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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Vom 15. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 30 vom 17.05.2002 S. 1572)
Siehe Fn. *)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a, des § 23 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S.1488), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas. | "(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen." |
2. In § 14 wird die Angabe "Anhang III" ersetzt durch die Angabe "Anhang IV".
3. In Anhang II wird die Angabe "(zu § 13)" ersetzt durch die Angabe "(zu § 13 Abs. 2)".
4. Nach Anhang II wird folgender Anhang III eingefügt:
- wie eingefügt -
5. Der bisherige Anhang III wird Anhang IV.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
*) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 (2001/171/EG) zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (ABl. EG Nr. L 62 S. 20), umgesetzt.