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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 32 vom 18.07.2006 S. 1461)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ölschadengesetzes

Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2320, 2005 I S. 1952), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung."(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich
  1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung oder
  2. nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen)."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Haftungsübereinkommens von 1992" die Wörter "sowie des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs" durch die Wörter "weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 führenden Seeschiffs" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1.000 hat eine Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen), beschränken kann."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin werden nach den Wörtern "Haftungsübereinkommens von 1992" die Wörter ", nach Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt und nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder Absatz 2" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "nach Absatz 3" eingefügt und die Wörter "den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ", das im Schiffsregister eines Staates, der nicht Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992 ist, eingetragen ist" durch die Wörter "im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt und vor dem Wort "anzuerkennen" die Wörter "oder Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "1992" die Wörter ", nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt, die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 oder Abs. 2" und die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "1992" die Wörter "und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-Übereinkommens" angefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "von mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung" gestrichen und das Wort "Öl" durch das Wort "Ladung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wird auf einem im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiff Öl befördert, ohne daß eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, so ist das Schiffssicherheitszeugnis einzuziehen."(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass
  1. eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder
  2. eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit

besteht."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Schiffahrtspolizeibehörden."(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für
  1. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und
  2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.

§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden."

c) Absatz 3

(3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossenschaft. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) ist entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach der Angabe "1992" die Wörter ", nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992" werden die Wörter "oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Anerkennung und Vollstreckung

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin werden nach dem Wort "Täter" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1" eingefügt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 4 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin werden nach der Angabe "Absatzes 1 Nr. 1" die Wörter "und des Absatzes 2" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie folgt geändert:

1. § 660 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" und die Wörter "der Deutschen Mark" durch die Wörter "des Euro" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "der Deutschen Mark" durch die Wörter "des Euro" ersetzt.

2. § 902 Nr. 1 wird aufgehoben.

3. In § 903 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung

Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(BGBl. 1996 II S. 685)" werden die Wörter "und des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen)" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "des Eigentümers eines Schiffes im Sinn von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fallenden Eigentümers sind beizufügen:

  1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
    1. die Sicherheit den Voraussetzungen des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und
    2. eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
  2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
  3. die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer,
  4. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundes-flagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; darin werden nach der Angabe "Absatz 2" die Wörter "oder Absatz 3" eingefügt.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Ölhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgendem Muster ausgestellt:
  1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,
  2. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2."

4. In § 5 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

5. Die Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)

Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographic Agency

Bescheinigung
über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
für die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Certificate
of Insurance or other Financial Security
in Respect of Civil Liability for Bunker 011 Pollution Damage

Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Issued in accordance with the provisions of article 7 of the International Convention an Civil Liability for Bunker Oil Pollution Damage, 2001

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

In Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Artikel 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 und § 902 Abs. 2" durch die Wörter "902 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898, 2002 I S. 1944), wird wie folgt geändert:

1. § 5l wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" und die Wörter "der Deutschen Mark" durch die Wörter "des Euro" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "der Deutschen Mark" durch die Wörter "des Euro" ersetzt.

2. In § 93 wird die Angabe " § 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2" durch die Angabe " § 902 Nr. 3" ersetzt.

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1, 3 und 6 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Artikel 1, 3 und 6 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Anmerkung: In Kraft getreten gem. Bekanntmachung vom 14.10.2008 BGBl I vom 28.10.2008 Seite 2070