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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989

Vom 28. September 2005
(BGBl. II vom 07.10.2005 S. 1122)



Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1994 zum Basler Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2703) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die von der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf beschlossenen Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2005 in Kraft. Am selben Tag treten die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens nach seinem Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe c für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Von der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens
vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf beschlossene Änderungen der
Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens

1. In Anlage VIII (Liste A der gefährlichen Abfälle) wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

A1190 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 1), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

2. In Anlage IX (Liste B der ungefährlichen Abfälle) wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

B1115 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen

1) PCB mit einer Konzentration von > 50 mg/kg

ENDE