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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Vom 17. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 32 vom 23.07.2014 S. 1058)
Auf Grund
hinsichtlich des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 65 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen."
2. Anhang V Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a Gegenstände, die als Verpackung gelten:
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:
Beispiele für Kriterium Buchstabe b Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:
Beispiele für Kriterium Buchstabe c Gegenstände, die als Verpackung gelten:
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:
| 2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
Beispiele für Kriterium Buchstabe b Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
Beispiele für Kriterium Buchstabe c Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten: - Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 (ABl. Nr. L 37 vom 08.02.2013 S. 10) geändert wurde.
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
ID 141672
ENDE