festzustellenden sich ständig beschleunigenden Vordringens von Einwegverpackungen vor allem in den Bereichen Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke ist zu besorgen, dass innerhalb relativ kurzer Zeit der in diesen Getränkebereichen derzeit noch vorhandene Mehrweganteil im Getränkehandel so weit zurückgedrängt wird, dass der Regelungszweck des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV verfehlt wird, ein Schutz der Mehrwegsysteme faktisch nicht mehr erreicht werden kann. Nach aktuellen Erhebungen der Gesellschaft für Konsumforschung, GfK, Nürnberg, wird der Mehrweganteil im Jahr 2001 auf lediglich noch 60,2 % geschätzt. Ein weiteres Hinauszögern der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Pfandpflicht würde die Existenz der Mehrwegsysteme ernsthaft gefährden.

Darüber hinaus liegt es im öffentlichen Interesse, der mit dem stetigen Anstieg der Einweg-Getränkeverpackungen einhergehenden zunehmenden Landschaftsverschmutzung durch Einweg-Getränkeverpackungen unverzüglich entgegenzuwirken.

Bei einer Abwägung der drohenden irreversiblen Folgen einer weiteren Verzögerung des Eintretens der Pfandpflicht mit den involvierten wirtschaftlichen Interessen der von der Regelung betroffenen Wirtschaftskreise überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Schutz der Mehrwegsysteme nach geltendem Recht. Die Bundesregierung verkennt nicht, dass die Umsetzung der Pfandpflicht erhebliche Investitionen in Rücknahme- und Pfanderstattungssysteme sowie ein Pfand-Clearingsystem erfordert. Die wirtschaftlichen Auswirkungen werden jedoch erheblich dadurch abgemildert, dass die insoweit notwendigen Investitionen und Betriebskosten an den Verbraucher weitergereicht werden können. Die zu erwartenden Preiserhöhungen werden in aller Regel einen Cent je Einweg-Getränkeverpackung nicht übersteigen. Sie sind deshalb im Verhältnis zum Preis des jeweiligen Produktes als geringfügig zu erachten.

Demgegenüber stehen die wirtschaftlichen Interessen der zumeist mittelständischen Bierbrauereien und Hersteller von Mineralwasser sowie des Getränkefachgroßhandels und -einzelhandels, die im Vertrauen auf das geltende Recht in der Vergangenheit erhebliche Investitionen geleistet haben. Das drohende Scheitern des Mehrwegsicherungskonzepts der Verpackungsverordnung hätte für diese Wirtschaftskreise irreversible Folgen und wäre teilweise existenzgefährdend.

Bei umfassender Würdigung des öffentlichen Interesses und der unterschiedlichen Interessenlage der Wirtschaftskreise sind die Folgen für die Umwelt im Falle der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage und der damit verbundenen Verzögerung des Eintritts der Pfandpflicht als gravierender einzustufen als die Folgen der sofortigen Vollziehung der Bekanntmachung für einen Teil der Hersteller und Vertreiber.

5. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlage sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung ermitteln, können.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gegen die Anwendung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit, beantragt Werden.

Bonn, den 14. Juni 2002
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Tabelle

Mehrweganteile bei Getränken insgesamt und nach Getränkebereichen (ohne Milch) in der
Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1991, 1998 und von Mai 2000 bis April 2001 (in %)


Getränkebereich19911998Mai 2000 bis April 2001
Getränke insgesamt (ohne Milch)71,6970,1363,81
Mineralwasser91,3387,4478,46
Fruchtsäfte und andere Getränke ohne CO234,5635,6633,18
Erfrischungsgetränke mit CO273,7277,0264,76
Bier82,1676,1472,34
Wein28,6326,6026,09
Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH

ENDE