Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Vom 11. Mai 2023
(BGBl. I Nr. 124 vom 15.06.2023 Nr. 124 EU1 EU2)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EWKFondsG - Einwegkunststofffondsgesetz
Gesetz über den Einwegkunststofffonds
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 1 Salz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29a wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
b) Nach Nummer 29a werden die folgenden Nummern 30 und 31 eingefügt:
"30. stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), in der jeweils geltenden Fassung, die vorhandenen Registerangaben nach § 9 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,
31. verwendet die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und".
c) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 32.
2. In § 27 Absatz 4 werden nach dem Wort "Prüfleitlinien" die Wörter "nach diesem Gesetz oder dem Einwegkunststofffondsgesetz" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Abgabesatz für Feuerwerkskörper ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen.`
2. § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Übergangsvorschrift
(1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025. (2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. (3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt. | " § 29 Übergangsvorschrift
(1) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. (2) Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem 1. Januar 2027 Anwendung. (3) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen. (4) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die jährliche Datenmeldung nach § 11 erstmals bis zum 15. Mai 2028 vorzunehmen. (5) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 erstmals für das Kalenderjahr 2027 zu entrichten. (6) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper nach § 13 Absatz 1 hat erstmals 2028 zu erfolgen." |
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes."
4. Der Anlage 2 wird folgende Zeile angefügt:
Produktart | Kostenart | ||||
Sammlungskosten | Reinigungskosten | Sensibilisierungskosten | Datenerhebungs- und Übermittlungskosten | Verwaltungskosten | |
Feuerwerkskörper (Anlage 1 Nummer 9) | X | X | X | X |
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(4) Artikel 1 § 30 tritt am 1. Januar 2024
§ 30 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von RechtsverordnungenDie bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassende Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Verkündung zugeleitet.
außer Kraft.
(5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
EU2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschritten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID 230915
ENDE |