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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung*)
Vom 9. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 7 vom 13.02.2006 S. 326)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 4, des § 23 Nr. 1 und 2, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und des Artikels 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Armaturen, Bauteile und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die für die besondere Zweckbestimmung der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge erforderlich sind, sind von den Anforderungen nach § 8 ausgenommen. | "(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden." |
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 22 werden nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "und Vertreiber" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die Wörter "nach den Bestimmungen des deutschen Zulassungsverfahrens" durch die Wörter "innerhalb der Europäischen Union" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden in Nummer 5 nach dem Wort "Fahrzeugbrief" die Wörter "oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/ 37/EG (ABl. EG Nr. L 138 S. 57)" eingefügt und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Nummer 6
6. es sich bei dem Altfahrzeug um ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 handelt, das nicht serienmäßig und nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurde.
aufgehoben.
d) Nach Absatz 6 wird der neue Absatz 7 angefügt.
4. In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden vor dem Wort "Prüfung" die Wörter "die mindestens jährlich durchzuführende" eingefügt.
5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nach dem 1. Juli 2003 dürfen Fahrzeuge sowie Werkstoffe und Bauteile für diese Fahrzeuge nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen. | "(2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen, wobei die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist." |
6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "auf Anforderung" gestrichen.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2.3.3 wird Satz 2
Demontierte Reifen, die verwertet werden sollen, sind für die Verwertung dieser Abfälle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben zu überlassen.
gestrichen.
b) Nummer 3.2.4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 werden die Wörter "Altreifen und" gestrichen.
bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:"Altreifen dürfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn die stoffliche Verwertung in nachvollziehbarer Weise dokumentiert ist."
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 tritt am ersten Tag des sechsten auf dieVerkündung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE